Freigrafschaft Dingden

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Historische Hierarchie

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Wappen der Familien von Dingden = von Ringenberg

Freigrafschaft Dingden

oder / =

Freigrafschaft Ringenberg

Familie von Dingden

Im Jahre 1161 wird mit Gerlach von Dingden das erste Mitglied dieses Rittergeschlechtes in einer Urkunde genannt. Er ist damals wohl schon Allodialbesitzer der Freigrafschaft Dingden.

Mehrere Nachfahren nennen sich Sueder, mit der Besonderheit, dass auch mehrere Brüder gleichzeitig diesen Vornamen verwenden. Dadurch ist es genealogisch jeweils sehr schwierig den Vater und die unterschiedlichender gleichen Vornamens voneinander zu unterscheiden. Sueder I. nahm jedenfalls im Jahre 1217 an einem Kreuzzug teil. In Ägypten verschenkte er seinen Haupthof in Lankern an den Deutschen Ritterorden. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Familie allmählich unter dem Namen "von Ringenberg" auf.

Nach seiner Rückkehr begann der Niedergang der Dingdener Ritter. Sie wurden unter anderem auch Ministerialen des Münsterschen Fürstbischofs. Als Freigrafen bezeugten sie wichtige Urkunden für ihre Lehnsherren. Die Dingdener waren im Laufe der Zeit in mehrere Konflikte ihres Landesherrn und der Grafen von Kleve verwickelt, daher wohl das Teillehen der Klever Grafen. Sie ließen sich auch zeitweilig von den Herren von Raesfeld zu Ostendorf für die Interessen der Reichsstadt Dortmund gegen den Erzbischof von Köln verpflichten.

Verkauf der Burg Ringenberg

November 1247: Suederus de Ringelinberg als wahrer Erbe der Burg Ringenberg (Ringelinberg) überträgt aus freiem Willen diese Burg dem Erzbischof Conradus von Köln, seinen Nachfolgern und der Kölner Kirche, zu vollem Eigentumsrecht, wie er es besessen hat. Der Erzbischof hat auf den Rat seiner Getreuen und mit Zustimmung des Kölner Domkapitels ihm die Burg zu Lehen gegeben, wofür er ligischer Lehnsmann mit Folgepflicht gegen jeden ist, den Bischof von Münster ausgenommen, dessen Minsteriale er ist. Seine rechtmäßigen Kinder werden die Burg zu Lehen erhalten; stirbt er ohne Nachkommenschaft, wird sein nächster Erbe nachfolgen; seine nächsten Erben - ob männlich oder weiblich - dürfen von der Lehnsfolge nicht ausgeschlossen werden. Der Erzbischof und seine Nachfolger dürfen sich der Burg wie seiner anderen ligischen Burgen bedienen, wohingegen ihm und seinen Erben gegen jeden zu helfen ist, solange er und seine Erben vor dem Erzbischof und seinen Nachfolgern bereit ist, Recht zu leisten (iusticiam exhibere).

  • Quelle: Historisches Archiv der Stadt Köln, Bestand Domstift, Sign. U 1/194

Lehen

Im Jahre 1264 schloßen Dietrich gen. Loof, Bruder des Grafen von Kleve, und Gerhard Graf von der Mark als Bischof von Münster (1261-1272) einen Vertrag, wodurch die Burg Ringenberg den Klever Grafen unterstand. Lediglich die Freigerichtsbarkeit und das Burgericht (Hofesgericht) behielten die Herren von Dingden /= Ringenberg als Münsterisches Lehen, bis sie es 1264 verpfändeten und 1360 schließlich verkauften.

  • Quelle: Urkundsabschrift: Gesamtarchiv von Landsberg-Velen (Dep.) - Akten, Nr. 20691

Umfang

Dieselbe hieß ursprünglich Freigrafschaft Dingede und erstreckte sich über die Pfarrbezirke Bocholt, Dingden und Brünen. Jeder dieser Pfarrbezirke hatte einen Freistuhl. Die Lage derselben ist aber unbestimmt, nur von dem Stuhl in Brünen heißt es: „in Haviclo (=Havelich) in parochia Brunen.“

Verkauf "zum Berge"

21.06.1247 Swether III. Ritter von Ringenberg und dessen Mutter Beatrix verkaufen der Priorisse Guda und dem Konvent zu Schledenhorst ihr Haus zu ”Berge” mit Einkünften und zugehörigen Leuten (Bei Brünen?) Zeugen: Hermann, Edelherr von Lon, Ritter Lubbert von Schwansbell, Heino von Hünxe, Rudolf Brabantinus und Stefan.

