Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug)/7

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Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug)
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Behörden angenommen wurde; wie hier, wird es auch andererorten gehandhabt worden sein, und wenn wir heute so viele Kirchenbücher schmerzlich vermissen, so sind dann die zahlreichen Kriegszüge, die unser Land heimsuchten, und unselige Zufälle am Nichtvorhandensein, und nicht nur eine Saumseligkeit vergangener Zeiten schuld.

     Ueber eine Überwachung der Führung geben uns die Acten des Ordinariats Konstanz, die erst mit dem Jahr 1762 anfangen, keine Anhaltspunkte.

     In Gegensatz zu der früher bekundeten Gleichgültigkeit gegen die Kirchenbücher werden diese in der Josefinischen Zeit plötzlich Gegenstand staatlicher Aufmerksamkeit, wohl nicht bloß als Ausdruck der Verwaltungsfreudigkeit des Absolutismus, sondern weil man aus ihnen Grundlagen für staatliche Statistik schöpfen konnte. Sie ging aber nicht soweit, daß man diese Einrichtung nun selber auf den Staat übernommen hätte; für Hohenzollern im Besonderen ist davon nichts bekannt.

     Von allgemeinem Interesse ist höchstens, daß 1781 die vorderösterreichische Regierung dem Ordinariat den Vorschlag eines Ungenannten mitteilt, einheitliche Vordrucke für alle Arten von Kirchenbüchern zu verwenden. Hier werden offenbar offene Türen eingestoßen, denn das Rituale hatte ja schon ein Muster angegeben. Neu dagegen ist, daß diese Bücher nun in doppelter Ausführung, in kleinen Orten vom Pfarrer und dem Ortsvorsteher, in größeren vom Pfarrer und der Kanzlei geführt werden sollten. Bei diesem Vorschlag, der uns die bürgerlichen Standesregister schon 90 Jahre vor ihrer tatsächlichen Führung gebracht hätte, blieb es aber auch. 1782 führen die Pfarrer ihre Matrikelbücher immer noch allein und ein kaiserliches Decret ordnet an, daß, weil die kath. Pfarrer die jura stolae auch von Nichtkatholiken beziehen, die kath. Geistlichen auch gehalten sein sollen, die Matrikelbücher zu führen; für Hohenzollern kommt dies aber kaum in Betracht. 1784 werden die Totenschauregister angeordnet und erfolgen genaue Vorschriften über die Unterzeichnung der Ehebücher durch die Trauzeugen usw. Interessant ist, daß die Juden die gleichen Register durch die Rabbiner zu führen hatten. Eine Überprüfung der Kirchenbücher geschieht durch die Bischöfe, aber auch durch die Kreisbeamten; von jedem Register ist jährlich eine Abschrift ans Kreisamt und den Konscriptionsbezirk zu übergeben. Hierzu erließ das Ordinariat noch nähere Ausführungsbestimmungen, darunter die, daß die Einträge, die Militärpersonen betreffen, den betr. Feldkapläne mitzuteilen seien. Letztere Vorschrift wird noch 1797 neu eingeschärft.

     Wie oben schon erwähnt, gelten diese Weisungen nur für die österreichischen Gebiete, sie wurden hier nur des Interesses wegen aufgezählt. Inwiefern andere Staaten sie anzunehmen für gut fanden, musste diesen überlassen bleiben. Hohenzollern jedenfalls nahm keine Notiz davon, wenn auch in dem Gebiet des von dem landsässigen, unter Österreich stehenden Habsthal und einem anderen Ort die an ihrem übergroßen Format kenntlichen österreichischen Formularien benützt wurden.

     Mittlerweile ging das alte Reich in die Brüche; die vorderösterreichischen Lande kamen in andere Hand und die neu gebildeten staatlichen