Steuerwesen Salm-Salm-Kyrburg

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Version vom 21. März 2016, 11:10 Uhr von Bodo-stratmann (Diskussion • Beiträge) (→‎Steuerrollen)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Westfalenprovp-wap.jpg - Portal:Westfalen-Lippe > Regierungsbezirk Münster > Kreis Borken > Isselburg > Anholt (Isselburg) > Herrschaft Anholt > Fürstentum Salm > Steuerwesen Salm-Salm-Kyrburg

Napoleonisches Steuerwesen

Am 12.07.1806 waren die Fürsten von Salm dem Rheinbund beigetreten. Dies führte bei den Beteiligten zur Durchführung schneller Reformen und Anpassungsbemühungen an das französische System in den Bereichen der staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Modernisierung in deren Einflußbereichen.

Heimat- und personengeschichtliche Quelle

Vielfältiger Hilfsmittel bedient sich die Genealogie als Hilfswissenschaft der Geschichtsforschung. Einige der heutigen Quellen der Heimat- und Familienforscher wurden von Napoleon eingeführt und von den Preußen weiter entwickelt. Etwas später als die von den Franzosen eingeführten Personenstandsregister wurde auch eine "Verordnung - das neu zu regulierende Steuerwesen betreffend" erlassen. Erhoben wurde die Contribution oder Steuer nach Heberollen. Erfasst in einer Heberolle oder Steuerliste wurden Eigentümer, Gewerbetreibende und von diesen Personen unter anderem die Berufe. Im Verbund mit den Personenstandsregistern sind die Steuerrollen eine weitere nicht zu unterschätzende personengeschichtliche Quelle.

Steuerrollen

Mit den erstmalig für alle Eigentümer in den Steuerrollen eingebauten Bemessungsgrundlagen und der zu versteuernden Wertermittlungen für Ablösungen, war der Übergang der tausendjährigen Leibeigentumsordnung hin zum Privateigentum eingeleitet. Wurde die Wertermittlung zu hoch angesetzt, fraß die Steuer automatisch den Besitzvorteil auf, wurde der Besitz sogar verschwiegen, zog der Fiscus ihn ein. Weiterhin ist seit dieser Zeit der Verlauf von Grundbesitz, auch im Erbfall, nachvollziehbar.

Steuerkataster

Die in diversen Katasterunterlagen geführten Aufzeichnungen geben auch Auskunft über bis in das Mittelalter zurückreichenden Flurnamen, welche zur Aufklärung einzelner Dorf- und Familiengeschichten wichtige Beiträge liefern können. Die auf französische Anweisung erfolgte Aufstellung von Besitzungen und Rechten zeigen außerdem ältere Möglichkeiten der Quellensuche auf. Das vorliegende Edikt galt zumindest für die vormaligen fürstbischöflich münsterischen Gebiete Amt Bocholt, Amt Ahaus (historisch), Herrschaft Anholt und Herrschaft Gemen und im späteren Lippedepartement des Kaiserreichs Frankreich. Folgend die Verordnung im Wortlaut:

Verordnung

das neu zu regulierende Steuerwesen betreffend .d. d. den 27. und 29. July 1809


Von Gottes Gnaden, Wir Constantin Alexander Joseph Fürst zu Salm = Salm, souverainer Fürst von Bocholt, Ahaus und Anholt x. x., des königlich bayerischen St. Hubertus Ordens Ritter.

Auch

Wir Moritz Prinz zu Salm = Kyrburg des königlich baierischen St. Hubertus Ordens Ritter, und Amalia Fürstin von Hohenzollern = Sigmaringen, geborene Prinzessin zu Salm = Kyrburg, in Vormundschafts Namen unseres Neffen des minderjährigen Herrn Fürsten Friederich Otto zu Salm = Kyrburg, souverainer Fürst von Bocholt, Ahaus und Gemen x. x. Grand d`Espagne erster Klasse, Ritter des königlich bayerischen St. Hubertus Orden x. x. Liebden.

