Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/193
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„Berichtinge“, und es wurde dabei nach evangelischer Lehre alles
von den bisherigen Gebeten und Gebräuchen weggelassen, was auf das
Meßopfer oder die Transsubstantiation, welche die evangelische
Kirche verwarf, Beziehung hatte. Ebenso wurde die Ausschließung der
Laien von dem Genusse des Kelchs als Irrthum verworfen. Die Feier
fand an dem Hauptaltare statt, den man ungeändert behielt, und zwar
sonntäglich nach der Predigt, sobald sich Communicanten gemeldet
hatten. Unsere Kirchenordnung fand es indessen noch nothwendig, zu
bestimmen, daß diejenigen, welche aus Unwissenheit oder aus
Gewissensscrupeln das Abendmahl unter beiderlei Gestalt nicht
empfangen wollten, drei Monate lang darüber belehrt werden sollten,
und wenn sie nach Verlauf dieser Frist als Halsstarrige erkannt
würden, vom Abendmahl auszuschließen wären. Ueber die Zulassung und
Ausschließung überhaupt enthält die Kirchenordnung genaue
Festsetzungen, wonach Alle ausgeschlossen waren, die sich im
Kirchenbanne befanden, so wie die Ketzer und alle offenbar
Lasterhaften, welche letztere im Einzelnen aufgezählt sind. Es
wurde ferner zurückgewiesen, wer das vorhergehende
Katechismus-Examen nicht bestehen konnte, und ermahnt, sich vorher
im Christenthum unterrichten zu lassen. Daher hatte sich jeder
Communicant zuvor bei dem Prediger zu melden und sich dem Examen zu
unterziehen. Die Zurückweisung durfte aber von dem Geistlichen,
unter Androhung von Strafe, nicht vor dem Altare und nicht vor
Zeugen geschehen. Allein jährlich wurden alle diejenigen, die vom
Abendmahl ausgeschlossen waren, zwei Mal von der Kanzel
abgekündigt, und zwar am Sonntage Palmarum und am vierten
Adventsonntage. Wer durch private und öffentliche Ermahnungen sich
nicht bessern wollte, durfte weder Gevatter noch Zeuge bei einer
Verlobung oder Trauung sein. Von den früheren Gebräuchen bei der
Abendmahlsfeier wurde übrigens Manches beibehalten: die
Wachslichter auf dem Altare wurden angezündet, und der Geistliche
trug sein feierliches Meßgewand, auch wurden mehrere der bisher
gebräuchlichen Gesänge in lateinischer Sprache gesungen. Die
Elevatio, obgleich von Manchen als päpstlicher Aberglauben
betrachtet, blieb doch einen längeren Zeitraum hindurch hin und
wieder in Uebung, indem das Volk sehr daran hing. Die Consecration
verrichtete der Geistliche zum Altare gewandt, indem er das
Vaterunser und die Einsetzungsworte in der Landessprache sang. Die
Austheilung des Sacraments
