Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/041
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Bischöfe mußten nothgedrungen nachgeben. Mit Thränen in den Augen
unterzeichnete der Bischof zu Aarhuus, Owe Bilde, die Urkunde der
Wahl Christians; er sah voraus, daß er das Todesurtheil der
katholischen Kirche in Dänemark unterschrieb — und so kam es auch.
Christian III. mußte freilich noch harte Kämpfe bestehen, ehe er
des Reiches mächtig ward; erst 1536, den 29. Juli ergab sich
Kopenhagen nach harter Belagerung. Wenige Tage nach dem Einzuge des
Königs ward in aller Stille mit Genehmigung der weltlichen
Reichsräthe ein Staatsstreich gegen die Bischöfe vorbereitet. Am
20. August, an einem Sonntage, wurden die sämmtlichen Bischöfe,
ohne daß einer von dem Schicksale des andern etwas wußte, gefangen
genommen, und erhielten erst nach einiger Zeit ihre Freiheit
wieder, auch hinlänglichen Lebensunterhalt, nachdem sie ihrem
vorigen Amte entsagt hatten. Nur der Seeländische wollte sich dazu
nicht verstehen und blieb in Gefangenschaft. Owe Bilde, dessen
vorhin gedacht ist, der Aarhusische Bischof, wandte später sich der
evangelischen Lehre zu. Der Sieg des Lutherthums in Dänemark war
damit entschieden. Auf einem Reichstage zu Kopenhagen, noch im
Herbst desselbigen Jahres, setzte auf offenem Markte vor allem Volk
der König auseinander, weshalb er, wie er gethan, gegen die
Bischöfe habe verfahren müssen, und die Frage, ob man wiederum
Bischöfe mit solcher Gewalt haben wolle, ward einstimmig verneint.
Jetzt aber mußte man auf eine neue Einrichtung des Kirchenwesens
bedacht sein. Wie bei dieser Einrichtung Manches aufgenommen ward,
was bereits in den Herzogthümern, wo die neue Ordnung der Dinge
etwas früher sich hatte entfalten können, zur Ausführung gekommen
war, so hatte wiederum die jetzt im Königreiche zu Stande kommende
Einrichtung auf die Herzogthümer eine Rückwirkung. Es ward 1537
nach Kopenhagen eine Versammlung von Geistlichen berufen, theils
von Mitgliedern der Domcapitel, theils von evangelischen Predigern
aus den Städten.[1] Der König übersandte den Entwurf
einer neuen Kirchenordnung[2] zur
Genehmigung
- ↑ Vgl. Münter, Kirchengesch. v. Dänemark, Bd. III. S. 487 ff.
- ↑ Ueber die Entstehung und Vollführung der Dänischen und der darnach angefertigten Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung haben wir eine eigene gelehrte Abhandlung von Lackmann: Historia ordinationis ecclesiasticae regnorum Daniae et Norwegiae et ducatuum Slesvicensis, Holsatiae etc., angehängt dem dritten Theil seiner Einleitung zur Schleswig-Holsteinischen Historie, 212 Seiten stark.