Das Landes = Wohl, und die Ordnung jeder regelmäßigen Staatsverfassung erfordern, daß zur Bestreitung öffentlicher Lasten eine allgemeine durchgreifende, auf billigen Grundsätzen gestützte, und die gemeinschaftliche Bürde möglichst gleich vertheilende Besteuerungs = Art eingeführt werde, welcher sich ein Jeder mit steuerbarem Vermögen Begüterte um so weniger zu entziehen trachten darf, als ihm die bisherige Steuer=Ungleichheit nicht unbekannt seyn, mithin die Uerberzeugung von der Nothwendigkeit eines neuen Steuer=Systems beiwohnen muß, und als selbst die höchsten Bundesherrschaften von der verhältnißmäßigen Concurrenz zu den öffentlichen Abgaben in Ansehung ihrer Domanial=Güter nicht befreyet seyn wollen. Unter den in dieser Absicht zu behandelnden Gegenständen wird die gleiche Belegung des Immobilar=Vermögens die meisten mit vielen Schwierigkeiten verbundenen Vorarbeiten erheischen, zugleich aber den Vortheil gewähren, daß die zeitherige in mancher Rücksicht gemeinschädliche und gehäßige Besteuerungsart des Viehstandes und der Capitalien künftig hinweg fallen kann.

Wir haben daher zur Beförderung dieses heilsamen Geschäftes eine aus drey unserer Hofräthen zusammengesetzte eigene Steuer Commißion, welche sich vorzüglich damit zu befassen haben wird, ernannt, und verordnen hiermit wie folgt:

§. 1. Jeder Eingeseßene, oder auswärtige Besitzer im Lande gelegener unbeweglichen Güter oder denselben gleichzuachtender Real=Gerechtsame, und Einkünfte, hat innerhalb sechs Wochen nach Verkündigung dieses bey Strafe von drey Rthlr. M. G. für jeden Tag der Verspätung eine aufrichtige Declaration seiner Besitzungen mittelst Ausfüllung anliegender Tabelle an den Ortsreceptor einzuschicken. zu dem Ende soll zugleich mit der Publication die gehörige Anzahl von Exemplaren gegenwätiger Verordnung, und der Tabelle jedem Receptor zugefertigt, und von diesem innerhalb acht Tagen nach dem Empfang jedem der hiernach zu declariren habenden Ein= und Ausheimischen Gutsbesitzer ein Exemplar der Verordnung nebst zwey Exemplaren der Tabelle zugeschickt werden.

Wer mehr als zwei Exemplare besagter Tabelle braucht oder verlangt, muß selbe auch bey dem Orts=Receptor gegen Entrichtung der festzusetzenden Gebühr für die Druckkosten erhalten können.

§. 2. In der Regel geschehen die Declarationen vom Allodial=Vermögen durch die Eigenthümer, oder in deren Namen, mithin nicht durch Zeitpächter. Lehn= Behandigungs, Eigen= oder Hofhörige Erb= Pachts= und sonstige Güter, wovon ein Erb= Nutzungs=Recht statt findet, werden von dem Erb=Nutz=Nießer declariert.- Kirchen= Armen= städtisches und sonstiges Communal= oder frommer Stiftungs=Vermögen declariren diejenigen, welchen die deshalbige Verwaltung obliegt. Von den irgend weltlichen oder geistlichen Amte oder öffentlichen Functionen anklebenden Grund=Besitzungen, Gefällen= oder Real=Berechtigungen macht der zeitliche Nutznießer die Declaration.

Jene von unsern Domanial=Gütern, von Fürstl. Gräfl. und übrigen adlichen Besitzungen, wie auch von Gütern abwesender oder minderjähriger Eigenthümer oder Besitzer wird durch die angeordneten Rentmeister, Administratoren, Mandatoren und Curatoren bewerkstelligt. Wenn ein Gut streitig ist, so macht der in Besitz stehende, oder überhaupt derjenige, welcher die Steuern davon bisher entrichtet hat, die darüber nöthige Declaration. Jede aus special= oder general= auch präsumirter Vollmacht geschehene Declaration hat die nemliche Wirkung, als wenn sie vom Guts=Inhaber selbst gethätigt wäre, vorbehaltlich des diesem, wegen versäumter oder unrichtiger Angaben, und daher entstehenden Nachtheils, gegen seinen Declaranten zukommenden Regreßes.

