Wehrpflicht

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Wehrpflicht

Begriffsklärung Unter Wehrpflicht versteht man die Pflicht des Bürgers, als Soldat seinem Staat/Souverän beim Militär zu dienen. In Deutschland wurde eine Wehrpflicht im modernen Sinne erstmals 1814 in Preußen durch die Hardenberg-Stein'sche Reform eingeführt. Andere deutsche Staaten folgten diesem Beispiel.


Wehrpflicht im Kaiserreich

Allgemeines

  • Gemäß dem Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste [des Norddeutschen Bundes] vom 9.11.1867 und Artikel 57 des Gesetzes betr. die Verfassung des Deutschen Reichs (Reichsverfassung) vom 16.4.1871 war jeder Deutsche wehrpflichtig und konnte sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausnahmen bestanden nur für Angehörige regierender, mediatisierter, vormals reichsständiger usw. [Adels]Häuser.
  • Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, und endet mit dem vollendeten 45. Lebensjahr.
  • Ausgenommen sind:
    • körperlich ungeeignete,
    • geistig ungeeignete
    • moralisch unwürdige
  • Der Wehrpflichtige kann zwischen dem 20. und 39. Lebensjahr zum Dienst im Heer oder in der Marine eingezogen werden.
  • Die Wehrpflicht unterteilt sich in
  1. Aktive Dienstpflicht
  2. Reserve-Pflicht / Marine-Reserve-Pflicht
  3. Landwehr-Pflicht / Seewehrpflicht
  4. Ersatz-Reserve-Pflicht / Marine-Ersatz-Reserve Pflicht

Aktive Dienstpflicht

  • Dauer:
    • Kavallerie und reitende Artillerie – 3 Jahre
    • Train – 1 oder zwei Jahre
    • übrige Truppen – 2 Jahre
    • Marine – 3 Jahre
    • Ökonomiehandwerker – 2 Jahre
    • Krankenwärter – 2 Jahre, können ausnahmsweise nach einjähriger aktiver Dienstzeit zur Reserve beurlaubt werden.
  • Seeleute von Beruf, Maschinenpersonal und Lotsen kann der aktive Dienst in der Marine bis auf ein Jahr ermäßigt werden.
  • Volksschullehrer und Kandiadten der Volksschulamtes werden nach einjähriger aktiver Dienstzeit bei einem Infanterie-Regiment in die Reserve entlassen.
  • Dreijährig dienende Mannschaften können ausnahmsweise nach zweijähriger Dienstzeit zur Disposition entlassen werden.
  • Die zweijährig dienenden könne im Notfall auch noch im dritten Jahr im aktiven Dienst gehalten werden.
    • Diese Zeit wird ihnen dann als Übung angerechnet.
  • Zu längerem aktiven Dienst sind verpflichtet, welche unentgeltlich eine militärische Bildungsanstalt besuchen (Unteroffiziersschulen, ehemalige Zöglinge des Friedrich-Wilhelm-Instituts,...)
  • Geistliche (kath. / evang.], nach vollzogener Ordination, werden nicht mehr zum Dienst an der Waffe herangezogen.
    • Katholische Theologiestudenten sind von der aktiven Dienstpflicht befreit, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist die Subdiakonatsweihe erhalten hatten.
  • Da mehr Wehrpflichtige , als Wehrstellen zur Verfügung standen, wurden in einem Losverfahren die Männer bestimmt, die zum aktiven Dienst antreten mussten.

Einjährig Freiwillige

  • Junge Männer, die sich selber bekleiden können,
    • sich selber unterhalten können,
    • und einen bestimmten Bildungsgrad nachweisen können,
    • erhalten die Erlaubnis zum Einjährig-Freiwilligen Dienst.
  • Ärzte und Tierärzte dürfen nach halbjährigem Dienst an der Waffe, das zweite Halbjahr als Einjährig freiwillige Ärzte, bzw. Rossärzte ableisten
  • Apotheker und Apothekergehilfen könne Ihren Dienst in einer Militär-Apotheke ableisten.
  • Marine
    • Junge Leute der seemännischen Bevölkerung und die die Berechtigung zum Einjährig freiwilligen Dienst haben, dienen in der Marine als Einjährig Freiwillige.
    • Junge Männer mit der Befähigung zum Steuermann.
    • Beide müssen sich nicht selber einkleiden und verpflegen.

Reserve-Pflicht

auch Marine-Reserve-Pflicht

  • Die Reserve-Pflicht beginnt mit dem Ende der aktiven Dienstzeit.
  • Der aus dem aktiven Dienst entlassene Soldat tritt zur Reserve über.
  • Sie dauert solange bis der Reservist mit seiner aktiven Dienstzeit zusammen 7 Jahre erreicht hat.
    • Beispiel: 3 Jahre aktive Dienstzeit, 4 Jahre Reservezeit.
  • Reserve-Pflichtige sind im Frieden zur Teilnahme an Kontrollversamlungen verpflichtet.
  • Gleichfalls sind sie verpflichtet an zwei Übungen bis zu acht Wochen teilzunehmen.

