Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/031

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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des Archidiaconus und Groß-Propsten die Kirchenrechnungen aufgenommen zu haben, dann nimmt seit 1530 der Amtmann daran Theil. Die Kirchenrechnung zu Gettorf im Dänischen Wohld ist auch noch 1527 von dem Commissarius des Groß-Propsten abgehört. Bei den Kirchen, wo adlige Gutsbesitzer das Patronat hatten, kam es immer darauf an, in wieferne diese der Reformation zugethan waren oder nicht. Unter den Holsteinischen adligen Kirchen scheinen Westensee und Bovenau schon ziemlich früh evangelische Pastoren gehabt zu haben. An der erstgenannten Kirche stand nämlich von 1529 bis 1539 Johann von Wehrden, welcher vorher Informator der Kinder Friederichs I. gewesen war, und 1539 nach Bovenau kam als Nachfolger des M. Johannes Jüngling, der vorher Hofprediger auf Gottorf gewesen war. Zu Kellinghusen trat der erste lutherische Pastor Hinrich Fischer 1529 an. In Süderau hat Johann Bockholt schon 1522 die evangelische Lehre gepredigt. Sonst sind von den Holsteinischen Landkirchen aus der Reformationszeit wenige Nachrichten vorhanden; daß in Wagrien die Reformation sich noch etwas verzögerte, ist bereits erwähnt. Das Pinnebergische Gebiet stand noch unter den Schauenburgischen Grafen; Dithmarschen war noch ein Freistaat. Der Gang, den die Reformation in diesem merkwürdigen Lande nahm, verdient eine besondere Darstellung, die wir geben wollen, wenn wir erst gesehen haben, wie die Kirchenverbesserung in Schleswig und Holstein sich vollzog.

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III.

Melchior Hoffmann und das Colloquium zu Flensburg.

Melchior Hoffmann, der 1527 nach Kiel kam, zeigt sich hier zu Lande als der Repräsentant derjenigen Richtung, die bald nachdem die Reformation begonnen hatte, fast allenthalben hervortrat und insgemein unter dem Namen der wiedertäuferischen befaßt zu werden pflegt. Wie verschiedenartig auch im Einzelnen die Ansichten Derjenigen waren, welche dieser Richtung huldigten, so läßt sich dieselbe doch im Allgemeinen als eine solche bezeichnen, die über die Gränze, welche die Reformatoren sich selbst durch die unbedingte