Vanikum/Schützenverein

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Der Vanikumer Schützenverein

Im August 1893 reichte der Vorstand des Schützenvereins Vanikum der Gemeindeverwaltung Rommerskirchen einen Antrag zur Gründung ein.

Der Antrag unter dem Namen Schützen-Gilde, mit den Statuten §1-§21 und dem Verzeichnis von 71 Mitgliedern wurde am 14. August 1893 eingereicht und vom Bürgermeister Kaiser gleichentags abgezeichnet.

Später setzte sich der Name Schützenverein Vanikum durch. Unter dem Einfluß der örtlichen Geistlickheit kam es 1951 zu der Bezeichnung St. Hubertus Schützenverein Vanikum 1893.


Statut des Vanikumer Schützenvereins genannt:
Schützen-Gilde

Datei:Schützenverein-Vanikum Statuten1893.pdf Datei:Vanikum-festschriftauszug1993.pdf §. 1.

Der Verein hat den Zweck, Bürger- und Gemeinsinn zu
fördern, unter allen Ständen eine auf gegenseitiger
Achtung beruhende Verbindung herzustellen und dadurch
die Abhaltung patriotischer u.volksthümlicher Feste zu sichern.


§. 2.

Zur Aufnahme in den Verein ist jeder Einwohmer des Dorfes
Vanikum berechtigt, welcher das 18. Lebensjahr zurückgelegt
hat und in dem Rufe eines tadelosen, unbescholtenen Wan-
dels steht.


§. 3.

Von sämtlichen Mitgliedern des Vereins wird aus ihrer
Mitte einVorstand gewählt, welcher die Interessen des Ver-
eins wahrzunehmen u. diesen nach jeder Richtung zu vertreten
hat. Derselbe leitet u. überwacht die Versammlungen u. ab-
zuhaltenden Feste u. führt die sämtlichen Geschäfte des Vereins.


Dieser Vorstand besteht aus:

1 Präsidenten, als Voritzender
1 Vice-Präsidenten (Stellvertreter)
1 Schriftführer u. Rendanten
1 Stellvertreter und
3 Beisitzern


ferner werden von sämtlichen Mitgliedern des
Vereins gewählt: 1Oberst und 5 Offiziere
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Im ersten
Jahre scheiden aus: der stellvertredende Vorsitzende, der
stellvertretende Schriftführer und ein Beisitzer, ― im dritten
Jahre der Präsident mit Beisitzer. Die bisherigen Vorstands-
mitglieder können wieder gewählt werden


§. 4.

Die General- und Vorstandsversammlungen werden ab-
wechselnd in den drei vorhandenen Wirtschaften
abgehalten, insofern diese Wirte Mitglieder des
Vereins werden. Die sämtlichen Feste des Vereins wer-
den in dem Vereinslokale abgehalten; hierzu wird wird die
Gastwirtschaft des Herrn Helmig bestimmt.


§. 5.

Einmal in jedem Monate hält der Vorstand
eine Versammlung ab, um über die Angelegenheiten des
Vereins, über zu leistende Beiträge u. Ausgaben, sowie
über zu treffende Anordnungen zu berathen u. zu beschließen.
Hierzu müssen wenigstens 2/3 der Vorstandsmitglieder
anwesend sein; unter ihnen entscheidet Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
Jedem Mitgliede steht es frei, den Vorstandssitzungen beizuwohnen.


§. 6.
Im Monat Januar eines jeden Jahres findet im Vereins-
lokale eine Generalversammlung statt, um die Neuwahl
der ausscheidenden Mitglieder vorzunehmen. ― In dieser
Versammlung wird außerdem Bericht erstattet über dien
Einnahmen u. Ausgaben des Vereins in dem verflossenen
Jahre behufs de chargé-Erteilung an den Rendanten, ferner
wird die Höhe des zu zahlenden Beitrages im neuen Jahre
festgesetzt.
Außer dieser finden in den Monaten April, Juli und Okto-
ber Vereinsversammlungen statt, welche ides Mirglied
beiwohnen muß.


§. 7.
Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld von einer Mark u.
außerdem einen monatlichn Beitrag von 10 [Pfennig] und ist ver-
pflichtet, den ersten Beitrag sofort beim Eintritt, den monat-
lichen in den ersten 8 Tagen eines jeden Monates an den
Rendanten zu zahlen. Es steht aber jedem frei, den monatlichen
Beitrag für längerer Zeit voraus zu entrichten.


