Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/250
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diesem Jahre bemerkt Pontoppidan: „im Schleswigschen Stift fing man
an dem Bischoffen Friderico den Zehenden zu geben“, doch
ohne die Quelle dieser Nachricht anzugeben. Im Seeländischen
Kirchengesetz heißt es 1170, die dortigen Bauern hätten für
dasselbe dem Bischof (Absalon) einen dreifachen Zehnten
bewilligt[1]. Aus den Unruhen, die später in Schonen
wegen der Zehntenleistung entstanden, um 1181, möchte hervorgehen
(da bemerkt wird, die Jütländer und Fyenboer, welche König Waldemar
gegen die Schoninger führte, hätten zu ihnen gestanden, fürchtend,
auch über sie möchte dasselbe ergehen), daß der Zehnte in Fühnen
und Jütland noch damals nicht eingeführt gewesen, schwerlich also
auch im Schleswigschen Stift. Aber nach Waldemars Tode 1182 unter
Knud scheint Ernst gemacht worden zu sein, zu den Zeiten des
Bischofs Waldemar in Schleswig, der dem Königlichen Hause
angehörte, ja die Verwaltung der Herzogthums hatte, bis des Königs
Bruder Waldemar das Herzogthum antrat. Es bedurfte einer starken
Regierung, wie die Knud Waldemarsens war, um die verhaßte Abgabe
einzuführen. Nachdem gleich zu Anfange seiner Regierung die wieder
aufgestandenen Schoninger unterdrückt worden, war an keinen
Widerstand mehr zu denken. Es war 1186, als Erzbischof Absalon an
den Bischof Waldemar einen Brief wegen der Zehnten richtete. Der
Bischof solle dem Volke vorhalten, in Dänemark sei man desfalls
übereingekommen. Die Zehnten sollten in drei Theile zerfallen,
einen für den Bischof, den andern für den Priester, den dritten zur
Erhaltung der Kirchengebäude. Bei Strafe der Excommunication müßten
sie entrichtet werden nach dreimaliger Anmahnung; denen, die willig
zahlten, sei der Friede Christi anzukündigen. Da die Priester
Geistliches säeten unter dem Volke, sei es sehr billig, daß sie
wieder Leibliches erndteten. Augustinus habe
- ↑ Pontopp. Annal. I, 433, 434. Der dreifache Zehnte (try tings tynde) bezieht sich darauf, daß der Zehnte theils dem Bischof, theils der Kirche, theils dem Priester zufallen sollte. Nach gemeinem deutschen Kirchenrechte sollte auch eine Quote an die Armen kommen. Vgl. Capit. II. Caroli M. a. 805, c. 23. Ut decimae populi dividantur in quatuor partes: id est una pars episcopo, alia clericis, tertia pauperibus, quarta ecclesiae in fabricis applicetur, sicut in decreto Gelasii Papae continetur. F. Walter, Lehrb. des Kirchenr. §. 192. K. F. Eichhorn, Grunds. des Kirchenr. II, S. 655.
