Topographia Ducatus Montani (1715)/110

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Topographia Ducatus Montani (1715)
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allmähliche Entwicklung der Bergischen Ämterverfassnng hier Einiges einzuschalten.

Als die Edelherren vom Berge (de Monte) auf privaten und öffentlichen Gerechtsamen, den Vogteischaften der Abtei Deutz sowie der Haupthöfe der erzbischöflichen Tafel, des Domkapitels und verschiedener geistlicher Korporationen des Erzstifts, dem Wildbanne in den Forsten des Deutzer Gaues, Pfand- und Lehnbesitzungen aus der Hand der Kölnischen Kirche und Anderem ihre Gewalt erbauten und eine Grafschaft Berg (comitatus de Monte, comitatus Montensis) sich bildete, welche, abgesehen von dem süd-ostwärts abgelegenen Windeck, von Mülheim am Rhein über Monheim und Hilden, den Bereich von Burg an der Wupper, sowie Schloß uud Land Angermund einschließend, bis gen Elberfeld reichte und bald durch die Einverleibung der Besitzungen kleiner Dynasten wie der Edelherrn von Ratingen, Linnep, Tevern, Eller und Hückeswagen erweitert wurde, traten aus der Reihe der den Grafen umgebenden Ministerialen naturgemäß diejenigen in den Vordergrund, welche mit der Verwaltung eines der vier Hofämter (des Marschalls, Truchseßen, Schenken und Kämmerers) betraut waren. Von diesen Hofbeamten, deren Personen im 13. und noch im 14. Jahrhunderte oft und anscheinend nach kurzer Frist wechselten, war der Truchseß oder Drost (dapifer) im Bergischen unzweifelhaft der bedeutendste und wird daher anch in den Urkunden zumeist und vor den andern Beamten genannt.[1] Denn er war der eigentliche Aufseher über die herrschaftlichen Güter, dem die Verrechnung der Einkünfte derselben in letzter Instanz oblag. Aus seiner ursprünglich einfacheren Stellung ward allmählich das Amt des Landdrosten von Berg, während diesem untergeordnet auf den Schlössern und Frohnhöfen besondere Drosten, hin und wieder auch Amtleute (officiales, officiati) und Vögte (advooati) erscheinen.[2] Auf den Stamm- und Hauptsitzen der Bergischen

  1. Vgl. die Urkk. von 1202 und 1218 bei Lacomblet U.-B. IV. 645 und II. 71, und zur Sache a. a. O. II, 67. 107. Albert Zobbo ist Drost (dapifer noster) 1249—59, s. a. a. O. II. 355. 394. 445. 475; Adolf von Stammheim 1260 (das. 493), Adolf von Wile 1262 (das. 521), Engelbert von Milinvorst 1265 (das. 556), 1273 Heinrich von Ufthe (Oefte), 1278 Jacob von Uphoven (das. 658, 712), 1280 und 1286 Heinrich v. d. Horst (Kremer Beitr. III. Urkk. S. 167, Lacomblet a. a. O. II. 971).
  2. So z. B. 1238 Engilbertus dapifer de Bensbure (Lac. U.-B. II. 233), 1257 Godescalk als „officialis de Munheim“ (a. a. O. 445), 1260 Adolf von Wile als Vogt zu Windeck und Amtmann (officialis) der Gräfin Margaretha von Berg für Hückeswagen (a. a. O. 493, Note). Das Landdrostenamt von Berg, dessen Träger Heinrich v. d. Horst 1280 „dapifer de Monte“ genannt wird (Kremer a. a. O.), ist übrigens wohl zu unterscheiden von der in Folge der Erhebung der Grafschaft zum Herzogtum 1380 geschaffenen, aber bereits 1407 wieder eingegangenen Erbdrostenwürde. Als faktische Ober-Amtmänner begegnen die Landdrosten mindestens seit 1358 (vgl. Lacomblet, U.-B. III. 582).