§. 8.
Gesuche umAufnahme in den Verein werden schriftlich oder
mündlich beim Vorstand angebracht, welcher in der nächsten
Versammlung über die Aufnahme des Antragstellers durch
Stimmenmehrheit entscheidet.


§. 9.
Jeden Vereinsmitgliede bleibt es freigestellt aus dem Vereins
auszutreten, jedoch muß dieses entweder schriftlich oder persön-
lich geschehen beim Vorstande, widrigenfalls das Mitglied zur
Zahlung des Beitrages verpflichtet beibt.


§. 10.
Auswärtige, also nicht in dem Dorfe Vanicum wohnende Perso-
nen, können in den Verein aufgenommen werden, wenn sie
die im §2 genannten Eigenschaften besitzen, jedoch sollen diejeni-
gen nicht in den Vorstand gewählt werden dürfen und bei den
Wahlen nicht stimmberechtigt sein, welche außerhalb der Ge-
meinde Rommerskirchen wohnen. ― Ueber die Aufnahme solcher
Personen entscheidet in jedem einzelnen Falle der Vorstand.


§. 11.
Der Vorstand ist verpflichtet in jedem einzelnen Falle der
der Ortspolizei-Behörde schriftlich Anzeige von den Ver-
anstaltungen eines nach Maßgabe des Statuts beab-
sichtigten Aufzuges zu machen und zwar spätestens
zwei Tage vorher behufs Erwikung der erforderlichen
polizeilichen Genehmigung.


§. 12.
Für die einzelnen nach dem Maße der vorhandenen Mittel
zu bemessenden Anordnungen bleiben die Bestimmungen
dem jedesmaligen Vorstandes überlassen, welcher solche
demnach durch ein öffentliches Programm zeitig zur Kennt-
nis der Teilehmer u. des Publikums bringt.


§. 13.
Sämmtliche Mitglieder des Vereins sind ohne nachge-
wiesene wesentliche Verhinderung verbunden, an den Fest-
lichkeiten desselben thätigen Antheil zu nehmen. Diese Theilnahme
wird bedingt durch Beiwohnung der General-Versammlun-
gen, durch Anschließung an die festgesetzten Feste, durch
Anschließung an den Leichenzug, wenn ein Mitglied begraben
wird. Wer gegen §13 fehlt, hat jedesmal 20 [Pfennig] Strafe zu
zahlen. Beim Leichenzug kann er sich durch ein Familienmit-
glied vertreten lassen.


§. 14.
Beobachtung des sittlichen u. geselligen Anstandes, Ruhe
und Ordnung, welche jedoch die Aeßerungen eines heitern
Frohsinns nicht ausschlißen sollen, Folgsamkeit gegen die An-
ordnungen des Vorstandes u. der geählten Offiziere, sind
Pflichten, welche kein Mitglied des Vereins außer Acht lassen
darf.
Wenn nun dem hier vorhandenen guten Geiste nicht zu
erwarten ist, daß es je zur Vernachlässigung dieser Pflichten
komme, so werden doch nachfolgend diejenigen Fälle bestimmt,
in welcheen dem Vorstande die Befugniß zusteht, die Ausstoßung
aus dem Vereine zu beschließen.

a.) Bei offenem Ungehorsam oder bei Widersetzlichkeit
gegen den Vorstand oder die Offiziere in Ausübung sta-
tutenmäßiger Anordnungen.

b.) Bei thätlicher oder grober Beleidigung während des
Festes gegen irgend einen Theilnehmer desselben.

c.) Bei wiederholter Trunkenheit u. in derselben began-
genen Exzessen.


§. 15.
Die zu feiernden Festtage sind folgende:

  1. Geburtstag unseres Königs u. Kaisers,
  2. Stiftungsfest am 1. Sonntag im Juni; sollte dieser Tag
    auf Pfingstsonntag fallen, so wird Pfingstmontag dazu be-
    stimmt.
  3. Die allgemeinen drei Kirmestage: letzter Sonntag im
    August u. der darauf folgende Montag u. Dienstag.


§. 16.
Die öffentliche Feier der Festtage geschieht alljährlich gemäß
Beschluß der Generalversammlung. Das Programm ist
der Ortspolizeibehörde zur Genehmigung vorzulegen.


§. 17.
Der Schützenkönig wird von dem Vorstande dem ver-
sammelten Volke als solcher vorgestellt u. von dem ge-
sammten Corps im Triumphe nach Hause begleitet. Auf
dem Festballe wird er nebst der von ihm gewählten Königin
noch mit besondern Ehrenbezeugungen umgeben.


