Lünzumer Mark/Markenordnung Stadt Haltern

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Lünzumer Mark

Markenordnung nach Kauf durch Haltern

  1. Mit Wissen der Bürgermeister und des Rats der Stadt Haltern soll der Holzrichter jährlich als „oberster Guther und Erbe" der Lünzumer Mark an einem bestimmten Tage Erbhölting halten und nach Notdurft auch Nothöltinge ansetzen. Das Holzgericht findet auf dem gewohnten Platz (Rekenberger Pforte) statt. Nach altem Brauch sollen zwei Beisitzer zugezogen werden.
  2. Auf dem Holzgericht sollen die aus der Mark stammenden Scherner, nämlich Schulte zu Lunsem, Hubbert zu Henvich und Dreehs zu Holtwich, deren Amt als Scherner erblich ist, und die zwei „in der Stadt Haltern gesessenen und dazu von einem erbaren Rhatt deputierten Schereren vereidigt und darauf verpflichtet werden, daß sie in der Mark gute Aufsicht halten.
  3. Diese Scherner sollen alle, die sich gegen die „marcken verkhorung" vergehen, auf dem jährlichen Hölting zur Anzeige bringen. Falls sie die Anzeige unterlassen, sollen sie in schwere Strafe genommen werden. Stirbt ein Scherner, so haben die übrigen Scherner, getreu ihrem Eide, ihr Amt bis zum nächsten Hölting weiterzuführen.
  4. Zur Erstattung der den Schernern entstandenen Kosten soll der Betrag dienen, der aus dem Verkauf des minderwertigen Holzes gewonnen wird.
  5. Es ist den Schernern verboten, ohne Genehmigung der Bürgermeister und des Rats der Stadt Haltern jemanden Nutzholz anzuweisen oder dasselbe schlagen oder verkaufen zu lassen.
  6. Wer einen Eichenstamm ohne Weisung der Scherner an sich bringt, soll 2 Rthl. Strafe zahlen. Außerdem wird das Holz eingezogen.
  7. Dieselbe Strafe erhält jeder, der grünes Holz zu seinem Vorteil schlägt.
  8. Wer Bäume in der Weise beschädigt, daß er sie oben oder in der Mitte abschlägt, erhält 1 1/2 Rthl. Strafe.
  9. Auch ist das Abhauen von Eichenzweigen bei Strafe von 2 Mark verboten.
  10. Wer eine Buche schlägt, soll 11/2 Mark Strafe zahlen.
  11. Eine Mark Strafe erhält jeder, der Buchen- und Eichenzweige in geringer Zahl abschlägt. Das Strafgeld gehört den Schernern.
  12. Wer aber einen größeren Holzdiebstahl begeht, wird nach altem Brauch erheblich bestraft. Die Strafgelder werden zum Besten der Mark verwandt.
  13. Ein Drittel der Strafgelder erhält der Holzrichter „zu behuff advocaten, procuratoren und gerichtschreibern".
  14. Die städtischen Markengenossen sollen mit Hinzuziehung der Bauern die Eichenbestände in Ordnung halten und für Neuanpflanzungen in gerodeten und neuen Ländereien Sorge tragen.
  15. Der Ausschlag von Eichen und Buchen soll vor Schaden durch Kühe, Schafe und andere Weidetiere geschützt werden.
  16. Die Mast soll nach altem Brauch auf dem Schultenhof zu Lunsem vergeben werden.
  17. Die zur Mast zugelassenen Schweine sollen an einem bestimmten Tage „eingebrannt" werden.
  18. „Ungebrannte" Schweine werden von den Schernern in den Schutzstall getrieben. Die Besitzer haben das angesetzte Schutzgeld zu zahlen.
  19. Es ist verboten, fremdes Vieh zur Weide in der Mark zuzulassen. Zuwiderhandelnde werden mit 3 Mark bestraft.
  20. Das Plaggenstechen soll, um das Wachstum der Bäume nicht zu gefährden, in der Weise geschehen, daß in jungen Pflanzungen kein Plaggenstechen vorgenommen werden darf; in älteren Beständen soll es aber in einer Entfernung von 4 Fuß von jedem Baum unterbleiben.
  21. Plaggenverkauf ist verboten. Zuwiderhandelnde haben für jedes Fuder Plaggen 1 Mark Strafe zu zahlen und außerdem den Schaden zu ersetzen.
  22. Beim Weiden des Viehs darf an Feldern kein Schaden angerichtet werden. Schadenersatz und 11/2 Mark Strafe hat der Übeltäter zu tragen.
  23. Eicheln und Bucheckern dürfen nicht unberechtigt gesammelt werden. Wer dabei angetroffen wird, zahlt 1 ½ Mark Strafe. Auch werden die Körbe, in denen die Früchte gesammelt wurden, beschlagnahmt.
  24. Bis zum Brandtag dürfen Schweine und anderes Vieh nicht in die Wälder getrieben werden.
  25. Es dürfen auch keine kranken Schweine zur Mast getrieben werden. Zuwiderhandelnde zahlen 5 Mark Strafe.
  26. Die Aufsicht der Mast ist von den Binnen- und Butenschernern sorgfältig auszuführen. Wer saumselig ist, hat einen Strafe von ½ Mark zu zahlen.
  27. Die Scherner haben über die Markenländereien regelmäßige Berichte zu erstatten. Die ihnen dafür gezahlten Gelder sollen zum Besten der Mark verwandt werden.
  28. Über die Einnahmen und Ausgaben, sowie über die Strafgelder ist klare Rechnung zu legen, und sind die Überschüsse wie in anderen Marken zum Besten der Mark zu verwenden.
  29. Wenn ein Austrieb unbeaufsichtigten und nicht zugelassenen Viehs notwendig ist, so sollen für ein Pferd 2, für eine Kuh oder ein Schmalrind 1 Schilling, für ein Schwein 6, für ein Schaf drei Denare erhoben werden.
  30. Den Markgenossen ist für je zwei Wair, den Schernern für ihre Tätigkeit 1 Fuder Holz zu schlagen gestattet.
  31. Diese „verkohr" (Satzung) ist auf den Höltingen vorzulesen. Holzrichter und Erbexen wachen darüber, daß die Satzung genau befolgt wird .

Zum Holtding oder Holzgericht wurde auf Anordnung des bischöflichen Kommissars durch den Pfarrer von der Kanzel dreimal aufgerufen. Es fand, wie an anderen Orten, alljährlich oder halbjährlich statt, auch von Zeit zu Zeit, wenn besondere Umstände - Streitigkeiten über Markgerechtigkeiten, notwendige Abholzungen usw. - es erforderten. Auch waren nicht alle Markgenossen zur Teilnahme verpflichtet, vielmehr genügte es, wenn sie einzelne Vertreter entsandten, die ihre Belange zu vertreten hatten. Nur wenn Regenwetter den Aufenthalt im Freien unmöglich machte, wurde das Holtding auf dem Rathaus abgehalten