Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/186

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Ertrag ihrer Stellen durch ein bedeutendes Antrittsgeld vom Scholasticus erkauften, oder daß dieser dem Rector die ganze Schule oder auch einem anderen Lehrer eine Abtheilung derselben in jährliche Pacht gab: ein Mißbrauch, gegen den Päpste und Concilien lange umsonst eiferten[1]. Ebenso häufig suchte der Scholasticus auch durch die Verringerung der Anzahl der Lehrer seine Einkünfte aus der Schule zu vermehren, und daß dies auch wohl bei der Lübeckischen Stiftsschule geschah, läßt sich daraus vermuthen, daß es späterhin eines eigenen Gesetzes bedurfte, daß wenigstens immer für 60 Schüler, welche Schulgeld bezahlten, ein eigener Lehrer anzustellen[2] sei“.

Es wurde übrigens in Lübeck, was auch in Hamburg der Fall war, bei dem zu entrichtenden Schulgelde Rücksicht auf das Vermögen der Eltern genommen. Nach der Lübeckischen Kirchenordnung der Reformation vom Jahre 1531 ist das Schulgeld, mit Berufung auf altes Herkommen, für reichere Eltern vierteljährig 4 Schilling, für mittlere 3 Schilling, für arme 2 Schilling. Ein Drittel von diesem Schulgelde kam, wie eben bemerkt, an die Lehrer, ein zweites Drittel hatte der Scholasticus für die Schulbedürfnisse zu verwenden, und ein Drittel war amtliche Einnahme des Scholasticus. In Hamburg[3] waren die Bestimmungen über das Schulgeld etwas andere. Unter den Bedürfnissen der Schule waren damals die nöthigen Bücher das kostspieligste. Die Schüler waren durchgehends nicht im Besitz eigener Bücher, weil die Handschriften und hernach noch die ersten Drucke dafür zu theuer kamen. Die Schule mußte deshalb von den Schulbüchern immer mehrere Exemplare sich anschaffen. Diese wanderten dann in den Lehrstunden unter den Schülern, nach der Reihe des Lesens oder Uebersetzens, von Hand zu Hand[4].

Bis in die Mitte des dreizehnten Jahrhunderts blieb die Domschule


  1. F. v. Raumer, Gesch. der Hohenstaufen VI, S. 441 und die dort aus den Beschlüssen mehrerer Kirchenversammlungen angeführten Beweisstellen.
  2. Vgl. die schon angeführte Recensio statutorum eccles. Lubic. cap. V, in Westphalen. monum. ined. II, p. 2428.
  3. Consuetud. Eccles. Hamb. von 1336. Vgl. E. Meyer S. 20-21.
  4. Vgl. Grautoff S. 14.