Kirchenbuch

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Taufmatrikel der Pfarrei Passau Sankt Stephan, 1. Seite [1]

Bevölkerungsverzeichnisse > Kirchenbuch

Vorbemerkung

Ein Kirchenbuch ist ein Matrikel, in Österreich auch Matrik genannt, also ein Personenverzeichnis, und enthält Aufzeichnungen über kirchliche Amtshandlungen, in erster Linie und vorrangig zu Sakramentsspenden. Dies sind im einzelnen vor allem Taufen, Heiraten und Sterbefälle bzw. Begräbnisse, aber auch Firmlisten, Konfirmandenlisten, Verzeichnisse der Pfarrangehörigen etc..

Kirchenbücher werden und wurden nicht geführt, um über Stolgebühren Buch zu führen, wenngleich diese ab und an dort vermerkt wurden. Dies kennzeichnet lediglich die individuelle Buchführung des jeweiligen Pfarrers. Möglich ist aber auch, dass es regional begrenzt entsprechende landesherrliche Anweisungen gab.

Nachfolgend soll die Geschichte der Entstehung der Kirchenbücher aufgezeigt werden. Vertiefend zur Thematik der kirchlichen Matrikel im Einzelnen beachten Sie bitte die entsprechenden Artikel:

Katholische Kirchenbücher

Geschichte ihrer Entstehung

Entgegen der weitläufig verbreiteten Meinung gab es Kirchenbücher auch schon lange vor dem Tridentinischen Konzil, dem Konzil von Trient (lat. Tridentum, 1545 bis 1563). So sind z.B. deutsche Taufmatrikeln aus Hammelburg (1527), Seinsheim (1539), Niederau (1534) überliefert, bekannt sind schon wesentlich ältere, z.B. Rheine (1345 vermutl.), aber leider nicht erhalten. Ebenso existieren ähnlich alte Trau- und Totenmatrikel. Die ab und an anzutreffende Behauptung, dass die Kirchenbücher eine Erfindung der Reformation sind, ist also nicht haltbar.

Auf dem Konzil von Trient wurden während der dritten Sitzungsperiode auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret".

Taufmatrikel

Um die Nachvollziehbarkeit für die geistliche Verwandtschaft besser gewähren zu können, wurde bestimmt, dass fortan bei der Taufe nur noch ein Taufpate/patin oder maximal ein Taufpate und eine Taufpatin zugelassen ist. Im gleichen Abschnitt wird auch die Führung der Taufmatrikel angeordnet.

Nachfolgend der im Jahr 1825 ins Deutsche übertragene Wortlaut:

2. Kapitel von der Verbesserung der Ehe.

Zwischen was für Personen eine geistliche Verwandtschaft eingegangen werde. Die Erfahrung lehret, daß wegen der Menge von Verbothen oft und viel die Ehen aus Unwissenheit in verbothenen Fällen eingegangen werden; wo dann entweder nicht ohne große Sünde in denselbigen verblieben, oder die nicht ohne großes Aergerniß getrennt werden können. Indem daher der heilige Kirchenrath gegen diese Angelegenheit vorsorgen will, und den Anfang mit dem Hindernisse der geistlichen Verwandtschaft machet; so verordnet er, daß nur Einer, sey es Mann oder Weib, nach den Bestimmungen der heiligen Canones oder höchstens nur Einer und Eine den Täufling aus der Taufe heben soll, und daß zwischen diesen und dem Getauften selbst und dessen Vater und Mutter, so wie auch zwischen dem Getauften und Taufenden, und des Getauften Vater und Mutter nur eine geistliche Verwandtschaft eingegangen werde. Der Pfarrer erforsche also, ehevor er sich zur Ertheilung der Taufe begiebt, fleißig bei Denen, die es betrifft, welchen oder welche sie dazu erwählt haben, um den Täufling aus der heiligen Quelle zu heben, und lasse nur diesen oder diese zu dessen Aushebung zu, und schreibe ihre Namen in ein Buch, und unterweise sie, was für eine Verwandtschaft sie eingegangen seyen, damit sie sich nicht irgend mit der Unwissenheit entschuldigen können. Wofern auch noch Andere, nebst den Bezeichneten, den Täufling berühren; so gehen sie auf keine Weise eine geistliche Verwandtschaft ein; ohne daß Verordnungen, welche das Gegentheil sprechen dagegen seyn können. Wenn es aus Verschuldung oder Vernachläßigung des Pfarrers anders geschieht; so soll dieser nach dem Gutachten des Ordinarius zur Strafe gezogen werden. Auch jene Verwandtschaft, welche durch die Firmung eingegangen wird, soll sich nicht weiter, als auf den Firmenden, und Gefirmten und dessen Vater und Mutter, und den ihn Haltenden erstrecken, und alle Hindernisse dieser geistlichen Verwandtschaft zwischen andern Personen gänzlich beseitigt seyn.

