Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/066
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Artikel gewesen. Besonders tief einschneidend war die von der
Geistlichkeit bewirkte Auflösung der alten Geschlechtsverbindungen,
so daß diese aufhörten, corporative Bedeutung in der
Landesverfassung zu haben und nur als Gilden fortbestanden,
namentlich im Kirchspiele Büsum, wo sie als private Vereine bis auf
unsere Tage sich erhalten haben. Es war bei der im Jahre 1538 zur
Auflösung der Geschlechtsvereine erlassenen Verordnung zunächst auf
die Aufhebung der sogenannten Bundbriefe, d. i. schriftlichen
Statuten, abgesehen, weil dieselben zur Eideshülfe und zum Beistand
in Eidesrechten verpflichteten. Sie führten daher vielfach zu
Meineiden und zu einer gewissenlosen Behandlung des Eides
überhaupt, indem die Bundesbriefe die Mitglieder der Geschlechter
wie Eideshelfer behandelten, die ohne Weiteres mitzuschwören hätten
auf das, was ihr Geschlechtsgenosse im Processe behauptet und
beschworen hatte. Es sind uns darüber in der Landeschronik von
Neocorus lehrreiche Nachrichten aufbehalten, und liegt auch aus der
damaligen Epoche ein geistliches Memorandum vor, welches die
Verderblichkeit der Geschlechterbünde theologisch auseinandersetzt
und ernstlichst beklagt. Auch ist es nicht zu leugnen, daß dieses
ganze Institut, wie es aus dem Mittelalter her noch bestand, als
ein in verschiedenen Beziehungen überlebtes und ausgeartetes
erscheint[1].
Durch die aus Anlaß der Reformation und auf Anregung durch die einheimische Geistlichkeit erlassenen Landesgesetze trat eine Einrichtung des Kirchenwesens ins Leben, welche der von dem hervorragenden Reformator Bugenhagen geschaffenen Neuordnung der bezüglichen Verhältnisse in Schleswig-Holstein, in Lübeck, in Hamburg vollkommen ebenbürtig war und damit auf gleicher Culturstufe stand. Es wurde durch die Achtundvierziger das alte Dominicanerkloster in Meldorf zu einer Gelehrten Landesschule umgewandelt und ausgestattet[2]. Durch jene Landesgesetze wurde das Eherecht in zeitgemäßer Weise normirt. Für die Heilighaltung und Feier der Sonn- und Festtage sorgte eine eigene Sabbathsordnung. Eine andere Verordnung schrieb eine genaue Aufzeichnung der Kirchengüter, so wie gehörige Buch- und Rechnungsführung darüber vor, mit Rücksicht auf die ausdrücklich hervorgehobene Bestimmung für den
