Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/228
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seinen Kirchenvisitationen die Kirchen, die Schulen und die
Armenanstalten zu beaufsichtigen, um sich zu überzeugen, wie es
damit steht. Es wird dem Bischof speciell aufgetragen, zu bewirken,
daß in allen Städten und Flecken den Schulmeistern und ihren
Gesellen eine sichere und angemessene Besoldung zu Theil werde.
Dabei wird verordnet, daß von den Kirchenlehnen oder Vicarien, die
jetzt vacant wären, oder bei dem Ableben der Inhaber ledig würden,
wenn es nöthig wäre, ??? der Verleihung die erforderlichen
Einkünfte den Schuldienern zugelegt werden sollten. Wie den
Geistlichen, wenn sie ausgedient hätten, so wurde auch den
emeritirten Schullehrern, welche ihr Amt lange mit Geschicklichkeit
und mit Treue verwaltet hätten, von der Landesherrschaft die
nöthige Aushülfe versprochen. Nicht minder war vorgeschrieben, daß
die Kirchgeschworenen in den Städten und Flecken wie für die
Kirchengebäude und Predigerwohnungen, so auch für die Schulgebäude
und die Wohnungen der Schullehrer dergestalt sorgen sollten, daß
dieselben beständig in Bau und Besserung gehörig gehalten
würden.
Sehr eigenthümlich sind in der Kirchenordnung die Bestimmungen hinsichtlich des noch ganz unvollkommenen Schulwesens auf dem Lande. Wenn es auch Landschulen hin und wieder gab, was unzweifelhaft ist, so waren sie doch nicht in allen Kirchspielen, und der Unterricht war äußerst unvollkommen, indem blos die Unterweisung durch den Katechismus gefordert ward, welche die Küster zu geben hatten. Es sollten aber die Dorfkirchen, welche den Städten nahe gelegen waren, aus den Schulen der Städte Küster annehmen, und denselben zur Hülfe ihrer Studien das Gebührliche geben, und zwar „nach alter Gewohnheit“. Aus diesem Zusatze geht offenbar hervor, daß diese Einrichtung eine alte und längst gewohnte war, also schon vor der Reformation bestand. Die Praxis dabei war, daß solche sogenannte „Laufküster“, wie sie insonderheit bei der Domschule Ripen schon in katholischer Zeit vorkommen[1], einmal in der Woche ??? dem Kirchorte sich einstellten, um dem Geistlichen beim Gottesdienst beizustehen und den Kirchengesang zu leiten, sowie die Bauernkinder den Katechismus zu lehren. Für diesen Unterricht hatte der Pastor das Haus und die Stunde zu bestimmen, so daß dabei auch ein? Wandeltisch stattfand. Die Kirchenordnung betrachtet diese Einrichtung,
- ↑ Terpaguer, Ripae Cimbr., p. 501 ff.
