Verwandtschaftsgrad

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Der Verwandtschaftsgrad (auch Grad der Verwandtschaft) ist eine Zahl, die sich auf zwei Bezugspersonen bezieht und etwas über deren verwandtschaftliche Nähe aussagt und ist somit ein Maß für die Verwandtschaft zweier Personen. Verwandtschaft meint hier ausschließlich die Blutsverwandtschaft (lat. consanguinitas), nicht andere Formen (wie z.B. geistige Verwandtschaft, geistliche Verwandschaft).

Es gibt verschiedene Definitionen für Verwandtschaftsgrade.

Staatliches Recht

Deutschland

§ 1589 BGB (1) Satz 3 bestimmt: Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Beispiele:

  • Person - Elternteil : 1 (man sagt: der Verwandtschaftsgrad ist 1, Verwandtschaft im Grad 1 oder Verwandtschaft im 1. Grad)
  • Person - Kind : 1
  • Person - Großelternteil : 2
  • Person - Enkel : 2
  • Person - Bruder/Schwester : 2
  • Person - Urgroßelternteil : 3
  • Person - Urenkel : 3
  • Person - Bruder/Schwester eines Elternteils (Onkel/Tante): 3
  • Person - Neffe/Nichte: 3
  • Person - Ururgroßelternteil : 4
  • Person - Ururenkel : 4
  • Person - Cousin/Cousine: 4

Österreich

§ 41 ABGB Satz 1 bestimmt: Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen.

Obwohl diese Definition des Verwandtschaftsgrades komplizierter erscheint, ist sie mit der deutschen Definition gleichbedeutend.

Schweiz

Art. 20 IV. 1 Satz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs ist gleichlautend mit § 1589 BGB (1) Satz 3, sodass die schweizerische mit der deutschen Definition des Verwandtschaftsgrades identisch ist.

Katholisches Kirchenrecht

Verwandte in gerader Linie

Verwandte in gerader Linie stammen voneinander ab. Der Verwandtschaftsgrad für Verwandte in gerader Linie ist die Anzahl der notwendigen Zeugungen (gleichbedeutend: die Anzahl der Personen nach Abzug des Hauptes).

Beispiele:

  • Person - Elternteil : 1
  • Person - Kind : 1
  • Person - Großelternteil : 2
  • Person - Enkel : 2
  • Person - Urgroßelternteil : 3
  • Person - Urenkel : 3
  • Person - Ururgroßelternteil : 4
  • Person - Ururenkel : 4

Der Verwandtschaftsgrad für Verwandte in gerader Linie nach katholischem Kirchenrecht entspricht der Definition des Verwandtschaftsgrades nach staatlichem Recht für Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Verwandte in der Seitenlinie

Verwandte in der Seitenlinie haben mindestens eine gemeinsame Stammperson (oder ein mindestens gemeinsames Vorfahrenpaar), stammen jedoch nicht voneinander ab.

Vor 1983

Für den Verwandtschaftsgrad für Verwandte in der Seitenlinie nach der Zählweise vor 1983 (nach sog. germanischen Recht) betrachtet man die Verwandtschaftsgrade beider Bezugspersonen zur gemeinsamen Stammperson oder zum gemeinsamen Vorfahrenpaar.

Sind diese beiden Verwandtschaftsgrade identisch (d.h. die Bezugspersonen befinden sich auf "gleicher Ebene", der lat. Begriff ist linea aequalis), so ist der Verwandtschaftsgrad der beiden Bezugspersonen durch diesen Verwandtschaftsgrad gegeben.

Beispiele:

  • Person - Bruder/Schwester: 1
  • Person - Cousin/Cousine: 2

Sind diese beiden Verwandtschaftsgrade nicht identisch (d.h. die Personen befinden sich auf "ungleicher Ebene", der lat. Begriff ist linea inaequalis oder linea collateralis) , so ist der Verwandtschaftsgrad der beiden Bezugspersonen durch den größeren der beiden Verwandtschaftsgrade gegeben.

Beispiele:

  • Person - Bruder/Schwester eines Elternteils (Onkel/Tante): 2
  • Person - Neffe/Nichte: 2

Gelegentlich wurde auch der kleinere der beiden Verwandtschaftsgrade zusätzlich angegeben. Dieser bekam die Bezeichnung berührend.

Beispiele:

  • Person - Bruder/Schwester eines Elternteils (Onkel/Tante): Verwandtschaft im 2. Grad, den 1. Grad berührend
  • Person - Neffe/Nichte: Verwandtschaft im 2. Grad, den 1. Grad berührend
  • Person - Kind von Cousin/Cousine: Verwandtschaft im 3. Grad, den 2. Grad berührend
  • Person - Enkel von Cousin/Cousine: Verwandtschaft im 4. Grad, den 2. Grad berührend
  • Person - Urenkel von Cousin/Cousine: Verwandtschaft im 5. Grad, den 2. Grad berührend
Ab 1983

Der Verwandtschaftsgrad für Verwandte in der Seitenlinie nach der Zählweise ab 1983 (nach sog. römischen Recht) entspricht der Definition des Verwandtschaftsgrades nach staatlichem Recht für Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Bedeutung

Juristische Bedeutung besitzt der Verwandtschaftsgrad für das Erbrecht und das Familienrecht (insbesondere für Ehehindernisse).

Weblinks

Siehe auch

Literatur