Freigut (Definition)

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Einleitung

Hof

  • Hof, lat. Curia, franz. Cour

Ursprünglich beschrieb ein "Hof" den von den Gebäuden oder der Gräfte eines Gutes umschlossenen freien Platz, auf dem sich die Gefolgschaft des Gutsherrn (Grundherren) versammelte, dann aber beinhaltete der Begriff das Gut selbst.

Hofgut

Grundlage

Allodialbesitzer eines "Bur" mit einem Umfang von etwa 3 bis 4 Hufen Grundeigentum hatten im Mittelalter Heerdienst zu leisten und mußten sich in dieser Zeit bis zu 3 Monaten samt ihrer Ausrüstung (Brünne) und Begleitung selber unterhalten. Durch Eigengebung an kirchliche Institutionen konnte die "Burs" der Verpflichtung entkommen, wurden vom Heerdienst befreit und erhielten ihren Besitz als Erblehen zurück.

Der Besitz eines "Bur" war ein Freigut, Freihof, als Eigengut eines darauf wirtschaftenden Freibauern, unabhängig von einem Grundherrn und daher in grundherrlicher Zeit (vor der Bauernbefreiung) von den üblichen grundherrlichen Abgaben und Diensten befreit.

Die Freien standen außerhalb des gutsherrlichen Verbandes, waren Eigentümer ihrer Höfe, auf denen nur die staatlichen Abgaben als Reallasten ruhten. Selbst ihrem Landesherrn waren sie nicht dienstpflichtig, unterlagen aber dem Heerbann.

Die Hofhörigen waren persönlich frei, standen aber im Kolonatsverhältnis einer Grundherrschaft (Landesherr, Bischof, Kloster, Kirche, Adel). Ihre Freizügigkeit war durch Gebundenheit an der Scholle und durch Zins- und Dienstpflicht gemindert. Der Erwerb von beweglichem Eigentum war möglich. Sie unterstanden dem Gericht des Herrenhofes und unterlagen nicht der Heeresfolge.

Die Eigenbehörigen hatten zusätzlich zu den Verpflichtungen aus dem Kolonatsverhältnis auch noch die Last der persönlichen Unfreiheit zu tragen. In wirtschaftlicher Hinsicht bestand zwischen hofhörigen und eigenbehörigen Wehrfestern kaum ein Unterschied. Alle besaßen in irgendeiner Form bäuerliches Gut mit Markenanteil zu Zeitleihe.

Freigüter einer Freigrafschaft

Zu den Freigütern zählten auch Erb- bzw. Lehngerichtsgüter die der Aufsicht der Freigrafen in den Bezirken der lokalen oder regionalen Freistühle oder Freigrafschaften unterstanden. Auch diese Freigüter hatten bestimmte Abgaben an Lehnsträger der Freigrafschaft oder an den zuständigen Landesherrn zu entrichten.

Preussisches Recht der Standesvertretungen

Die nicht bei den vormals unmittelbaren Reichsständen und nicht im 2. Stand erfassten und nicht zu den städtischen Vetretern des 3. Stand zählenden Grundbesitzer (auch adelige) zählten im 19. Jhdt. zum vierten Stand, wenn sie einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz inne hatten.

Umfang von Freigütern

Vergleiche zur Qualität von landwirtschaftlichen Hofstellen liefern in der Entwicklung Angaben aus den Erfassungen von Hofstandardwerten.

Kirchspiel Heiden

Folgend ein Beispiel der Flächengröße der früheren Freigüter der historischen Freistühle der Freigrafschaft Heiden und Herrschaft Gemen im Kirchspiel Heiden nach Bauerschaften getrennt:

Dorfbauerschaft

  • Roß, 1931 ein Umfang von 52 ha
  • Kleine Höing 1931 ein Umfang von 23 ha
  • Ebbing-Lohaus 1931 ein Umfang von 52 ha

Nordick

  • Wesseling 1931 ein Umfang von 72 ha
  • Lübbering 1931 ein Umfang von 43 ha
  • Hellmann 1931 ein Umfang von 102 ha
  • Banholt 1931 ein Umfang von 89 ha

Leblich

  • Nottelmann 1931 ein Umfang von 75 ha.
  • Osterkamp 1931 ein Umfang von 73 ha.
  • Höing 1931 ein Umfang von von 96 ha.
  • Boes 1931 ein Umfang von 68 ha.
  • Schmelting 1931 ein Umfang von 68 ha.