Traumatrikel

Auch die Traumatrikel wurden auf dieser Sitzung, und zwar im vorherigen Kapitel, obligatorisch, und zwar mit folgendem, wiederum 1825 ins Deutsche übertragenem Wortlaut:

1. Kapitel von der Verbesserung der Ehe.

[...] Der Pfarrer aber halte sich ein Buch, in das er die Namen der Ehegatten und der Zeugen, und den Tag und den Ort der eingegangenen Ehe einschreiben und das er sorgfältig bey sich aufbewahren soll.

Die Durchsetzung des Dekrets

Wenig später findet man im gleichen, dem ersten Kapitel den Grund für die oftmals wesentlich verzögerte Durchsetzung dieser Anordnungen:

[...] Damit aber diese so heilsamen Gebothe Niemanden unbekannt bleiben; so befiehlt er allen Ordinarien, sobald sie können, dafür zu sorgen, daß dieser Beschluß dem Volke in jeglichen Pfarrkirchen ihrer Diocesen bekannt gemacht, und erklärt werde, und daß dies im ersten Jahre recht öfters geschehe, nachher aber so oft, als sie es für ersprießlich anschauen. Ueberdies beschließt er, daß eben dieser Beschluß in jeglicher Pfarrey nach dreyßig Tagen, von der ersten Bekanntmachung in derselben Pfarre angezählt, seine Kraft zu haben anfangen soll.

Diese Voraussetzungen wurden, bedingt durch die Religionswirren und die verschiedensten anderen Hindernisse, oft erst viel später erfüllt.

Firm- und Sterbematrikel

Eine ausdrückliche Vorschrift, Firmbücher zu führen, gab es im sog. "Tametsi"-Dekret noch nicht, wenngleich bezüglich der Firmpaten im zweiten Kapitel auch hierzu ausdrückliche Anweisungen gegeben wurden. Es ist erstaunlich, dass es auch keine Anweisung gab, die Eltern der Eheleute zu nennen, sondern nur das Brautpaar und die Trauzeugen. Anscheinend hatte mein keinen Zweifel, dass es unproblematisch sei, die Grade der Blutsverwandtschaft zurückzuverfolgen.

Zu Sterbematrikeln gab es noch gar keine Anweisung.

Das Rituale Romanum

Unter Papst Paul V. (1605-1621) wurde das neue Rituale Romanum in weitgehender Anlehnung an das 1602 zwar gedruckte, aber nie erschienene Rituale Sacramentorum Romanum verfasst. Es ist deutlich hervorzuheben, dass es keinen verpflichtenden Charakter hatte, aber so große Verbreitung fand, dass es faktisch (wie gewünscht) zu einer weitestgehenden Vereinheitlichung bei der Spendung der Sakramente führte.

Dabei fordert es in der Originalfassung von 1614 fünf Register mit folgenden Worten: [2]

Liber baptizatorum habeatur in ecclesias, in quibus confertur baptisma. Liber confirmatorum habeatur in ecclesiis, in quibus confertur chrisma. - Liber matrimoniorum. Liber status animarum. Liber defunctorum habeatur etiam in omnibus ecclesiis, in quibus defuncti sepeliuntur. Hi tres habeantur a quolibet parocho. - Advertat in primis parochus, ut in libris tam baptizatorum et confirmatorum quam matrimoniorum et defunctorum exprimat non solum nomen, personarum, quae ibi nomnantur, sed etiam familiam.

Übersetzung:
Ein Taufbuch werde geführt in den Kirchen, in denen die Taufe gespendet wird. Ein Firmbuch werde geführt in den Kirchen, in denen gefirmt wird. Ein Traubuch. Ein Status animorum. Ein Sterbebuch werden auch in allen Kirchen geführt, in denen Tote bestattet werden. Diese drei mögen von jedwedem Pfarrer geführt werden. Vor allem möge der Pfarrer darauf achten, daß in den Büchern der Getauften, der Gefirmten und ebenso der Trauungen und Verstorbenen nicht nur der Name der Personen, die dort aufgelistet werden, genannt werden, sondern auch die Familie.

