Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/247
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finden[1], daß das Capitel den Zehnten gehabt hat in den
Kirchspielen Steinbek, Siek (wo in den meisten Dörfern jede Hufe an
Zehnten einen Scheffel Rocken und einen Scheffel Hafer Hamburger
Maß gab), Barchteheide (wo der Zehnte auf 28 Mark geschätzt war),
Süllfeld (8 Mark), Bergstedt, Rahlstedt, Barmstedt (9 Mark),
Relling, Kaltenkirchen (6 Mark 3 Schilling), Eppendorf, Wedel. Auch
hatte noch in der Marsch das Capitel den Zehnten zu Nienbrook (118
Mark) und im Dorfe Grevenkop (90 Mark), ferner aus Dithmarschen für
Zehnten 6 Mark und noch 4 Mark, wozu die Pfarrherren folgender
Kirchen beitrugen: der zu Wörden 12 Schilling, Weslingburen 8,
Büsum 6, Lunden 6, Henstedt 4, Weddingstedt 4, Herstede (Süder-
oder Norder-Hattstedt) 4, Heiligenstedten 12, Beienfleth 4,
Neuenkirchen 4. Dies macht gerade 4 Mark, aber aus Dithmarschen,
wohin die drei letzten Kirchen nicht gehören, sind es nur
eigentlich 2 Mark 12 Schillinge. Es wird um die Reformationszeit
erwähnt, daß der ganze erzbischöfliche Zehnte, der an das Hamburger
Domcapitel übertragen war, aus Dithmarschen zehn Gulden betragen
habe. So sehen wir denn eine Abhandlung, die besonders für
Dithmarschen sehr geringfügig war. Aus den sonstigen Abhandlungen
in Gelde lassen sich interessante Schlüsse auf den Anbau der
verschiedenen Kirchspiele machen. In dem erwähnten Register aus dem
vierzehnten Jahrhundert kommt bisweilen bei der Abhandlung der
Zehnten der Ausdruck pro Odinge vor. Es wird dies erklärt
als das Recht des eigenthümlichen und erblichen Besitzes[2]. So z. B. gab in Schiffbek der Zehnte einen halben
Chorus Rocken und einen halben Chorus Hafer als Oding. Der Chorus
ist wohl eine Last, die jetzt auf 24 Tonnen gerechnet wird; aber
das alte Maß weicht von dem jetzigen ab. Es ist berechnet[3],
- ↑ Corpus bonorum eccl. Hamburg. bei Staphorst I, 458 ff.
- ↑ Vgl. Westphalen mon. IV. praef. 86 unten, aus einem Document, wodurch die Holsteinischen Grafen den Canonicus zu Hamburg 1312 den Zehnten zu Sommerland verkaufen. Es sollten für den Zehnten 40 Mark Hamburger Pfennige gegeben werden: ratione census perpetui, quod Odhing dicitur, jure haereditario ac vigore proprietario libere absque ullo impedimento perpetuo possidendi; idem census medius dabitur in festo Walburgis virginis et medius in festo Jacobi proxime subsequenti.
- ↑ Jessien, Abhandlung von dem im dreizehnten Jahrhundert in Transalbingien üblichen Getreidemaße, in den Nordalbingischen Studien III, S. 147 ff.