§. 18.
Dem Vorstande steht das Recht zu, Ehrenmitglieder gegen
Entrichtung des festgestzten Eintrittsgeldes u. des monat-
lichen Beitrages in den Verein aufzunehmen.


§. 19.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen,
wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder dafür
stimmen.


§. 20.
Wer aus dem Verein ausgetreten ist u. wieder Mit-
glied werden will, hat ein Eintrittsgeld von zwei Mark
zu zahlen.


§. 21.
Abänderungen u. Zusätze zu diesem Statut auf
Grund Beschluß der Generalversammlung werden
vorbehalten und bedürfen der Mittheilung an die
Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen.


§. 22.
Gegenwärtiges Statut soll zur Bestätigung der
vorgesetzten Behörde vorgelegt werden.

Vanicum, den 14, August 1893

Der prowisorische Vorstand

Gottf. Jansen

Prim
Mörs
Jos. Getz

Conr. Helmig


Gesehen
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, das jede
Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder
binnen 3 Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der
Ortspolizeibehörde zur Kenntnisnahme eingereicht
werden muß. (§2 des Gesetzes vom 11.März 1850)
Ein Exemplar dieser Statuten nebst Mitglieder-
Verzeichnis erhalten.

Rommerskirchen den 14. August 1893

Die Polizei-Verwaltung

Der Bürgermeister

Kaiser


Mitglieder Verzeichnis der Vanicumer Schützen-Gilde

Nr. Name
1 Jansen, Gottfr[ied] Präsident
2 Getz, Jos[ef] Vicepräsident
3 Prim Schriftführer
4 Helmig, [Conrad] Stellvertreter
5 Velder, [Josef] Beisitzer
6 Imdahl, [Martin] Beisitzer
7 Mörs, [Johann] Beisitzer
8 Esser, Th[eodor] Oberst
9 Leufgen, A. Offizier
10 Weihrauch Offizier
11 Getz, H[einrich] Offizier
12 Heckhausen, [Arnold] Offizier
13 Cöenen, W[ilhelm] Offizier
14 Helmig, B. Cöln
15 Jungen, W. Cöln
16 Iven, H[einrich]
17 Koluth, Ar.
18 Esser, A.
19 Kremer, P.
20 Hansen, P.
21 Poeschen, Joh.
22 Lingnau
23 Wiertz, M.
24 Mengwasser, W.
25 Tusch, W.
26 Breuer, W.
27 Brell, H.
28 Pfeiffer, Joh.
29 Simons, G.
30 Lichtschlag, H. Grev.[enbroich]
31 Schiergen,A.
32 Effertz, P.
33 Holler, Ant. Rom.[merskirchen]
34 Schiffer,Chr. Brauweiler
35 Schiffer, Ph.
36 Rösberg, Herm. Rom.[merskirchen]
37 Hirsch, Alb.
38 Deutzmann, Ad.
39 Müller, Joh.
40 Müller, Fritz
41 Müller, W.
42 Blum, Gottfr.
43 Decker, Fr.
44 Decker, Jac.
45 Jansen, Pet.
46 Mittler,Gottf.
47 Weber, Ant.
48 Bernards, Gottfr.
49 Schneider, Pet
50 Schmitz, Fr.
51 Tusch, Leon.
52 Bernards, Fr.
53 Harren, P.
54 Jünger, Gottfr.
55 Weber, Joh.
56 Heymann, Ab. Stommeln
57 Cremer, Conr.
58 Koch, P.
59 Mollstroh, W.
60 Wiertz. Jos.
61 Effertz, Ph.
62 Schmitz, H.
63 Pfeiffer, Pet.
64 Schmitz, W.
65 Rixen, Wilh.
66 Schäefer, Joh.
67 Düffrenne
68 Saaer Sinst.[eden]
69 Heinrichs, E.
70 Plittersdorf, Joh.
71 Getz, P.

Gesehen,

(ein und siebzig Mitglieder)

Rommerskirchen den 14. August 1893

Die Polizei-Verwaltung

Der Bürgermeister

Kaiser

Vanicum den 14. August 1893

Der provisorische Vorstand

Gottf. Jansen

Prim

Jos. Getz

Conr. Helmig



Quelle: Archiv im Rheinkreis Neuss, Sign. Ro 01/1574