Topographia Ducatus Montani (1715)/113

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Topographia Ducatus Montani (1715)
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als vermöge neuer Acquisitionen, indem durch Einverleibung der Ortschaften Golzheim, Derendorf, Hamm und Bilk (1384 und 1394) in den Stadtverband des um 1380 fürstliche Residenz gewordenen Düsseldorf der Schloßbereich erweitert und das Amt, die sogenannte Oberkellnerei Düsseldorf geschaffen ward (jedenfalls vor 1405), das Amt Beyenburg durch Hinzunahme von Lüttringhausen sich arrondierte, Vogtei Lülsdorf als Amt heraustrat aus dem Bestande von Porz, die Herrschaften Blankenberg (nach 1363), Elberfeld (1427—30)[1] und Löwenberg (1490, sechs Jahre nach dem Ankaufe durch Herzog Wilhelm II. von Jülich-Berg im März 1484, s. Lacomblet, U. B. IV. 425) Bergischen Amtmännern untergeben wurden, endlich auch die Vogtei Siegburg mit ihrem Gebiete thatsächlich ein abgesondertes Amt des Herzogtums blieb. Hückeswagen stand seit 1555, die Zeit des Schwarzenbergischen Besitzes (1631—1653) ausgenommen, mit Bornefeld in administrativer Union, Lülsdorf desgleichen später mit Löwenberg, ward jedoch im 18. Jahrhundert wieder ein Amt für sich.

Daß die Einteilung der Ämter, wie sie Plönnies freilich nicht ohne einzelne Ungenauigkeiten und Auslassungen gibt — (da z.B. Rantzel zu den Kirchspielen von Lülsdorf, nicht von Löwenberg, Barmen zum Amt Beyenburg, nicht zu Elberfeld gehörte, auch beim Amt Blankenberg Niederpleis und Wahlscheid fehlen —), im ganzen und großen bis zur völligen Aufhebung der alten Verfassung des Landes (1807) die gleiche gewesen, lehrt ein Blick in die der Schrift von Th. J. J. Lenzen: „Beyträge zur Statistik des Herzogthumes Berg“ (Düsseldorf, 1802) auf Seite 65 bis 96 beigegebenen Tabellen. Da es nicht möglich ist, an diesem Orte auf die Verhältnisse der Bergischen Ämter und den Inhalt des Plönnies'schen Textes näher einzugehen, müssen wir lediglich auf jenes noch immer brauchbare Buch verweisen. Erinnert sei schließlich nur noch daran, daß die sechs Herrlichkeiten bei Plönnies (Broich, Hardenberg, Landsberg, Schöller, Richrath, Odenthal, von denen die beiden erstern als s. g. Unterherrschaften in bevorrechteter Stellung zu einem Unterherrentage verbunden waren) Mannlehen der Bergischen Kurie gewesen sind und daß die zehn Städte und acht Freiheiten, welche der Verf. aufführt, wie im Kölnischen und Jülichschen gewissermaßen privilegierte Ausschnitte in und außerhalb der Amtskreise darstellten.


  1. S. Ztschr. des B. G.-V. I. S. 238.