Freigrafschaft im Fürstbistum Münster

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Notariatsurkunden und Gerichtsurteile zeigen Lebensumstände im lokalen und regionalen Bereich mit den natürlichen und kulturellen zeitlichen Gegebenheiten und geben Hinweise zur Anlage von Biografien unserer Vorfahren in der jeweiligen Generation. Land und Leute in ihrer Zeit, ihre Siedlung, Sprache, Kirche, und die Vernetzung ihres Lebensraumes.....

Historische Hierarchie

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Freigerichte

Die Gerichtsbarkeit der "Freigerichte" war ein ordentliches Gericht über freie Leute. Freie Leute auf dem Lande waren im Mittelalter Allodialbesitzer eines "Bur" mit einem Umfang von etwa 3 bis 4 Hufen Grundeigentum

Der Besitz eines "Bur" war ein Freigut, Freihof, als Eigengut eines darauf wirtschaftenden Freibauern, unabhängig von einem Grundherrn und daher in grundherrlicher Zeit (vor der Bauernbefreiung) von den üblichen grundherrlichen Abgaben und Diensten befreit.

Die Freien standen außerhalb des gutsherrlichen Verbandes, waren Eigentümer ihrer Höfe, auf denen nur die staatlichen Abgaben als Reallasten ruhten. Selbst ihrem Landesherrn waren sie nicht dienstpflichtig, unterlagen aber dem Heerbann. Bei entsprechendem Aufruf mußten sie sich bis zu 3 Monaten samt ihrer Ausrüstung und Begleitung selber unterhalten. Durch Eigengebung an kirchliche Institutionen konnte die "Burs" der Verpflichtung entkommen, wurden vom Heerdienst befreit und erhielten ihren Besitz als Erblehen zurück.

Zu den Freigütern einer Freigrafschaft zählten auch Erb- bzw. Lehngerichtsgüter die der Aufsicht der Freigrafen in den Bezirken der lokalen oder regionalen Freistühle oder Freigrafschaften unterstanden. Auch diese Freigüter hatten bestimmte Abgaben an Lehnsträger der Freigrafschaft oder an den zuständigen Landesherrn zu entrichten.

Durch Eigengebung hatten die ehemaligen "Burs" ihren Status verloren und fielen nicht mehr unter die Freigerichtsbarkeit, sondern in Fällen der hohen Gerichtsbarkeit unter die Gerichtsbarkeit der Gogerichte. Damit ging die Bedeutung der Freigerichte gegenüber derjenigen der Gogerichte zunehmend zurück.

Gericht

Die Freigerichte richteten unter dem Königsbann, d.h. sie richteten mit der Strafgewalt des Königs, der berechtigt war, Gebote und Verbote unter Androhung von Nachteilen für den Fall der Nichtbeachtung auszusprechen. Eine Rechtsverletzung, die unter Königsbann gestraft wurde, bedeutete also eine Verletzung der Königsrechte. Die Übertragung des Königsbannes ließ mithin die Gerichtsbarkeit des Königs in den Freigerichten präsent werden.

Am Freigericht nahmen ausser dem Freigrafen die Stuhlfreien, die Schöffen und die Beisitzer teil. Eine grosse Rolle spielten die Schöffen oder Gerichtsästimatoren. Sie hatten an der Urteilsfindung mitzuwirken. Einige Veränderungen im Verfahren, welches sich im wesentlichen nicht von dem des Gogerichts unterschied, brachte die Gerichtsreform des Bischofs Johann von Hoya (1566-1574) im Jahr 1571, die das Freigericht zu einem rein landesherrlichen Gericht umwandelte. Der landesherrliche Anwalt (Procurator fiscalis) brachte die Gesetzesverletzungen vor und trat zugleich als Staatsanwalt auf.

Begrifflichkeiten

  • Freigericht, insbesondere westfälisches Freigericht für freie "Burs"
  • Freistuhl, Sitz und Gericht des westfälischen Freigrafen
  • Freigraf, (leitender) Richter des westfälischen Freigerichts, "die ... sonderlich privilegirt vnd befreyet ... sind", sie sind Richter über das Gut freier Leute
  • Freigut (teilweise) lastenfreies, abgabenfreies, irgendwie privilegiertes Gut

Sonderrechte für Stadtbürger

Bei der Gründung von Städten, besonders im 13. und 14. Jahrhundert im Fürstbistum Münster, erhielten die Einwohner der neu gegründeten Städte häufig Sonderrechte und wurden persönlich bisher gewohnten Gerichtsbarkeiten entzogen.

Neue Landgerichtsordnung

In der Landgerichtsordnung von 1571 bestimmte der Fürstbischof von Münster deren Geltung für alle Go-, Frei-, Kriminal- und andere Gerichte des Stifts Münster und schrieb diese fest. Die Verfahren für alle Straf- und Zivilverfahren aller Gerichtszweige waren gleich. Damit folgte der Fürstbischof den Bitten der Eingesessenen des Stifts Münster, jedenfalls denjenigen, welche Zugang zu ihm hatten.

Nicht landesherrliche Freigerichte

Es gelang dem Bischof von Münster nicht überall in den Besitz der Stuhlherrschaft an sämtlichen Freigerichten seines Territoriums kommen, so gelangte er nicht in den Besitz der Ravensberger Rechte im Westmünsterland.

Verbreitung der Freigrafschaften

Bibliografie

  • Berck, Theodor: Geschichte der westphälischen Femgerichte.... Bremen, 1814
  • Hömberg, Albert K.: Geschichte der Comitate des Werler Grafenhauses in Westf. Teitschrift Bd. 100 (1950)

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