Der letzte Hinweis, auch die Familiennamen zu verzeichnen, wurde lange Zeit nur mangelhaft befolgt. Die Tauf- und Traumatrikel waren seit dem Konzil von Trient Pflicht, die anderen Matrikel nicht (auch nicht seit 1614!), wurden aber dem Rituale Romanum zufolge für wünschenswert gehalten. Nachfolgend die im Rituale Romanum "vorgeschriebenen" bis in die heutige Zeit gültigen Formulare für die Tauf-, Trau- und Sterbematrikel:

Taufmatrikel (Das Formular)

Forma describendi baptizatos in primo libro.
Anno Domini ... die ... mensis ... ego N., parochus hujus ecclesiae s. N., civitatis vel loci N., baptizavi infantem die ... natum vel natam ex N. et N., conjugibus hujus (sc. parochiae) vel parochiae s. N. et ex tali patria et familia, cui impositum est nomen N. Patrini fuerunt N., filius N. ex parochia seu loco N., et N., filia N. ex parochia seu loco N.

Übersetzung:
Formular, die Getauften im ersten Buch aufzuzeichnen
Im Jahr ..., am Tag ..., im Monat ..., habe ich ..., Pfarrer dieser Kirche St. ..., in der Stadt / im Dorf .... ein Kind getauft, am ... geboren von ... und ..., Eheleuten in dieser Pfarrei (in der Pfarrei St. ...) und aus ebensolcher Heimat und aus der Familie, die den Namen ... hat. Paten waren ..., Sohn von ... aus ..., und ..., Tochter von ... aus ....

Si infans non fuerit ex legitimo matrimonio natus, nomen saltem alterius parentis, de quo constat, scribatur (omnis tamen infamiae vitetur occasio); si vero de neutro constat, ita scribatur: Baptizavi infantem, cuius parentes ignorantur, natum die ... etc.

Übersetzung:
Wenn ein Kind nicht aus rechtmäßíger Ehe geboren sein wird, werde nur der Name desjenigen Elternteils, das bekannt ist, aufgeschrieben (wobei jedoch jeder Anschein von Schande vermieden werde); sollte es von keinem der Eltern feststehen, werde so geschrieben: Ich habe ein Kind getauft, dessen Eltern nicht bekannt sind, geboren am Tag ... etc.

Si expositus sit infans, exprimatur, quo die, ubi et a quo repertus, et quot dierum verisimiliter sit; et baptizetur sub conditione, si ignoratur fuisse baptizatum.

Übersetzung:
Wenn ein Kind ausgesetzt worden sein sollte, werde genannt, an welchem Tag, wo und von wem es gefunden worden ist, und wieviele Tage es höchstwahrscheinlich alt ist. Und es werde sub conditione getauft, wenn unklar ist, ob es bereits getauft ist.

Si infans domi ob imminens mortis periculum baptizatus sit, tunc ita scribatur: Anno ... die ... menis ... natus est N., filius N. et N. conjugum (etc. ut supra), quem ob imminens mortis periculum in domo rite baptizavit N. obstetrix probata, vel N., filis N. ut mihi retulit N.

Übersetzung:
Wenn ein Kind zuhause wegen der drohenden Todesgefahr getauft ist, dann werde so geschrieben: Im Jahr ..., am Tag ... im Monat ... ist geboren ..., Sohn von ... und ... Eheleuten (weiter wie oben), den wegen drohender Todesgefahr zuhause richtig getauft hat ..., approbierte Hebamme, oder ..., der Sohn von ..., wie mir ... berichtet hat.

Si supervixerit infans et ei adhibitae sint in ecclesia sacrae caeremonia, ita addutur: Die ... ejusdem mensis ad ecclesiam portatus est infans praedictus; ipsique ego parochus sacras caeremonias et preces adhibui et N. nomen imposui.
Übersetzung:
Wenn das Kind überlebt haben sollte und noch in der Kirche die heiligen Zeremonien zu ergänzen sind, werde so fortgefahren: Am Tag ... desselben Monats ist vorgenanntes Kind zur Kirche gebracht worden, und ich, der Pfarrer habe die heiligen Zeremonien und Gebete verrichtet und ihm den Namen ... gegeben.

Si forte non parochus, sed alius baptizaverit, id exprimatur. Si fuerit baptizatus sub conditione (Si non es baptizatus etc.), id pariter exprimatur.

Übersetzung:
Wenn zufällig nicht der Pfarrer, sondern ein anderer getauft hat, werde auch das zum Ausdruck gebracht. Wenn sub conditione getauft worden ist (Wenn du nicht getauft bist ...), werde auch dies gleichermaßen ausgedrückt.

