Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/195
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rechnet, nachdem sie eine Zeitlang fast außer Gebrauch gekommen
war, darauf aber wieder allgemein angeordnet und eingeführt worden
ist. Dieses fällt jedoch nicht in diese, sondern vielmehr in die
folgende Periode vorliegender Kirchengeschichte unserer
Heimath[1]. Die spirituelle Verwandtschaft, welche nach
canonischem Recht[2] aus der Firmelung entsteht, wie
aus der Taufe, ist von den Protestanten nicht anerkannt worden.
Nicht minder trat in Ansehung der Ehe und des Eherechts eine wesentliche Aenderung ein. Das katholische Dogma, daß die Ehe ein Sacrament sei, woraus die Unauflösbarkeit des Ehebandes (vinculi matrimonii) eine Folgerung, wurde von den Protestanten verworfen. Allein die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts[3], aus denen wir vorzüglich das gemeine Kirchenrecht der Protestanten in Deutschland zu schöpfen haben, gehen von der Grundidee aus, daß die Ehe nicht ein bloßes Rechtsverhältniß ist, sondern vielmehr ein sittlich-religiöses, heiliges Verhältniß, deshalb auch bei der Eingehung desselben einer Weihe und Einsegnung durch die Kirche würdig und bedürftig[4]. Dieser Grundsatz ist auch vorzugsweise in der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung ausgesprochen, indem in der Ueberschrift des Capitels vom Ehestande von der Pflicht der Geistlichen, die Eheleute zusammenzufügen (Tohopegeven) die Rede ist, und es darin dann wörtlich heißt[5]: „Unde geit desse Stand de Dener des Wordes nicht wider an, denn so vele, alse bedript dat Thohopegevent, und yrringe der Conscientien, dat ander, wes mer hirynne tho donde ys kumpt der Avericheit by, dat men ein gudt Consistorium uprichte“. Hiernach ist also die Zusammenfügung der Eheleute, also die kirchliche Eheschließung
- ↑ Trogill Arnkiel (Propst und Hauptpastor zu Apenrade), Christliche Confirmation derer Katechumenen. Ausg. II. Schleswig 1698. Falck, Bemerkungen über die Confirmation im N. Staatsb. Magaz. I, S. 533, 943; II, S. 668. Callisens Anleitung S. 114.
- ↑ Conc. Trid. Sess. XXIV. cap. 2 de ref. matrim.
- ↑ Eine sehr verdienstliche Sammlung derselben ist herausgegeben von Aem. Ludw. Richter, unter dem Titel: „Die evangelischen Kirchenordnungen des sechszehnten Jahrhunderts. Urkunden und Regesten zur Geschichte des Rechts und der Verfassung der evangelischen Kirche in Deutschland“. (Weimar 1846.)
- ↑ Otto Goeschen, Doctrina de Matrimonio ex ordinationibus Ecclesiae Evangelicae Saeculi Decimi Sexti adumbrata. (Halle 1847.) Es ist dies eine übersichtliche, zweckmäßige Zusammenstellung der Bestimmungen über die Ehe, welche in den evangelischen Kirchenordnungen aufgestellt sind.
- ↑ S. die Sammlung Richter I, S. 356.
