GenWiki:Genehmigung

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Nuvola-gnome-devel.svg Hier wird noch gearbeitet: Der Inhalt dieses Artikel wird noch inhaltlich und/oder in der Form stark überarbeitet.

Möglicherweise wird er auch stückweise in diverse andere Artikel eingebaut.

Auf jeden Fall ist eine intensive Veränderung zu erwarten!


Warum das Ganze?

Alle Veröffentlichungen, auch die im Internet und speziell in den Projekten des Vereins für Computergenealogie e.V. auf genealogy.net, unterliegen den Anforderungen und Grenzen, die durch die geltende Gesetzgebung gezogen werden.

Auch im Sinne der Familienforschung höchst wünschenswerte Quellen sind vor der Veröffentlichung vom Benutzer, der die Dateien hochlädt bzw. Artikel bearbeitet darauf zu prüfen, ob neben den gesetzlichen Verboten (z.B. Verleumdung, Beleidigung, rassistische, religiös, sexuell oder anderweitig begründete Herabsetzung Dritter) auch die Vorgaben des:

  • Personendatenschutzes
  • Urheber- und Verwertungsrechts, Recht am eigenen Bild

eingehalten werden.

Einzelheiten zu den Regelungen, Einschränkungen und Möglichkeiten findet man im Artikel Alles was Recht ist.

Betroffen sind dabei z.B.:

  • Unterlagen (komplett oder Teile), auch als elektronische Kopie (Scans)
  • Bilder, grafische Abbildungen, Fotos
  • ganze Datenbanken
  • einzelne konkrete Angaben und Daten zu lebenden Personen

Das bedeutet nun nicht, dass geschützte Angaben zu lebenden Personen oder urheber- bzw. verwertungsrechtlich geschützte Unterlagen überhaupt nicht in das Medienarchiv bzw. in Artikel des GenWiki, als Bestandteil der digitalen Bibliothek, in Dateien des GedBas-Archivs oder anderweitig in Projekten von genealogy.net verwendet werden können.

Es bedarf einer vorherigen Einholung einer Genehmigung.

Personendatenschutz

Lebende Personen genießen die Rechte, die ihnen u.a. durch das Bundesdatenschutzgesetz[1] zustehen.

Das schließt allerdings nicht aus, dass die betreffende Person eine Genehmigung erteilt, dass konkrete Daten zu ihrer/seiner Person veröffentlicht werden dürfen. Dazu bedarf es aber einer nachvollziehbaren Erklärung dieser Erlaubnis, möglichst in Schriftform.

Dabei kann allerdings der Personendatenschutz lebender Dritter nicht aufgehoben werden, also niemand eine solche Erklärung im Namen einer Reihe betroffener Dritter leisten.

Berücksichtigt werden sollte, dass Angaben, die aus "allgemein zugänglichen Quellen" stammen, in der Regel auch ohne Zustimmung verwendet werden können[2], was z.B. die Erfassung der Daten aus Anzeigen und Grabinschriften grundsätzlich ermöglicht.

Urheber- und Verwertungsrecht

Für das einzelne Dokument, für ganze Dokumentensammlungen können grundsätzlich vom Rechteinhaber an den Verein und die Projekte Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Dabei sollte vorher zunächst geprüft werden, ob das betroffene Objekt der Veröffentlichung nicht bereits rechtefrei geworden ist[2] und, falls nicht, ob der angesprochene Partner tatsächlich der Rechtinhaber ist.

Auch ist zu fragen, ob nicht bereits an Dritte das Recht einer Exklusivverwerung erteilt wurde. Vielleicht auch nur zeitlich befristet und eingeschränkt auf bestimmte Verwertungsarten? Dann besteht weiterhin Hoffnung.

Der Rechtinhaber kann mit seiner Erlaubnis die Veröffentlichung und Verwendung der zu beschreibenden Objekte im Rahmen unserer Projekte[3] gestatten.

Wer macht was?

Die Projekte des Vereins für Computergenealogie e.V. werden durch selbständig agierende, Verantwortung für ihr eigenes Handeln tragende Autoren mit Daten gefüllt. Daher obliegt es den Autoren/Benutzern für die korrekte Rechtslage der verwendeten Unterlagen und Daten zu sorgen.

Im Zweifel ist eine Anfrage an

Einholen von Genehmigungen

DigiBib

Einreichen von Genehmigungen

Speichern von Genehmigungen

Dokumentieren von Genehmigungen




Quellen
  1. BDSG im Internet
  2. 2,0 2,1 vgl. Alles was Recht ist
  3. Ein Beispiel für eine solche Erklärung findet sich im Artikel: Portal:DigiBib/Genehmigung