Verkauf

Schon 1360 verkauften die Erben der Familie von Ringenberg ihre Rechte an Bischof Adolph von Münster. Am Pfingstabend wurde der für Brünen folgenschwere Vertrag geschlossen, welcher für die nächsten 200 Jahre viel Ärger und Blutvergießen brachte. Wegen der Wichtigkeit in verschiedenen Detailfragen folgt die Abschrift des in lateinischer Sprache gehaltenen Vertrages als Übersetzung (Kindlinger, Münst. Beiträge, 1793, Bd, IV.)

"Wir, Swederus von Ringenberg, Diener, und Conegundis von Ringenberg die Schwester des genannten Swederus, anerkennen durch den Vertrag der Anwesenden, der öffentlich zu bezeugen ist, daß wir für uns und alle Unsrigen und mit voller Zustimmung und dem ausdrücklichen Willen derselben dem in Christus zu verehrenden Vater und Herrn, Herrn Adolf von Gottes Gnaden Bischof der Kirche von Münster, der sie für sich und seine münsterische Kirche und für seine Nachfolger kauft, — unsere Freigrafschaft in Dingden und Brünen, die von der münsterischen Kirche im Lehensverhältnis der Dienstpflicht abhängt, verkauft, übergeben und darauf verzichtet haben und mit dem Vertrage der Anwesenden unter dem beständigen Rechtstitel eines rechtsgültigen Verkaufs auf ihren Besitz verzichten, zusammen mit zwei freien Sitzen (Freistühlen) in Dingden und Havelich, die in der Gemeinde Brünen gelegen sind, und freien Gütern, nämlich dem Gut thom Eisen, dem Gut tho Weyepagenhus in dem Steengrunde (Unterbauerschaft) und auch dem Gut thom Hoencampe, gelegen in der Gemeinde Brünen, und den freien Menschen der genannten Güter und allen Rechten und Verpflichtungen der genannten Freigrafschaft — und das Gericht, genannt: Burggericht (Oberhofgericht) innerhalb der Grenzen des besagten Dorfes Brünen und die Hälfte des Gerichtes, genannt Burggerichte innerhalb des Dorfes Dingden (die andere Hälfte war im Besitz der Grafen von Kleve), je nachdem wie unsere Vorväter und wir sie bis jetzt besitzen, sie zu haben, halten und zu nutzen, und was auch immer ihm oder seinen Nachfolgern gutdünkte, beständig zu tun, für die Geldsumme, die uns zu unserem Nutzen übergeben und bezahlt worden ist: Indem wir nichts destoweniger das gesamte Recht und die Herrschaft der besagten Freigrafschaft, der Sitze und Güter und der freien Menschen sowie dem vorgenannten Gerichte auf den selben Herrn übertragen - den Bischof und seine vorgenannte Kirche, wobei wir keinerlei Recht uns in ihnen weiterhin vorbehalten; und wir versprechen für uns und unsere Farben, die besagte Freigrafschaft niemals in irgendeiner Form anzugreifen, oder über sie einen Zank und Streit zu entfachen, sondern versprechen unsern neuen Herrn hier ein Zollrecht einzurichten. Zum Zeugnis all dessen haben wir die Urkunde mit unserem Siegel bekräftigen lassen (1360)."

Ein weiterer Gerichtsplatz der Dingdener Gerichtsherren lag in Bocholt (Kreis Borken)an der Stelle, wo sich früher der Parkplatz vor dem Kaufhaus Karstadt in befand. Hier saßen die Dingdener oder ihre Beauftragten zu Gericht. In alten Karten wird diese Stelle noch als "bei den Dingbänken" bezeichnet.

Hof und dem Kirchenpatronat zu Brünen

18. November 1382: Heinrich von Hetterscheid (Hettersceide) bittet den Herzog von Jülich den Ritter Wilhelm von Rees mit dem Hof und dem Kirchenpatronat zu Brünen und allen Peterlings- Gütern und Leuten zu belehnen. Das Lehen, früher den von Ringenberg gehörig und schon von den Grafen von Jülich lehenrührig, war als verfallen an Heinrich verliehen worden. Mitsiegler: 2) Borgard von Vonderen, 3) [Anselm] von Keken, Knappen.

  • Quelle Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand Jülich-Berg, Urkunden Nr. 384

Gerichtseinküfte

Noch 1572 brachte das Freistuhlgericht in Havelich dem Bischof von Münster als Lehnsherrn jährlich 4 Mark, 7 Schilling und 3 Pfennig ein.

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