Die Kirchenbücher in Baden (1957)/285

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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      Die kirchlichen Suchdienste widmen sich auch der Nachforschung nach Zivilvermißten, das Rote Kreuz sucht die Schicksale der Wehrmachtvermißten, der Verschleppten und Inhaftierten sowie der vermißten Kinder zu klären (Abgrenzung der Aufgaben seit 1948, um Doppelarbeit zu vermeiden).

      5. Die Banater KB wurden schon zu Beginn des Krieges photokopiert und befinden sich im Institut für Auslandsbeziehungen in Stuttgart.

      6. Aus Polen, Tschechoslovakei und Ungarn konnten bisher gegen Bezahlung Urkunden beschafft werden, soweit Personenstandsbücher vorhanden sind. Die Tschechei hat erst seit der deutschen Besetzung 1938 Standesämter erhalten, als den Kirchen die alleinige Führung der Standesbücher entzogen wurde.

      7. Aus sowjetischen Personenstandsregistern können nach Feststellung des Auswärt. Amts in Bonn jetzt beglaubigte Auszüge von der Botschaft der Bundesrepublik in Moskau beschafft werden (Gebühr ca. 18.– DM (Rubel = Mark), Antragsformulare in deutscher u. russischer Sprache beim Ausw. Amt in Bonn), Gilt für Deutsche und in der Bundesrepublik lebende Ausländer, die vor dem Krieg in der heutigen UdSSR, in Ostpolen u. den baltischen Ländern wohnten oder dort festgehalten wurden, auch für Deutsche, die selbst oder deren Angehörige mit oder ohne eigenen Willen zu sowjetischen Bürgern erklärt wurden (viele Flüchtlinge oder Spätheimkehrer aus dem ostpreußischen Raum). Das Verfahren ist abhängig vom guten Willen der russischen Stellen.

5. Winke für die Benutzung von Kirchenbüchern

      Mit der Kenntnis des Geburtsorts ist nicht ohne weiteres das in Betracht kommende Kirchenbuch festgelegt: die Bekenntniszugehörigkeit spielt eine Rolle (z.B. in der Pfalz ref oder luth oder k), ebenso die kirchliche Zugehörigkeit des Orts (s, Einleitung Abschnitt III u. IV).

      Konfessionelle Minderheiten waren meist, in Baden bis 1844, auf die KB des herrschenden Bekenntnisses angewiesen, seltener, aber doch bisweilen, auf Nachbarorte des eigenen Bekenntnisses (s. oben Abschn. III).

      Die bürgerlichen Familiennamen erscheinen in den KB bei der gleichen Familie oft in verschiedener Schreibweise. Erst die staatliche Standesbuchführung, endgültig das Bürgerliche Gesetzbuch, das 1900 die bestehenden Namensformen festlegte und Änderungen von staatlicher Genehmigung abhängig machte, hat den Familiennamen feste Form gegeben.

      Die Vornamen (Taufnamen) kehren in der gleichen Familie meist von Geschlecht zu Geschlecht wieder und können dann als Leitnamen für die Familienforschung nützlich sein. Manchmal aber wirkt es auch verwirrend,