Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/052
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scheinen. Auffallend ist dabei, daß gewisse hochwichtige Ausdrücke
in der damaligen Landessprache noch nicht vorhanden waren, wie z.
B. Gewissen, wofür immer das lateinische Conscientie
gebraucht wird. Im Ganzen ist aber der Ausdruck durchaus
gemeinverständlich, während in manchen heutigen Verordnungen,
selbst solchen, die man in den Kirchen verliest, Fremdwörter nicht
selten sind, die nur halb verstanden werden. Wir möchten für unsere
künftige Kirchengesetzgebung dem Geiste der alten, wie sie uns
vorliegt, volle Anerkennung wünschen. Die Kirchenordnung hat
mehrere Jahrhunderte hindurch in vollster Geltung, Würdigung und
Werthschätzung unter unseren Vorfahren gestanden, sie ist und
bleibt daher ein hohes Denkmal und Zeugniß unserer
Kirchengeschichte. Sie wurde, als 1559 Dithmarschen erobert und in
das Herzogthum Holstein einverleibt ward, auf dieses Land
ausgedehnt, und während des langen Zeitraumes der Landestheilungen
blieb sie ein Band kirchlicher Einheit unter den getrennten
Landestheilen. Die kirchliche Gesetzgebung der folgenden Zeit hat
sich auf sie als ein durch die Reformation gelegtes Fundament
zurückbezogen. Jedoch sind daneben besondere, wenn auch nicht so
umfassende Kirchenordnungen erlassen worden für einzelne
Landestheile, wie für Apenrade von Herzog Johann Adolph zu Gottorp
am 1. Januar 1598, für den vormals Schauenburgischen Antheil die
Constitution vom 19. März 1662, für den Großfürstlichen Antheil die
Kirchenordnung vom 9. October 1731, für den Plönischen Antheil die
Kirchenordnung vom 10. September 1732. In dem Stifte Lübeck hatte
unsere allgemeine Kirchenordnung keine Geltung[1]. In der
Rendsburger Synode 1691 werden die gefaßten Beschlüsse auf dieselbe
gegründet, allein es wurde im Laufe der Zeit Manches in ihr
veraltet, indem die Zustände, auf welche sie sich bezog, oder die
sie voraussetzte, nicht selten einen andern Charakter angenommen
hatten. Es änderte sich Manches durch die Praxis und das
Gewohnheitsrecht, und es erschien nach und nach eine sehr große
Anzahl auf das Kirchenwesen bezügliche Verordnungen und Verfügungen
der Landesherren. Es war daher eine
- ↑ Im Stifte Lübeck wurde die Reformation 1535 eingeführt und ein Superintendent angestellt, der die geistliche Aufsicht zu führen hatte. Die zum Stifte gehörenden Kirchen waren: Eutin, Malent, Bosau, Neuenkirchen, Rensefeld, Genien, Hamberge. In der Stadt Lübeck kam die Reformation 1530 zu Stande, und die dortige Kirchenordnung wurde von Bugenhagen entworfen.