Landwehr-Pflicht

auch Seewehr-Pflicht

=> siehe auch Landwehr

  • Im Kaiserreich bestand die Landwehr aus Männern die aktiv gedient hatten, und schon etwas älter waren.
  • Man unterschied zwischen Landwehr 1. Aufgebot und Landwehr 2. Aufgebot.

Landwehr 1. Aufgebot

  • Nach Beendigung der aktiven / Reservepflicht treten die Mannschaften zur Landwehr über.
  • Die Dienstpflicht dauert hier für alle, die ...
    • 2 Jahre oder weniger aktiv gedient haben 5 Jahre.
    • 3 Jahre aktiv gedient haben nur3 Jahre.
  • Während dieser Zeit konnten sie zu Friedenszeiten zu Kontrollversammlungen und Übungen einberufen werden.
    • Ausnahme: Kavalleristen
  • Im Kriegsfall wurden sie einberufen, und in entsprechende Reserve- oder Landwehreinheiten eingereiht.

Landwehr 2. Aufgebot

  • Nach dem Ende der Landwehrpflicht 1. Aufgebot kamen die Mannschaften in die Landwehr 2. Aufgebot.
    • In diesem Aufgebot verbleiben sie bis zum 31. März desjenigen Jahres in dem sie das 39. Lebensjahr vollenden.
    • Für Mannschaften, die vor dem 20. Lebensjahr in die Armee eingetreten sind, endet die Pflicht entsprechend früher.
    • Die Landwehr 2. Aufgebot war zu Friedenszeiten von Kontrollversammlungen und Übungen befreit.
  • Im Kriegsfall wurden sie einberufen, und in entsprechende Reserve- oder Landwehreinheiten eingereiht.
    • Die Landwehr 2. Aufgebot wurde jedoch eher für den Objektschutz eingesetzt.

Ersatz-Reserve-Pflicht

  • Personen, die theoretisch für den aktiven Dienst geeignet waren, aber infolge hoher Losnummern, o.ä. nicht zum aktiven Dienst herangzogen wurden, kamen zur Ersatz-Reserve.
    • Beim Landheer, soweit Bedarf vorlag.
    • Bei der Marine jedoch Alle.
  • Zu Friedenszeiten sind sie zur Teilnahme an den Kontrollversammlungen verpflichtet, jedoch nicht zu Übungen mit der Waffe.
  • Zu Kriegszeiten sind Sie zur Ergänzung des Heeres, bzw. der Marine bestimmt.
  • Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom 20. bis zum 32. Lebensjahr.
    • Nach dieser Zeit treten die Mannschaften zum Landsturm über.
    • Diejenigen, die nach früheren Bestimmungen geübt haben, treten zur Landwehr 2. Aufgebot.

Landsturm-Pflicht

=> siehe auch Landsturm

Die Landsturmpflicht richtete sich nach § 20 der Deutschen Wehrordnung (WO) vom 22.11.1888.

  • Alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr waren landsturmpflichtig:
    • wenn sie weder dem Heer noch der Marine angehörten,
    • sowie Staatenlose im gleichen Alter, die zur Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen wurden.
  • der Landsturmpflicht unterlagen nicht:
    • gem. § 38 WO wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen als dauernd untauglich zum Dienst in Heer/Marine Ausgemusterte;
    • gem. § 37 WO wegen Zuchthausstrafe Ausgeschlossene (dauernd);
    • aus Heer/Marine strafrechtlich Entfernte (dauernd) bzw.
    • mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte Bestrafte (zeitweise) (§§ 32, 30 WO)
  • Landsturm 1. Aufgebot
    • zum Landsturm 1. Aufgebot gehörten alle Männer vom 17. bis zum 39. Lebensjahr.
  • Landsturm 2. Aufgebot
    • zum Landsturm 2. Aufgebot gehörten alle Männer vom 39. bis zum 45. Lebensjahr.

Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms fand ein Übertritt vom 1. zum 2. Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt.

Im Kriegsfall konnte der Landsturm zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen und auch außerhalb Deutschlands eingesetzt werden.

Quellen

  • 14.06.1867: Verordnung Nr. 75 im Armee-Verodnungsblatt Nr. 7 / 1867; Betrifft die Eintheilung der Ersatz-Reserve in zwei Klassen

Literatur

  • Das kleine Buch vom Deutschen Heere; Lt. Hein; Verlag von Lipsius und Tischer, Kiel und Leipzig; 1901
  • Mahn, Reichelt, Roth: Kommentar zur deutschen Wehrordnung; Stuttgart, Verlag von J. Heß, 1915
  • Thöns, A., Militärischer Dienstunterricht für einjährig-freiwillige Militärapotheker, Unter- und Oberapotheker des Deutschen Heeres; Springer-Verlag, Berlin 1889, Digitalisat der ULB Düsseldorf

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