Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/084
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erstreckt hatte, solche in diesen Landestheilen völlig auf. Der
Bischof von Schleswig, Gottschalk von Ahlefeldt, blieb freilich, da
er der Reformation sich nicht widersetzte, in seiner Würde, hielt
sich aber mehr und mehr zurück, und die geistliche Jurisdiction der
Domherren erlosch gleichfalls, außer etwa an den Kirchen, über
welche vermöge ihrer Patronatsrechte oder ihrer sonstigen
Gerechtsame, insofern die Kirchen gewissen Präbenden beigelegt
waren, diese geistlichen Herren einen größeren Einfluß übten; doch
auch nicht einmal diese Kirchen alle verblieben ihnen, und es kommt
sogar ein Beispiel vor, daß einer der Domherren kein Bedenken trug,
über die Einkünfte einer Pfarre, deren Inhaber er war, einen Handel
abzuschließen[1]. Dahingegen traten bereits mehrere
Stadtprediger, welche besonders um die Reformation sich verdient
gemacht hatten, als mit einer kirchlichen Aufsicht bekleidet
hervor, und dieselben wurden zur Unterschrift der auf der Synode zu
Kopenhagen 1537 angenommenen Kirchenordnung hinzugezogen. Es haben
diese Kirchenordnung unterzeichnet: Johannes Slavus, lector
Haderslevianius, Reinholdus Westerholt, Pastor Slesvicensis,
Herrmannus Tast, ecclesiae Husumensis Pastor, Gerhardus Slewerth,
ecclesiae Flensburgensis ad Divum Nicolaum Pastor, Georgius Winther
concionator Haderslevianus (Hofprediger). Wir sehen hier also
schon die Prediger zn Hadersleben, Flensburg, Schleswig und Husum
hervortreten, und um diese vier Oerter bildeten sich für das
Herzogthum Schleswig eben so viele kirchliche Kreise, in welchen
die genannten Männer mit der kirchlichen Inspection betraut waren.
Sonst wird freilich berichtet, es sei die Aufsicht über das
Kirchenwesen im Schleswigschen dem Dr. Nicolaus Krage
übertragen worden, und derselbe habe dieses Amt in den Jahren 1536
bis 1545 verwaltet, doch erheben sich dagegen gegründete
Zweifel[2]; vielmehr zeigt sich in dem gedachten Zeitraume
sehr bestimmt die erwähnte Abtheilung des Herzogthums in vier
Viertel, wenn wir so sagen wollen, für die bald der Name Propsteien
aufkam, wozu vielleicht zunächst der Umstand mag Veranlassung
gegeben haben, daß
