Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/088
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Geistlichkeit Schätzungen auferlegt würden, nur verhältnißmäßig und
nicht bis zu dem Grade besteuert werden sollte, daß dadurch das
Capitel sich genöthigt sähe, von seinen Landgütern zu veräußern.
Die Wahl eines Bischofs sollte das Capitel gemeinschaftlich mit den
Superintendenten oder Pastoren zu Schleswig, Husum, Flensburg und
Hadersleben vornehmen, doch mit Rath und Bewilligung der
Landesherrschaft, und dazu keinen anderen als einen bewährten
Doctor oder Licentiaten der Theologie, der an einer Universität ein
Lehr- und Predigt-Amt bekleidet habe, erkiesen, demselben auch aus
den Einkünften des Stifts eine jährliche Besoldung von 900 Mark
lübsch anweisen. Der Bischof aber sollte der Landesherrschaft, der
Kirche und dem Capitel einen Eid leisten, so auch sollten die
Prälaten und Domherren sich verpflichten, der Kirchenordnung oder
Ordinanz, wie sie genannt wird, gemäß sich zu verhalten. Bischof
und Capitel sollten ermächtigt sein, auf das Haus Schwabstedt einen
von Adel zum Amtmann zu setzen, desgleichen Vögte, Schreiber und
Diener. Die hohe Jagd im Amte Schwabstedt behielt der Landesherr
sich vor; was das Amt nach Abzug der Besoldung des Bischofs an
reinem Ueberschuß einbrächte, sollte nach Ermessen des Bischofs und
Capitels zum Besten der Schule in Schleswig verwendet werden. Zu
gleichem Zwecke sollten die Vicarien, Commenden und Lehne des
Stifts und der Kirche zu Schleswig verwendet und darüber dem
Landesherrn und dem Bischofe jährlich Rechnung abgelegt werden. Das
Capitel ward übrigens hinsichtlich der Zahl seiner Mitglieder
eingeschränkt. Es sollten nur zwei Prälaten sein, der Archidiaconus
und der Cantor, und diese ihre Güter, Lansten und Höfe behalten.
Ferner nur sechs Domherren, weil das Capitel in den letzten Jahren,
um der Noth des Vaterlandes abzuhelfen, wohl die Hälfte seiner
Einkünfte verloren habe; doch sollte, was von König Friederich oder
Christian an einzelne Personen etwa vergeben oder verlehnt worden,
nach Absterben der Inhaber wieder dem Stift zugestellt werden. Die
Prälaten und Canonici wurden zu einem Consistorimn verordnet. Bei
dem Abgange eines Prälaten oder Domherrn sollte dem Capitel die
Wiederbesetzung der erledigten Stelle zustehen unter
landesherrlicher Bestätigung, doch vor allen Dingen darauf gesehen
werden, daß die Prälaturen und Präbenden an solche Personen
ertheilt würden, die zu geistlichen Aemtern tüchtig wären. Das
Capitel zu Hadersleben sollte eingehen und