Firmmatrikel (Das Formular)

Forma describendi confirmatos in secundo libro.
Anno ... die ... mensis ... (etc.), qui fuit dies (etc.), N., filius N. et N. conjugum, vel N. filia N. (et si fuerit nupta, addatur: uxor N.) sacramentum confirmationis accepit a rev.mo D. N., episcopo N., in ecclesia s. N. civitatis vel loci N. Compater fuit N., filius N., parochiae s.N. civitatis vel loci N.

Marium descriptio in una pagina seu prima facie folii, feminarum vero in altera sejunctim notetur. Si confirmatus non constet, an ex legitimo matrimonio genitus sit, vel parentes ignorentur, servetur, quod in libro baptizatorum praescriptum est.

Übersetzung:
Formular, die Gefirmten im zweiten Buch aufzuzeichnen.
Im Jahr ...., am ... Tag des Monats ... (usw.), welcher war der Tag (usw), N., Sohn des N. und der N., Eheleute, oder N. Tochter des N. (und wenn sie bereits verheiratet ist, ergänze: Ehefrau des N.) empfing das Sakrament der Firmung durch den Hochwürdigsten Herrn N., Bischof N., in der Kirche St. N. der Stadt oder des Ortes N., Firmpate war N., Sohn des N., aus der Pfarre St. N. der Stadt oder des Ortes N.

Die Auflistung der männlichen Firmlinge werde auf einer Seite oder auf der Vorderseite des Blattes, die der weiblichen Firmlinge auf der anderen Seite getrennt notiert.
Wenn bei einem Gefirmten nicht feststeht, ob er aus rechtmäßiger Ehe gezeugt sei oder wenn die Eltern unbekannt sind, dann werde beachtet, was bezüglich des Taufbuches vorgeschrieben ist.

Traumatrikel (Das Formular)

Forma describendi conjugatos in libro tertio.
Anno ... die ... mensis ... denunciationibus praemissis tribus continuis diebus festivis, quarum prima die ... secunda die ... tertia die ... inter missae parochialis solemnia habita est, nulloque legitimo impedimento detecto, ego N. rector hujus ecclesiae parochialis N., civitatis vel loci N., filium N. parochiae s. N. et N., filiam N. seu reictam quondam N. (si vidua fuerit) hujus seu parochiae s. N. in ecllesia N. interrogavi, eorumque mutuo consensu habito solemniter per verba de praesenti matrimonio conjunxi, praesentibus testis notis N., filio N., qui habitat in parochia s. N., et N. (etc.), postea eis ex ritu sanctae matris ecclesiae (si tamen nuptias benedixerit) in missae celebratione benedixi.

Übersetzung:
Formular, die Verheirateten im 3. Buch aufzuzeichnen.
Im Jahr ..., am Tag ..., im Monat ..., nachdem an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen die Proklamationen erfolgt sind (von denen die erste am ..., die zweite am ..., die dritte am ... während der feierlichen Sonntagsmesse gehalten wurde) und nachdem kein rechtmäßiges Ehehindernis entdeckt worden ist, habe ich, ..., Pfarrer dieser Pfarrkirche ..., in der Stadt oder im Dorf ..., den ..., Sohn von ... aus der Pfarrei ..., und ..., Tochter von ... oder die Witwe des ... (wenn sie eine Witwe ist), aus dieser Pfarrei oder der Pfarrei ... in der Kirche St. ... befragt, und nachdem ich beider wechselseitige Zustimmung erhalten habe, habe ich sie mit den Trauungsworten verbunden, in Gegenwart der bekannten Zeugen ..., Sohn von ..., der in der Pfarrei ... wohnt, und ... (etc.), und danach habe ich sie gemäß dem Ritus der heiligen Mutter Kirchen in der Meßfeier gesegnet.

"Liber status animarum" (i.e. Gemeindemitgliederverzeichnis) (Das Formular)

Forma describendi statum animarum in quarto libro.

Familia quaeque distincte in libro notetur intervallo relicto ab unaquaque ad altram subsequentem, in quo singillatim scribantur nomen, cognomen, aetas singulorum, qui ex familia sunt vel tamquam advenae in ea vivunt. Qui vero ad sacram communionem admissi sunt, hoc signum 'C' in margine e contra habeant. Qui sacramento confirmationis sunt muniti, hoc signum habeant 'Chr.'. Qui ad alium locum habitandum accesserint, eorum nomina subducta linea notentur.

