Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/505

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Mainz, durch Urtheil vom 27. Januar 1849, die Erstere wegen ausgezeichneten Diebstahls in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, die Letztere wegen Gehülfenschaft bei diesem Verbrechen, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten; beide Strafen geschärft durch einsame Einsperrung in den ersten 8 Tagen eines jeden halben Jahres.
5) Durch Urtheil vom 29. Januar 1849 a. Wilhelm Cassel, Drehergeselle aus Mainz, wegen ausgezeichneter Diebstähle in eine Zuchthausstrafe von 7 Jahren, geschärft durch einsame Einsperrung in den ersten 5 Jahren während der letzten 8 Tage eines jeden halben Jahres, und in den beiden letzten Jahren am Ende eines jeden Jahres während der letzten 8 Tage, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 5 Jahren nach erlittener Strafe ; b. Johann Günther, Privatmann aus Mainz, und c. Henriette Mayer, Händlerin aus Oberingelheim, wegen Begünstigung jener Verbrechen, und zwar ein Jedes in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre.
6) Georg Schweitzer, Ackersmann aus Niedersaulheim, wegen Raubmords durch Urtheil vom 30. Januar 1849 zur Todesstrafe.
Laut Ministerialrescripts vom 29.Mai 1849 haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog die Todesstrafe in lebenslängliche Zuchthausstrafe zu verwandeln geruht.
7) Ferdinand Schmitt, Mehlhändler aus Worms, wegen betrügerischen Bankrutts durch Urtheil vom 30. Januar 1849 in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren.
8) Barbara Eisenkrämer, Dienstmagd aus Zell, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 26. April 1849 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 1 Monate, mit der Schärfung, daß dieselbe in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals einsam eingesperrt werden soll.
9) a. Adam Krebs, b. Johannes Eller, c. Johann Dilg, alle drei Taglöhner, d. Peter Eimermann, Wingertsmann, sämmtlich aus Schwabsburg, wegen Meineids durch Urtheil vom 28. April 1849 ein Jeder in eine Correctionshausstrafe von 2Jahren.
10) Joseph Ebinger, Leinweber aus Odernheim, wegen Mordversuchs. durch Urtheil vom 30.Aprii 1849 in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren.
11) Theodor Rose, Weinhändler aus Pfeddersheim, wegen betrügerischen Bankrutts durch Urtheil vom 30. April 1849 in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren.
12) Johann Burkard, Wingertsmann aus Dalheim, wegen Körperverletzung durch Urtheil vom 30. April 1849 in contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
II. Durch das Großherzogliche Specialgericht zu Mainz.

13) Gabriel Frenzel, Taglöhner aus Finthen, wegen ausgezeichneten Diebstahls im Rückfalle, durch Urtheil vom 1. Februar 1849, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, wovon nach der Bestimmung des Art. 34 des Strafgesetzbuchs 6 Monate in Abzug kommen, geschärft durch einsame Einsperrung in den ersten 8 Tagen eines jeden halben Jahres der ersten 5 Jahre; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 5 Jahren nach erlittener Strafe.

III. Durch das Großherzogliche Obergericht zu Mainz.

14) Regine Schnatz, ohne Gewerbe aus Rheindürckheim, wegen Landstreicherei , Gebrauchs eines falschen Heimathsscheins und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 12. Januar 1849 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, mit der Schärfung, daß dieselbe in den letzten 8 Tagen des 5., 10. und 15. Monats einsam eingesperrt werden soll; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach erlittener Strafe.
15) Barbara Thon, ohne Gewerbe aus Mainz, wegen Landstreicherei, Diebstahls und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 19. Januar 1849 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung.
16) Barbara Eisenkrämer, Dienstmagd aus Zell, wegen Landstreicherei und Diebstahls, durch Urtheil vom 9. Februar 1849 in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren, mit der Schärfung, daß dieselbe in den