§. 3. In der Declarations=Tabelle wird auf der Umschlags=Rubrick der Tauf= und Familien=Name, wie auch Wohnort, und No. des Wohnhauses des Declaranten, die Eigenschaft, in welcher er declarirt, und wenn aus Vollmacht, der Name, Character und Wohnort des Mandanten oder Besitzers eingeschrieben, und die Receptur, wohin von den declarirten Besitzungen ordinär= oder extraordinaire Steuern bisher abgeführt worden, nahmhaft gemacht. Am Ende wird dieselbe unter Meldung des Ortes und Datums vom Declaranten mit seiner Namens=Unterschrift, oder, wenn er des Schreibens unerfahren, mit einem Federzuge versehen, welcher vom Orts=Pfarrer oder Receptor, oder Vogt als dessen Handzeichen zu attestieren ist. Uebrigens versteht sich von selbst, daß die Declarationspflichtigen für jede Receptur, worunter sie Güter liegen haben, eine besondere Tabelle auszufüllen, und einzubringen haben.

§. 4. Ueber die weitere Ausfüllung der Tabelle dienet nachstehendes zur erläuternden Vorschrift. Die erste Rubrik kömmt alsdann nur in Anwendung, wenn ein unter einem Hauptnamen bestehender Inbegrif mehrerer einzelner Güter und Pertinenzen oder ein sogenanntes Erbe zu declariren ist. -

Unter der zweiten Haupt=Rubrick wird jedes zu einem Gut, rustical= oder städtischem Erbe, und sonstigen Ganzen, als integrirender Theil gehörige oder einzeln besessene Grundstück besonders angeführt, so bald und wie es in eigenen Gräben, Umwallungen oder sonstigen Abfrechtungen liegt, und eine eigne Benutzungs=Art und Benennung hat.

Unter der speciellen Rubrick: Benutzungs=Art, ist einzutragen, ob das Grundstück als bebauter Platz= Hofraum= Gartenland= Bauland= Wiesen= Weyde= Holz= Busch= Torf= Grund, zum Plaggen Mähen, zur Bleiche x. benutzt, ob es wüst liegen gelaßen, und wegen innerer Untauglichkeit des Bodens nicht nutzbar, oder wegen welcher Ausbeute, als Kalk= Mergel= Thon x. dessen Oberfläche nicht cultivirt werde.

Die Größe der Stücke wird nach Ruthenzahl, die Ruthe zu zwölf Fuß rheinländisch (wovon drey auf einen gewöhnlichen Schritt gehen) gerechnet, angegeben.

Zur Bestimmung der Qualität ist das Parceel nach Verhältniß, ob es von der besten, mittelmäßigen, geringeren oder schlechtesten im betreffenden Receptur=District sey, in die 1., 2., oder 3. Bonitäts=Claße einzuführen.

Die Angabe des jährlichen Brutten=Ertrages, d. i. des Ertrags ohne Abzug der Kosten, soll nur als Hülfsmittel zur Eruirung des Capital=Werths dienen.

Bey cultivierten Gründen, wo jährliche Erndten statt finden, wird ein Durchschnitt mehrerer guten und schlechten Jahre, wovon die Anzahl mit zu benennen ist, und dasjenige Product zum Grund genommen, was der Natur des Bodens angemeßen, und womit es meistens besäet ist.

Zu Behuf des Anschlags in Geld werden folgende Mittelpreise pr. Scheffel (Ohne Rücksicht, ob deren 96, 100, 106 oder 112 auf die Last gehen) festgesetzt:

Waitzen und Erbsen zu 1 Rthlr. Markgeld. Roggen und Bohnen zu 24 Schill. Gerste und Buchweitzen zu 18 Schill. Hafer 14 Schill.

Beym Holzgewächs, wenn es keinen jährlichen Hieb gewährt, und bey jeder durch Cultur hervorgebrachten Grund=Nutzung, wo keine jährliche Defructuation statt findet, ist der von Zeit zu Zeit eingehende Ertrag auf Jahre zu repertiren, und eine Jahres=Quote anzuführen.-

Von uncultivirten Gründen wird die dermalige Nutzung blos im Geld=Anschlag ausgeworfen. Von bebauetem Grunde und Hofraum wird kein Ertrag angeführt.

Die 3te Rubrick muß sonstiges Vermögen an Real=Nutzungen, Gerechtsamen und Gefällen als: Kalk= Mergel= und Steinbrüche oder Gruben x. x. Betheiligung an noch gemeinschaftlichen Marken, Gründen, Vennen x. Jagden und Fischereyen, Zölle, Accise, Brantwein= und Bier= Brau= oder Verkaufs=Rechte, Mühlen=Gerechtigkeit x. Zehnten, Grundzinse, Frucht= und Natural=Gefälle, Hand= und Spanndienste, Intraden von Versterb, Gewinn= Auffahrts= Manumissions= Lehn= und Behandigungsfällen, wie auch alle andere Dominical, d. h. mit dem domino directo verbundene Realitäten, und daraus fließende Einkünfte enthalten.