Hac igitur ratione fiat, videlicet:
Anno ... die ... mensis ... in via seu platea seu pago, in propriis aedibus Pauli N. vel in aedibus N. a Paulo conductis habitant:
Chr. Paulus N., patri filius, annorum etc.
Chr. Apollonia, ejus uxor, filia Jacobi N. annorum etc.
C. Dominicus, eorum filius, annorum etc.
C. Catharina N., filia N., ancilla, annorum etc.
† Martinus, filius N., annorum etc.

Übersetzung
Formular, den Bestand der Seelen/Lebenden im vierten Buch aufzuschreiben.

Jede Familie soll getrennt für sich in dem Buch notiert werden, wobei ein Zwischenraum zwischen jeder einzelnen und der folgenden gelassen wird. In diesem [Buch] soll aufgeschrieben werden der Name, der Zuname, das Alter jedes Einzelnen, wer aus dieser Familie stammt oder gleichsam als Ankömmling in ihr lebt. Die aber zum Sakrament der Kommunion zugelassen sind, die kennzeichne man mit 'C' am gegenüberliegenden [Blatt]rand. Die durch das Sakrament der Firmung gestärkt wurden, die kennzeichne man mit 'Chr'. Die, die an einem anderen Ort wohnen, deren Namen schreibe man ?unter einem Strich auf? [oder:] mit einer Unterstreichung (untergeführten Linie) auf.

Auf diese Weise soll es gehandhabt werden, nämlich:
Im Jahr... am ....Tag des Monats... in der Straße .... oder auf dem Platz ... oder im Dorf ..., im eigenen Gebäude des Paul N. oder in den Gebäuden des N., gemietet/gepachtet durch Paul [N.], wohnen:
Chr. Paul N., der Sohn des Vaters, Alter etc.
Chr. Apollonia, seine Ehefrau, Tochter des Jakob N., Alter etc.
C. Dominik, deren Sohn, Alter etc.
C. Catharina N., Tochter des N., Magd, Alter etc.
† Martin, Sohn des N., Alter etc.

Sterbematrikel (Das Formular)

Forma describendi defunctos in quinto libro.
Describatur quis et quae, et cui sacramenta ministraverit, quando quis mortuus fuerit et ubi sepultus, quod hoc pacto fieri poterit: mensis ... N., filius N. ex loco N., aetatis ... (si haec sciri possunt), in domo N. in communione sanctae matris ecclesiae animam Deo reddidit, cujus corpus die ... sepultum est in ecclesia s. N., mihi N. vel N. confessario probato confessus die ... sanctissimoque viatico refectus die ... et sacri olei unctione roboratus etiam per me die ....

Übersetzung:
Formular, die Verstorbenen im 5. Buch aufzuzeichnen.
Es werde aufgezeichnet, welcher und welche, und wem er die Sakramente gespendet hat, und wann jemand gestorben ist und wo begraben, was in folgender Weise geschehen kann: Im Monat ... hat ..., Sohn von ... aus ..., im Alter ... (wenn man das wissen kann), im Hause ... in Gemeinschaft mit der hl. Mutter Kirche seine Seele Gott zurückgegeben, dessen Körper am ... begraben worden ist in der Kirche .... Zuvor hat er mir ..., oder mir ..., als rechtmäßigem Beichtvater, gebeichtet am ... und ist mit der heiligsten Wegzehrung gestärkt worden am ... und ist mit der Salbung mit hl. Öl gestärkt worden von mir am .....

Ähnliche Formulare hatte in Köln der Nuntius FRANGIPANI bereits 1591 in der Constitutio de sacramentorum administratione vorgeschrieben. Hätte man die Formulare des Rituale Romanum konsequent verwendet, wie es beispielsweise der Kölner Erzbischof noch 1779 ausdrücklich wollte, so wäre der Quellenwert der Kirchenbücher wohl erheblich größer.

Papst Benedikt XIV. wies nochmals in seiner Enzyklika Satis vobis vom 17.11.1741 auf die Bestimmungen des Konzils von Trient hin und nach seiner Konstitution Firmandis vom 06.11.1744 hatte die bischöfliche Visitation die Führung der Tauf-, Trau-, Firmmatrikel zu prüfen sowie die Führung des Liber status animarum. Das Totenbuch wurde in diese Prüfung nicht mit einbezogen. Dies erhielt erst im 18. Jh. die Bedeutung eines streng vorgeschriebenen Hauptregisters. Dennoch haben bereits einige Provinzialsynoden, so auch die von 1567 in Augsburg und Konstanz, die Führung von Firm- und Totenbüchern für ihren Bereich zur Pflicht gemacht.

