Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/063
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Hemme ock im Pawestdom gedehnet, is nachdem he de lutherische Lehre
angenahmen, by dem Pastorat dasülvest gebleven un heft sine
Meyersche gefryet, un nachdem se tovöre etlicke Kinder thosamen
getüget, sünt desülven als se thosamen copuleret der
Meierschen under den Höiken gestahn un darnach vor ehrlich
geachtet“[1]. Aber es war Mangel an Geistlichen. Wenn
auch Luther und Melanchthon die Wittenberger Studenten gern nach
Dithmarschen hinwiesen, so war man doch noch oft in Verlegenheit.
So berichtet Neocorus: „Idt is ock to verwundern, dat so bald een
schlechter Husmann Andreas Hennings „de sünst van Natur tom
Timmerhandwerk geschickt, also dat he ock Windmöhlen gebuwet, gar
nichts studeret, so veel in korter Tydt in Gades Wort togenamen,
dat he vär enen Kapellanen in der Karken tho Tellingstede angenamen
worden un dem Amte wohl värgestanden“.
Es wurde, nachdem die Reformation durch Landesbeschluß angenommen war, eine neue Einrichtung getroffen hinsichtlich des Kirchenregiments. Zur kirchlichen Aufsicht wurden vier Superintendenten oder Superattendenten ernannt, die ein Collegium bildeten und an der Spitze der Landesgeistlichkeit standen. Nicolaus Boje in Meldorf hatte den Vorsitz, convocirte die Superintendenten und Prediger und führte die Correspondenz mit den Achtundvierzigern. Sehr groß war aber die Autorität der Kirchspielsvorstände[2], und in den betreffenden Kirchensachen entschied zuletzt die Landesversammlung. Das Kirchspiel entschied ohne Theilnahme des Predigers an den Verhandlungen über die Kirchenrechnungen. Die unmittelbar kirchlichen Angelegenheiten wurden erledigt durch die Superintendenten und die zum Kaland versammelte gesammte Geistlichkeit[3]. So war namentlich die eigentliche Kirchenordnung mit der Bestimmung der Liturgie von der Geistlichkeit selbst unter der Leitung der Superintendenten gegeben worden. Es konnte jedoch nach dem Charakter der einzelnen vorliegenden Sache die Genehmigung des gefaßten
- ↑ Es war dies nämlich die Form bei der Legitimation der vor der Ehe erzeugten Kinder.
- ↑ Wir verweisen in Ansehung des Kirchspielsvorstandes und des Kirchspielsgerichts, bestehend aus den Schließern (clavigeri) und Swaren (Geschworenen jurati)) auf Bolten, Dithmarsische Gesch., IV, S. 117; Dahlmann zu Neocorus II, S. 540 ff., Michelsen, Samml. altdithm. Rechtsq., S. 353 ff.
- ↑ Bolten IV, S. 59—61.
