AVB 1867-01-003

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Preußen-Flagge-Web.png preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB)
1867 Verordnung Nr. 3 Armee-Verordnungs-Blatt 1867/1

Signatur

459/3. 67. M.O.D.3.

Datum

02.04.1867

Titel

Betrifft die Veränderung der Bekleidung und Ausrüstung der Fußtruppen

Auf den Mir über die Veränderungen der Bekleidung und Ausrüstung der Fußtruppen gehaltenen Vortrag will Ich die beikommenden Proben
a) des Helmes,
b) der Feldmütze,
c) des Waffenrocks,
d) des Mantels,
e) des Mantelkragens mit dem Gradabzeichen für Unteroffiziere und
f) des Tornisters

hierdurch genehmigen und sollen dieselben bei künftigen Neubeschaffungen zu Grunde gelegt werden.

Hierbei bestimme Ich Folgendes:
1) zu dem Helm ist der Adler in der bisherigen Größe zu verwenden. Derselbe ist so zu befestigen, daß er auf der Schirmnaht aufsitzt. - Die Haarbüsche behalten die bisherige Länge. Die Haarbuschtrichter sind danach erforderlichen Falls entsprechend zu verlängern, so daß der aufgesteckte Haarbusch mit der Schirmnaht abschneidet.
2) Der Durchmesser des Deckels der Feldmütze ist um 1/2 Zoll größer als der der Kopfweite
3) Die Waffenröcke erhalten niedrige, weiche, für die Garde schräg geschnittene, für die Linie abgerundete Kragen von durchgehend farbigem Tuch, weitere Aermel als bisher und weiter unterschlagenden Theil auf der Brust. Die Knöpfe auf der Aermel-Patte des Brandenburgischen Aufschlags sind so anzubringen, daß der oberste und unterste Knopf mit der Patte abschneiden. Die Offiziere haben die Kragen des neuen Modells erst gleichzeitig mit den bezüglichen Regimentern in Tragung zu nehmen.
4) Die Farben der Kragenpatten und Achselklappen an den Mänteln bleiben die bisherigen.
5) Der Holzkasten im Tornister fällt fort. - Die Zahl der mitzuführenden Patronen wird, unter Wegfall der Spiegel und Hülsen, für die Gemeinen von 60 auf 80 Stück erhöht, für die Unteroffiziere auf 30 Stück reduciert.
6)An Stelle der gefütterten Tuchhosen treten Tuchhosen ohne Futter nebst Unterhosen, letztere nach der beikommenden Probe. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind vom Jahre 1868 ab zum Etat zu bringen.
7) Den Truppen wird gestattet, statt der offenen, schaftlosen Schuhe, unter Beibehalt der langschäftigen Stiefel, kurzschäftige Stiefel nach der früher getragenen Probe anfertigen zu lassen.
8) Es soll ihnen überlassen bleiben, den Boden des Brodbeutels zu futtern und im Innern desselben eine kleine Tasche anzubringen.
9) Die Aexte werden nicht mehr von den Mannschaften getragen, sondern am Patronenwagen angebracht.
10) Das Kochgeschirr wird künftig auch bei Paraden ohne Beutel getragen
11) Für sämmtliche Feld- und Ersatztruppen der Garde und Linie, welche ihren Dienst zu Fuß verrichten, sind Feldflaschen nach der beigefügten Probe auf die Kriegsstärke à conto des Kriegsjahrs-Etats zu beschaffen.
Ueber die durch Einführung der neuen Proben während des Uebergangs etwa entstehenden Ungleichmäßigkeiten in der Bekleidung und Ausrüstung ist hinweg zu sehen.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 16. März 1867
gez. Wilhelm
ggez. v. Roon

An das Kriegs-Ministerium:

Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und dabei folgendes bestimmt:
1) Es werden künftig im Tornister verpackt:
ein Paar leinene resp. Drillich-Hosen,
ein Paar Unterhosen,
ein Hemde,
ein Paar mit Eisen und Nägeln beschlagene Stiefel resp. Schuhe,
Fußlappen oder ein Paar Strümpfe,
eine Feldmütze,
Nähzeug und eine wenig Flickmaterial,
eine Büchse mit Klauenfett,
Zwieback,
Reis und Salz auf 3 Tage in Beuteln,
ein Gesangbuch,
zwei Blechbüchlein mit den Reservetheilen (in der Tasche unter der Tornisterklappe),
der Nabelrohrreiniger.
Nur von einzelnen Mannschaften nach Anordnung der Korporalschaftsführer werden getragen:
eine Putz- und eine Schmierbürste
eine Büchse mit Stiefelschmiere
eine Knopfgabel
ein Kammerreiniger.
Außer dem Tornister bleiben sonach fort, außer dem überhaupt nicht mehr mitzuführenden Packet mit Spiegeln und Hülsen,
Sohlen und Flecke, die auf den Wagen mitgeführt werden,
das Abrechnungsbuch,
die Büchse mit Schmierlack,
das Verbindezeug, welches in der Hosentasche zu tragen ist,
die Tuchhandschuh,

.. die Ohrenklappen.

2) Die Tragezeit der Tuchhosen belibt die bisherige. An Unterhosen werden 2 Paar pro Mann auf die 1 1/2 Jahr gewährt.
3) Die den Truppen seither zugestandene etatsmäßige Geldvergütung zur Beschaffung der Fußbekleidung erleidet dadurch, daß denselben gestattet worden ist, statt der Schuhe kurzschäftige Stiefel nach der früher getragenen Probe anfertigen zu lassen, keine Aenderung.
4) Der Etatspreis des Brotbeutels bleibt gleichfalls unverändert.
5) In welcher Weise die Anbringung der Aexte an den Patronenwagen zu erfolgen hat, darüber wird noch besondere Mittheilung gemacht werden.
6) Die bei den Truppen vorhandenen nicht mehr etatsmäßigen Kochgeschirrbeutel sind denselben zur Verwendung in ihrer Oeconomie ohne Anrechung zu belassen.
7) Die Beschaffung der Feldflaschen erfolgt Seitens der Truppen. Dieselben erhalten hierfür eine Geldvergütung von 10 Sgr. pro Stück, welche von den Korps-Intendanturen auf den Tit. 26 Abschnitt III. des Kriegsjahres-Etats anzuweisen ist. Ein Kontingent wird auf dieses Ausrüstungsstück nicht gewährt, die Truppen haben vielmehr den etwa nöthig werdenden Ersatz aus eigenen Mitteln zu bewirken.
8) Die bezüglich neuen Proben werden den königlichen General-Kommandos binnen kürzester Frist zugehen. Die durch dieselben bedingten veränderten Etatspreise und Matérialiensätze werden durch die demnächst erscheinenden neuen Bekleidungs- p.p. Etats bekannt gemacht werden.
Berlin, den 2. April 1867
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Department
v. Podbielski v. Rieff
No. 459/3. 67. M.O.D.3.