Das Dekret Ne temere verpflichtet übrigens seit dem 2. August 1907 die Pfarrer, alle Eheschließungen in die Taufbücher einzutragen.

Beobachtungen aus der Praxis

Die Art und Weise, wie die Kirchenbücher tatsächlich geführt wurden, weicht stark voneinander ab. Je älter die Bücher sind, desto spärlicher oftmals ihr Informationsgehalt.

Die Taufmatrikel weisen bis zum Ende des 18. Jh. selten das Geburtsdatum aus, man findet aber auch äußerst vorbildlich geführte Bücher, die genau nach den Vorschriften aus dem Rituale Romanum geführt sind.

Die frühen Traumatrikel geben oft keine Auskunft über die Eltern der Brautleute sondern enthalten tatsächlich nur die minimalen Angaben gemäß dem Tametsi-Dekret.

Die Sterbematrikel scheinen hier und da eher sporadisch geführt zu sein und sie weisen mal nur den Sterbetag aus (obiit), mal geben sie Auskunft darüber, dass die Krankenölung gespendet wurde, ein ander mal wird nur der Tag der Beerdigung genannt (sepultus est). Der Tod von Kindern scheint besonders oft gar nicht erfasst worden zu sein. Dies alles kann nicht sehr verwundern, da, wie gezeigt, bis ins 18. Jh. keine Verpflichtung seitens der Kurie bestand, Sterberegister zu führen. Dem stehen aber regional Verordnungen der jeweiligen Landesherren gegenüber.

Evangelische Kirchenbücher

Die Geschichte der Evangelischen Kirchenbücher beginnt kurz nach der Reformation. Luther sah die Führung dieser Matrikel noch nicht in seinen Schriften vor. Vielmehr ist ihre Entstehung auf die Verfügungen der diversen regionalen Kirchenordnungen zurückzuführen. Als erste schrieb die Nürnberg-Brandenburgische Kirchenordnung aus dem Jahr 1533 die Führung von Tauf-, Copulations- und Totenbüchern vor. Dabei waren vor allem die Taufregister von entscheidender Bedeutung; sie sollten wiedertäuferischen Bestrebungen vorbeugen. Die Nürnberg-Brandenburgische Kirchenordnung hatte in dieser Hinsicht Vorbildcharakter für alle anderen Kirchenordnungen bis hin nach Schweden und Finnland.

Doch beginnt bereits im Jahr 1522 ein Traubuch aus Zwickau, ab dem Jahr 1524 sind Ehebücher aus Nürnberg überliefert. 1527 legte der evangelische Kirchner von Hammelburg ein Taufbuch an und in Nürnberg begann St. Lorenz im Jahr 1547, im Jahr 1557 auch St. Sebald mit der Führung von Beerdigungsbüchern.

In der reformierten Gemeinde Emden beschloss das Presbyterium im Jahr 1563 ein Kirchenbuch, in dem die Namen der zum Abendmahl zugelassenen Glieder (i.e. Gemeindemitglieder) aufgeführt werden sollen. Es wird in der Emder Kirchenordnung aus dem Jahr 1594 erwähnt (Ledematenbücher).

Dem Vorstehenden zufolge kann man keine einheitliche Aussage über Beginn und Erscheinungsformen der evangelischen Kirchenbücher machen, da dies stark von den jeweiligen Kirchenordnungen abhängig ist.

Bemerkenswert ist, dass die evangelischen Kirchenbücher überwiegend in der jeweiligen Landessprache verfasst worden sind. Ihr Informationsgehalt ist ebenso wie bei den katholischen Kirchenbüchern recht unterschiedlich. Geben sie teilweise sehr ausführliche Angaben zu den sozialen und familiären Verhältnissen der Personen (Beruf etc.), so sind sie doch zeitweilig bzw. anderenorts wieder weniger ausführlich bis ebenso karg in den enthaltenen Angaben zu Personen wie manches katholische Kirchenbuch.

Die Kirchenbücher und der Staat

Staatlicherseits wurde sehr bald der Nutzen der Kirchenbücher als Personenstandsregister erkannt. Als erstes wurden sie in Frankreich von Franz I. im Jahr 1539 der Aufsicht bürgerlicher Gerichte unterstellt. Bekannt ist eine Baden-Durlachische Visitationsordnung aus dem Jahr 1739 und auch Friedrich der Große erließ bindende Vorschriften.
Carl Theodor, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Jülich-Kleve-Berg etc., macht mit seiner Verordnung von 18. November 1769 genaue Vorgaben, wie Kirchenbücher im Herrschaftsbereich zu führen seien und über das Anlegen von Doppelschriften und das Preußische Landrecht von 1794 macht ebenfalls Doppelschriften zur Pflicht.
Auch Josef II., dessen Mutter Maria Theresia schon Anordnungen zur Anfertigung von Kirchenbüchern und deren Doppelschriften für staatliche Stellen erlassen hatte, machte am 20. Februar 1784 für seine Erblande genaue Vorschriften über die Führung von Kirchenbüchern und anzufertigender Doppelschriften.