Die Anzeige unter der 4ten Rubrick geschieht nicht nur von den Gebäuden in Städten, Wigbolden und Dörfern, sondern auch von jenen auf dem platten Lande, nehmlich von Principal=Häusern, Stallungen, Scheunen, Schoppen, Spicker x. x.

Unter der 5ten Rubrick ist die Eigenschaft der Besitzung als Hof= oder eigenhörig, Erbpacht= Lehn= oder Behandigungspflichtig x. zu bemerken und dabei der Name, Stand und Wohnort des Gutsherrn oder domini direccti anzuführen.

Die unter der 6ten Rubrick nahmhaft zu machenden Lasten sind alle auf dem Gute haftende Beschwerden, welche nicht dem Staate entrichtet werden, als, Zehnten, Grundzinsen, Lehn, oder Behandigungs=Gebühren, Erpachts= Versterb= Auffahrts= Gewinns= und sonstige Geld= oder Natural=Praestationen, Dienstleistungen x. x.

Unter der 7ten Rubrick hat der Declarant anzuzeigen, was jede Besitzung an Grundstücken, Gebäuden, und anderen Real=Nutzungen, und Gerechtsamen ihm werth sey oder für welchen Preis er selbe gegen baare Zahlung abstehen könne.

Unter der 9ten Rubrick hat der Declarant unter anderern anzuzeigen, welche von seinen Gründen er seit 8 Jahren - und von welchem Jahr an, aus Marken und wüsten Gründen cultivirt habe. Was und wie unter den übrigen Rubricken einzutragen sey, braucht keiner Erläuterung.

Wenn die erforderlichen Bemerkungen zu weitläufig sind, um in den dazu bestimmten Columnen Platz finden zu können, so werden selbe der Tabelle besonders beigelegt.

§. 5. Die Declarations=Pflichtigen, welche aus Unkunde oder sonstigen Ursachen halber mit Ausfüllung der Tabellen sich nicht selbst oder durch andere befaßen können oder wollen, müßen innerhalb der ersten 14 Tage, nach dieser Verordnung Publication solches dem Orts-Receptor melden, und die Materialien zur Declaration einbringen. Der Receptor hat sodann mit ihnen die Ausfüllung der Tabellen gegen mäßige Gebühr, höchstens 1 Stüber Markgeld für jedes Parceel, vorzunehmen, und dazu bestimmte Tag und Stunden zeitig anzuberaumen. Es sind aber solche Declarationen von den Pflichtigen nach Vorschrift des §.3. zu unterzeichnen, und unter eigener Verantwortlichkeit zu vertreten.

§. 6. Innerhalb 14 Tagen nach Verlauf der §.1 bestimmten sechs Wochen hat jeder Receptor die ihm zugekommenen Declarationen, auf deren jede D. den Tag der Eingabe zu bemerken hat, an die Fürstliche Steuer=Commission einzusenden, und ein gewissenhaftes Verzeichniß der fehlenden Declarationen und verschwiegenen Gegenstände, nach der ihm beiwohnenden Kenntniß des in seinem Receptur=District zu declariren gewesenen Vermögens, nebst seiner gutachtlichen Taxation des verschwiegenen in einen verschloßenen Bericht beizufügen.

§. 7. Wer die obliegende Vermögens-Declaration zu thun vorsätzlich unterlaßen hat, soll damit angesehen werden, als wenn er seine Rechte an den verschwiegenen Besitzungen der Steuer=Casse cedirt hätte. Zu gering angegebene Grundstücke, Gebäude, Gerechtsame und Renten werden, nachdem darüber die erforderliche Revision und Untersuchung statt gefunden, entweder gegen baaren Ersatz des declarirten Werths zur Steuer=Casse eingezogen, oder nach dem sich ergebenden wahren Capital=Anschlag ohne weitere Discußion in das Steuer=Cataster eingetragen, und belegt; wobey der Declarant noch die Untersuchungs=Kosten zu zahlen hat.

