Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/219

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Schmidt bekam die dortigen Aecker in Häuer, versprach ein Haus zu bauen, erlangte vier Freijahre, dann sollte er jährlich 2 Mark geben. Die bischöflichen Lansten sollten ihm helfen die Bäume auszuroden, er selbst sollte keine Dienste thun, sondern zur Beherbergung verpflichtet sein (nämlich wahrscheinlich wenn Jagden gehalten wurden). 1463 war schon viel von dem damaligen Inhaber zu Ackerland gemacht, und nach dessen Abgange konnte die Häuer erhöht werden. Es ist dies ein Beispiel, wie man verfuhr, um Land urbar zu machen und somit die Einkünfte zu erhöhen. Als die Holsteinischen Edelleute hereinkamen, wurde auch ihnen etwas zugetheilt, was denn durch ihre Anordnungen vermittelst der Bauern, die sie heranzogen, unter Cultur kam. So wird berichtet, daß die Höfe Maasleben und Kohöved bischöfliches Lehn gewesen und den Edelleuten eingethan worden, welche Schirmherren und Vögte der bischöflichen Güter waren[1]. Ein Großes war es, daß nun der Bischof auch von König Knud Waldemarsen gleich beim Antritt seiner Regierung 1182 die Gerichtsbarkeit über alle gegenwärtigen


  1. Villici et coloni werden genannt in der Urkunde, welche Cypräus p. 200, 201 mittheilt, und von welcher er muthmaßt, sie möge wegen des zierlichen Latein von Saxo Grammaticus verfaßt sein. Die villici deuten wir auf Bonden, während coloni, Festebauern, keinem Zweifel unterliegt. Ist diese Deutung richtig, so würde daraus hervorgehen, daß damals das Bisthum auch schon Besitzungen auf der Friesischen Vorgeest und in den zunächst angehenden Marschen gehabt habe; denn dort eben waren auch Bondengüter dem Bischof unterthan, wie aus dem in Jensen's Kirchl. Statist. S. 624 ff. mitgetheilten Schwabstedter Kirchspielszeugniß von 1523 erhellt, in welchem alle bischöflichen Besitzungen aufgezeichnet sind. „Mank vorschreuen, alße im Karspel tho Schwanestede ock tho Rödemiß ock in Norgoßharde sin vele des Stifts lanstengüdere, jedoch ock vele der Hußlüde egen güdere, auerst liggende vnder des Herrn Bischopes werltikem Gerichte; overst alle andere vorschreuen ock naschreuen güder sin schlichtes des Herrn Bischoppes lanstengüdere“. Was der Hausleute eigene Güter waren, wurde von ihnen nach Bondenrecht besessen, und der Bischof hatte also nur bestimmte Gefälle davon und die Gerichtsbarkeit darüber.