Verfügung des Kaisers Josef II. in k.k. Österreich-Ungarn zur Führung der Matriken

Kaiser Joseph II. verfügte am 20. Februar 1784 in k.k. Österreich-Ungarn, im Rahmen seiner zahlreichen Verwaltungsreformen, wie die Kirchenbücher in Zukunft zu führen sind; siehe Details: Kirchenbuch/Wortlaut der Verfügung. Durch diese Verfügung wurde festgelegt, daß die Geburts-, Heirats- und Sterbebücher gesondert zu führen sind und die Form der drei Bücher wurde vorgeschrieben. Ausserdem sollten zwei Listen mit Jahresübersichten von den Pfarrern erstellt werden: die eine war für das Kreisamt zur Erfassung der Einwohner, die andere für den Konskriptionsbezirk bestimmt gewesen; diese Liste diente wahrscheinlich der Erfassung der Soldaten (konskribieren = frühere Bezeichnung: zum Kriegsdienst und Heeresdienst ausheben).


Duplikate der Matriken, Zweitschriften

Österreich

Wurden mit der Kirchenreform des Kaisers Joseph II. eingeführt; die Pfarrer wurden verpflichtet diese zu führen und sie lagerten bei den Vikariaten. Die meisten Duplikate beginnen mit dem Jahr 1799. Die noch erhaltenen Matriken-Duplikate befinden in den Archiven der jeweiligen Diözese.

Kürfürst Johann Friedrich Karl von Ostein ordnete durch Dekret vom 03.06.1756 im Erzbistum Mainz die Führung von jährlich einzureichenden Zweitschriften (Elenchen) der Getauften, Copulierten und Verstorbenen an. Einerseits eine Kontrollmaßnahme, dass die entsprechenden Pfarrbücher auch gewissenhaft geführt wurden (der Pfarrer musste die Zweitschriften unterschreiben), andererseits aber auch eine Vorsichtsmaßnahme gegenüber dem Verlust der Pfarrbücher durch Feuer und Krieg. Die Zweitschriften sollten in der Residenzstadt Mainz zentralisiert werden. Für das Bistum Worms wurde ein fast identisches Dekret am 25.01.1776 erlassen. Die Elenchen dieser Diözesen beginnen mit dem Jahr des jeweiligen Dekrets und reichen über die heutigen Grenzen des Bistums Mainz hinaus.

Württemberg

In Württemberg ordnete das Ministerium des Innern und der Geistlichen Angelegenheiten am 22. November 1810 (Reg.Bl. S. 508) an, dass von allen Kirchenbüchern Zweitschriften anzulegen sind. Diese gehen rückwirkend vom 1. Januar 1808 in der Regel bis 1875, als die Personenstandsbeurkundung an die Standesämter überging. Diese liegen mittlerweile im Staatsarchiv Ludwigsburg, teilweise digitalisiert, vor.

Kirchenbücher als Quelle für die Genealogie

Für die Zeit bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges ist, wiederum regional sehr unterschiedlich, eine äußerst spärliche Überlieferung von Kirchenbüchern - katholische wie protestantische gleichermaßen - zu beklagen. Dies wird allgemein auf die Kriegswirren und damit verbundene Verwüstungen, Brände etc. zurückgeführt. Leider befinden sich heute noch Kirchenbücher in Privatbesitz und werden auf Auktionen, Flohmärkten oder im Internet verkauft. An manchen Orten scheint jedoch erst so spät mit der Führung der Kirchenbücher begonnen worden zu sein.

Für die Genealogie sind sie neben den Zivilstands- und Personenstandsregistern die wichtigsten Quellen für das genealogische Grundgerüst der Zusammenstellung von Deszendenzen oder Aszendenzen.

Sie werden in Form von Verkartungen, klassisch in Buchform, aber auch auf CD's und inzwischen ebenfalls als im Internet verfügbare Datenbanken (vgl. Ortsfamilienbuch) angeboten.

Die Lebensumstände der erfassten Personen zu beschreiben, erfordert das Studium verschiedenster anderer Quellen.

