Notar

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Der Notar (lat. notarius = Geschwindschreiber) ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern bestellt.[1]

Geschichtliche Entwicklung

Das Amt des Notars bildete sich fußend auf dem Römischen Recht seit dem hohen Mittelalter heraus mit von Generation zu Generation wechselnder Bedeutung und stets variierenden Aufgabenfeldern. Die wesentliche Frage war stets, spätestens seit dem Deutschen Kaiser Friedrich II, geb. 26 Dezember 1194, gest. 13 Dezember 1250, welches Maß an Unabhängigkeit ein Notar besaß. Die wesentliche Aufgabe der Notare war die Vertragsbeurkundung. Die Unterschiede wurden definiert durch das Maß der Abhängigkeit von staatlichen und juristischen Strukturen. So war die Unabhängigkeit der Notare von solchen Strukturen in Frankreich auch im Zeitalter des Absolutismus, Ludwig XIV. erheblich. In Preußen waren die Notare zeitenweise erheblich in einem Abhängigkeitsverhältnis von Gerichtsentscheidungen und Gerichtsaufsicht, von Generation zu Generation in unterschiedlich starkem Maße. Die Unabhängigkeit der Notare in Preußen wurde von Friedrich II, dem Großen, mittels des Corpus Juris Fridericianum (CJF) vom 26 April 1781 erheblich eingeschränkt.

Notare in Preußen (1750-1850)

Gestützt auf mehrfache Hinweise Teill III, Siebenter Titel des CJF, Von dem Amte der Justizkommissarien und Notarien formuliert Christian Grahl in Die Abschaffung der Advokatur unter Friedrich dem Großen dazu (S. 135/136): "Die Justizcommissarien und Notare so ihre vollständige Bezeichnung, bildeten an den Orten der Landesjustizkollegien eigene, unter Aufsicht dieser regionalen Obergerichte stehende Kollegien. Ihre Einkünfte bestritten sie aus Gebühren, die sie für ihre Tätigkeit nach einer Taxordnung erhielten…. Zu beachten ist die Formulierung: unter Aufsicht dieser regionalen Obergerichte stehende Kollegien. Die Notare hatten also infolge des CJF ihre Unabhägigkeit nahezu vollständig verloren.

Mit jeder Revision des CJF, insbesondere durch das AGO (Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten von 1794) änderte sich das Aufgabengebiet der Justizcommissarien und Notare in Preußen in Richtung wieder größerer Freiheiten, schwindender Bindungen an die regionalen Obergerichte und größerer Bindung an die private Person eines Rechtsuchenden, siehe auch Justizkommissar.

Weitere Entwicklung 1872 bis heute

Durch die schrittweise erfolgte Übernahme des code napoleon in das deutsche Rechtswesen der deutschen Staaten im Laufe der Entwicklungen des 19. Jahrh. , insbesondere nach 1872, wurde eine Angleichung innerhalb der Kontinental-Staaten bewirkt.

Heute ist die Aufgabe der Notare die Vertragsbeurkundung in Unabhängigkeit von Gerichten. Damit ist gemeint, dass Gerichte keine unmittelbare Weisungen an Notare geben können und dass notarielle Beurkundungen nicht von Gerichten zu bestätigen sind. Die Erfüllung dieser Aufgabe hat sich alleine am gültigen Recht zu orientieren und den darin eingeschlossenen Verfahrensregeln. Wesentliche Aufgabe von Notaren ist insofern die Rechtsentwicklung selbstverantwortlich zu verfolgen und in ihre Urkunden stets aktuell einzubinden. Eine weitere wesentliche Aufgabe ist heute in Vetragsformulierung und bei Vetragsabschluß die Parteien, welche einen Vertrag vor Notar abschließen, gleichgewichtig und neutral (vorbehaltlos), zu beraten mit insbesondere juristischen Laien gegenüber verständlicher Sprache, verständlichen Formulierungen.

Literatur

  • Christian Grahl: Die Abschaffung der Advokatur unter Friedrich dem Großen, Prozeßbetrieb und Parteibeistand im preußischen Zivilgerichtsverfahren bis zum Ende des 18. Jahrhunderts unter besonderer Berücksichtigung der Materialien zum Corpus Juris Fridericianum von 1781, Göttingen 1994; ISBN 3-89244-060-3.
  • Andreas Wolfgang Wiedemann: Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849) (= Schriften der deutschen notarrechtlichen Vereinigung 17). Otto Schmidt, Köln 2003. XXXIX, 369 S. (Rezension)
  • Adolf Weißler: Zur Geschichte des Preußischen Notariats, Freiburg im Breisgau 1914.

Weblinks


  1. § 1 Bundesnotarordnung

fr:Archives notariales