Vorkind

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Familienrecht

im 19. Jhdt. wuren als Vorkinder im allgemeinen juristisch die aus früherer Ehe/Partnerschaft stammenden Kinder bezeichnet, die einer der Ehegatten in eine neue Ehe mit einbringt. Sie besaßen/besitzen das alleinige Erbrecht am Erbe des (meist) verstorbenen früheren Ehepartners und vor allem das Haupterbrecht am Vermögen des gemeinsamen Elternteils gegenüber den Nachkindern, es sei denn, es wurde eine Einkindschaft vertraglich vereinbart. [1]

Westfalen

  • Als Vorkind wurde im Münsterland im 18. Jahrhundert (auf dem Land bis heute) ein Kind bezeichnet, welches vor dem Eintritt in die Ehe geboren, aber von den späteren Eheleuten gemeinsam gezeugt worden war. Wurde dies Kind nach vollzogener Ehe von den Eheleuten als ehelich anerkannt, war es genauso erbberechtigt wie die ehelichen Kinder.
    • Der offensichtlich vor der Ehe stattgefundene Geschlechtsverkehr war sittenwidrig und wurde in der Herrlichkeit Ostendorf (bei Haltern am See) vor dem zuständigen Gogericht noch im 17. Jahrhundert geahndet (Bestrafung laut Gerichtsprotokollbuch z.B. eines unverheirateten Knechtes (1/2 jähriger Gesindedienst) in einem Fall Abgabe eines Fasses Heringe und am kommenden Sonntag Heiratsvollzug mit der geschwängerten Magd (1/2 jähriger Gesindedienst) .)
  • Für das Kirchspiel Belm im Osnabrücker Land hat Jürgen Schlumbohm errechnet, dass 1841-50 bei 24,8% aller Erstgeburten innerhalb einer Ehe "voreheliche Konzeption", wie die Demographen es nennen, vorlag, 1851-60 bei 14,0%. Für den gesamten Untersuchungszeitraum von 1651 bis 1860 kommt er auf einen Wert von 20,6 % vorehelich gezeugten (umd eingetragenen) Erstgeburten. [2]

Siegburg

  • Vorkinder, Fur-, Vuir-, Vurkinder, -kindere, -kynder, Vuirkindt, (Vorsohn, Vortochter) Vorkinder, Kinder aus einer früheren, meist erster Ehe; Stiefkinder, aus früherer Ehe eines Ehegatten. (nicht!: uneheliche Kinder). „beheltniss Johans vurkynderen [1488]“, „antreffen yre beider parthyen vurkinder[1493]“,„Lodwich und syn huysfrauwe vur yre kinder und vurkinder [1493]“, „sulchen kauff ohn furwissen seiner furkinder [1563]“, „Neuß seliger hab ein vuirkindt gehait [1563]“, „guetwillich ane einich entgeltnis seiner furkindteren zu bezallen [1564]“, „damitt die vorkinder nitt verfurdelt [1565]“, „in wilcher dann er seinen vorkindern, mit gedachter Bielen geschaffen, etliche gereide gueter (außvermacht) [1566]“, „Engen, Rolandt und Daniell, seine vorkinder, von ime und Elßgen, seiner hausfrauwen saliger, geschaffen [1566]“, „(cleger) gegen und widder seine vorkinder [1566]“. [3]
  • Vorson, Vorsohn, Sohn aus einer früheren, meist 1. Ehe. „seine haußfrauwe sambt seinem vorson [1568]“, „vilgemelten Volmars vorson Christoffels [1568]“, „dweill ir haußwirdt Gotschalck in todtznoeten gelegen und sei mit dessen vorson alle gueter solt haben theilen muessen [1571]“. [4]

Literatur

  • Beck,Rainer Illegitimität und voreheliche Sexualität auf dem Land. Unterfinning, 1671 – 1770, in: Richard van Dülmen (Hg.), Kultur der einfachen Leute. Bayrisches Volksleben vom 16. bis zum 19. Jahrhundert. München 1983, S. 112-150.
  • Benker, Gitta Ehre und Schande – Voreheliche Sexualität auf dem Lande im ausgehenden 18. Jahrhundert, in: Johanna Geyer-Kordesch/Annette Kuhn (Hg.), Frauenkörper, Medizin, Sexualität. Auf dem Wege zu einer neuen Sexualmoral. Düsseldorf 1986, 10-27.

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (05.08.2005)
  2. Quelle: Schlumbohm, Jürgen: Die Bauern und Heuerleute des Osnabrückischen Kirchspiels Belm in proto-industrieller Zeit, 1650-1860 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Bd. 110). Göttingen 1994; 2. durchges. Aufl. 1997
  3. Quelle: W. Günter Henseler: Wörterbuch (Idiotikon) für die Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. Kierspe 2011.
  4. Quelle: W. Günter Henseler: Wörterbuch (Idiotikon) für die Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662. Kierspe 201].