Beachte: Nicht selten weisen die für staatliche und/oder kirchliche Zwecke angefertigten Zweit- und Drittschriften einige bis erhebliche Unterschiede zur Erstschrift auf. Es kommt sogar vor, dass ganze Jahrgänge fehlen! Es ist deshalb äußerst hilfreich, eigentlich unerlässlich, bei Verkartungen, Ortsfamilienbüchern und sonstigen Bearbeitungen, aber auch bei der Quellenangabe zu Einzelpersonen der eigenen privaten genealogischen Zusammenstellung (Deszendenz, Aszendenz) genau anzugeben, mit welcher Quelle aus welchem Archiv man gearbeitet hat.



Regionale Hinweise zur Quellenforschung

Siehe unter:

Siehe auch:

Benutzte Quellen und Literatur

BAUTZ, Friedrich Wilhelm, BENEDIKT XIV., in: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (Bautz), Band I, 1990, Spalten 490-491 (Internet-Version wie am 06.06.2005).

BÖRSTING, Heinrich, Geschichte der Matrikeln von der Frühkirche bis zur Gegenwart, Freiburg, 1959.

BÖRSTING, Heinrich, Matrikel, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 7. Band, Freiburg, 1962, Spalte 170.

DENZLER, Georg, Paul V., in: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (Bautz), Band VII, 1994, Spalten 18-19 (Internet-Version wie am 06.06.2005).

EGLI, Jodocus, Das heilige, allgültige und allgemeine Concilium von Trient, das ist: dessen Beschlüsse und hl. Canones nebst den betreffenden päbstlichen Bullen, Luzern, 1825.

HERMS, Eilert, Kirchenordnungen, in: BETZ, Hans Dieter (u.a.), Religion in Geschichte und Gegenwart, Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft, Band 4, Tübingen, 2001, Spalte 1260-1266.

JEDIN, Hubert, Das Konzil von Trient und die Anfänge der Kirchenmatrikeln, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung, 32/1943, S. 419-494.

JEDIN, Hubert, Geschichte des Konzils von Trient, Band III, Bologneser Tagung (1547/48) - Zweite Trienter Tagungsperiode (1551/52), Freiburg/Basel/Wien, 1970.

JEDIN, Hubert, Geschichte des Konzils von Trient, Band IV/2, Überwindung der Krise durch Morone, Schließung und Bestätigung, Freiburg/Basel/Wien, 1975.

LÖWENBERG, B., Rituale, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 8. Band, Freiburg, 1963, Spalte 1327ff..

MERKEL, Friedemann, Kirchenbücher, in: BETZ, Hans Dieter (u.a.), Religion in Geschichte und Gegenwart, Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft, Band 4, Tübingen, 2001, Spalte 1160-1162.

SCHOLLEN, M., Die alten Kirchenbücher im Regierungsbezirk Aachen, in: Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins, 13/1891, S. 191-212.

SPRENGLER-RUPPENTHAL, Anneliese, Kirchenbücher, in: FAHLBUSCH, Erwin (u.a.), Evangelisches Kirchenlexikon, Internationale theologische Enzyklopädie, 2. Band, Göttingen, 1989, Spalte 1114-1115.

SPRENGLER-RUPPENTHAL, Anneliese, Kirchenordnungen, in: FAHLBUSCH, Erwin (u.a.), Evangelisches Kirchenlexikon, Internationale theologische Enzyklopädie, 2. Band, Göttingen, 1989, Spalte 1154-1158.

THOREY, Volker und GEIS, Claus, Nachweise genealogischer Quellen im Gebiet der ehemaligen Preußischen Rheinprovinz, Band I, Wohnplatzverzeichnis, Köln, 2003.

THOREY, Volker und GEIS, Claus, Nachweise genealogischer Quellen im Gebiet der ehemaligen Preußischen Rheinprovinz, Band II, Kirchenbücher, Familienbücher, Verkartungen, Zivilstandsregister.

Netzverweise

Kirchenbücher online

siehe im separaten Artikel: Kirchenbücher online

Weblinks

Fußnoten

  1. Eine Edition mit Transkription (in Arbeit) befindet sich auf wikisource (03.10.06)
  2. Lateinische Texte zitiert nach: Heinrich Börsting: Geschichte der Matrikeln von der Frühkirche bis zur Gegenwart, Freiburg 1959 (S. 100 - 102); Übersetzungen: Dr. Tobias A. Kemper, Uni Bonn.

da:Kirkebog fr:Registres paroissiaux