Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/074
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Hauptpastor geworden. Der Streit der katholischen und evangelischen
Partei währte unterdessen noch fort. Der Rath forderte Abgeordnete
beider Parteien auf das Rathhaus, wo eine lange Disputation
gehalten wurde. Es kam dahin, daß Kempe, der inzwischen in der
Marien-Magdalenen-Kirche gepredigt hatte, 1527 Michaelis Pastor zu
St. Catharinen wurde, wo er bis an seinen Tod 1540, 23. October,
eifrig für die Reformation gewirkt hat. Wie vom Domcapitel, so ging
von den Mönchen der heftigste Widerstand aus; der Subprior der
Dominicaner that sich dabei besonders hervor. Es kam zu einer
abermaligen Disputation auf dem Rathhause, wo es namentlich die
Lehre von dem Ablaß und dem Fegefeuer war, wobei die katholische
Partei den Kürzeren zog, und sich der Sinn der Bevölkerung immer
mehr der Reformation zuneigte. 1528 ward Bugenhagen nach Hamburg
berufen, um die neuen kirchlichen Einrichtungen zu treffen. Er
entwarf die Hamburger Kirchenordnung, welche 1529 am Pfingstabend
von Rath und Bürgerschaft angenommen ward. Mit dem Dom aber hatte
es eine eigene Bewandtniß. Dieser konnte nicht schlechthin als eine
Stadtkirche angesehen werden. Die Domherren verließen Hamburg 1529,
als die Reformation völlig zu Stande gekommen war, erhoben aber
Klage wider die Stadt beim Reichskammergericht. Auf Befehl des
Gerichts wurden ihnen von der Stadt 1535 die heiligen Gefäße der
Kirche und die Urkunden ausgeliefert, zu einem Vergleiche aber
konnte es noch nicht kommen, indem das Domcapitel auf
Wiedereinführung der römisch-katholischen Religion bestand. Einer
der eifrigsten Verfechter des Papstthums war der Domherr Nicolaus
Burstorp gewesen; als derselbe aber andern Sinnes geworden, ward er
1534 am Sonntage Reminiscere als Pastor an der Domkirche wieder
eingesetzt. Erst 1561 kam ein Vergleich zwischen der Stadt und dem
Capitel zu Stande, wodurch das Capitel zugab, die Stadt bei der
Augsburgischen Confession und bei ihren Kirchengebräuchen zu
lassen, und auf die geistliche Gerichtsbarkeit künftig keinen
Anspruch zu machen. Dahingegen gestattete der Rath dem Capitel die
Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit über die Beamten und Diener des
Capitels, wovon aber ausdrücklich der Superintendent, die beiden
Lectoren der Theologie, die Diener des Altars und die Schulmeister
in der Stadt und ihrem Gebiete ausgenommen wurden. Die
Canonicatshäuser sollten ihre Freiheiten behalten, wenn sie von
Geistlichen bewohnt wurden. Wegen