§. 8. Nach also gethätigten Declarationen soll sämtliches liegende Vermögen an Grundstücken und Gebäulichkeiten in jeder Receptur von drey Experten eidlich abgeschätzt werden, welchen zu solchem Ende die nötigen Auszüge aus den Declarations=Tabellen mitzuteilen sind. Jedes Abschätzungs= Object ist nach seiner gegenwärtigen Lage und Beschaffenheit, ohne Rücksicht auf geringeren Ertrag durch vernachläßigte Wirthschaft oder Zufall und augenblicklich gestiegenen oder durch Speculation oder künstliche Aufgaben höher berechneten Werth zu taxiren.

§. 9. Die Ernennung, Beeydigung und nähere Instruirung der Taxatoren bleibt der Steuer=Commission anheim gestellt, und es wird in diesem Betref nur erinnert, daß die Taxatoren genugsame Lokalkenntniß besitzen - von erprobter Rechtschaffenheit seyn, und den Werth von liegenden Gütern in der Gegend, wo sie gebraucht werden, aus Erfahrung zu beurtheilen wißen müßen, wie auch, daß die gehörige Vorsicht zu gebrauchen ist, um sich der strengsten Unpartheilichkeit derselben zu versichern. Es sind daher auch die geschehenen eidlichen Abschätzungen so sehr geheim zu halten, als im Gegentheil die vorher gegangenen Declarationen zur Publicität geeignet sind.

§. 10. Zur Revision, und zur Begutachtung der Taxationen wird für jedes große oder zwei kleine Kirchspiele ein Special=Commissär ernannt, dem auch die Ausführung des übrigen Steuer=Regulirungs= Geschäftes und deshalbiger Aufträge der Steuer=Comission anvertraut werden kann. Die Ernennnung und Instruction besagter Commissarien geben Wir, unter Anempfehlung, daß sie Männer von gehörigem Ansehen, Zutrauen, und Geschicklichkeit seyn müßen, der Steuer=Commißion gleichermaßen auf.

§. 11. Den Special=Commissären ist zugleich die Protokollführung über das Taxations=Wesen und die Ausfüllung der deshalbigen Columnen in der Declarations=Tabellen zu übertragen. Das Nähere darüber instructiv zu verfügen, überlaßen wir der Steuer=Commißion, so wie derselben auch aufgetragen wird, wegen Formirung der Steuer=Cataster aus den Declarationen und Taxationen das ihrer Einsicht nach erforderliche vorzuschreiben.

§. 12. Wir ermächtigen schließlich die Steuer=Commission alles erforderliche, zur Ausführ= und Handhabung dieser Verordnung zu verfügen, die verlangt werdenden Erläuterungen zu geben, auf etwaige Ausstands=Gesuche zu resolviren, die nöthig werdenden Revisionen, und Untersuchungen zu verordnen, und zu leiten, und nach Gutfinden solche auch selbst vorzunehmen.

§. 13. Die Vergütungen für die Bemühungen, und Versäumniße der Taxatoren und Special=Commissären sind nach Billigkeit aus dem extraordinären Steuer=Fond zwar zu bestreiten, jedoch ist dabei mit möglichster Ersparniß zu Werk zu gehen, und indem das Gehalt der Receptoren durch die neue Steuer=Einrichtung vermehrt werden wird, so haben sie für ihre dadurch verursachte Mühewaltung nur leidliche Remuneration in dem Fall zu erwarten, wenn sie sich durch Thätig= und Aufmerksamkeit, auch Treue in ihrem Geschäfte auszeichnen.Gegenwärtige Verordnung nebst angehängter Tabelle soll zum Druck befördert und gewöhnlicher Maßen publicirt werden. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschriften, und bei gedruckten Fürstlichen Insiegelen. Im Haag den 27.ten und Ahaus den 29ten July 1809

Constantin Fürst zu Salm=Salm (LS), Moritz Prinz zu Salm=Kyrburg (LS) (gez.) von Zwackh.

Heimat- und Familienforschung

Diese Verordnung gibt Hinweise auf eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten zur Information über heimat- und familiengeschichtliche Quellen, welche eigentlich einer flächendeckenden Aufarbeitung bedürfen. Durch Untersuchungen dieser in der Dichte einmaligen Quellen sind die lokalen Übergangsstrukturen zum Ende des römischen Reiches deutscher Nation erfaßbarer. Ansätze dazu sind im Westmünsterland und Vest Recklinghausen gemacht.

Französische Steuerbescheide

1813 Veranlagungsbescheide im Departement der Lippe enthielten die Summe der zu zahlenden