Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/185
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die im Solde des Capitels standen und vom Scholasticus bestellt
wurden. Für den Unterricht und die Ausbildung der jüngeren
Geistlichen wurde ein Lector der Theologie angestellt[1], den der Decan des Capitels ernannte, wie wir es
oben aus späterer Zeit auch bei dem Collegiatstifte in Hadersleben
gesehen haben, wie es auch in Hamburg und Schleswig, gleichwie bei
den Domstiftern überhaupt war. Der Lector erhielt aber seine eigene
Pfründe im Stifte und trat damit in die Reihe der Canonici. Dagegen
ernannte der Scholasticus für die Stiftsschule einen Rector oder
„Scolemester“ sammt den übrigen Lehrern, welche „Scolgesellen“, der
erste unter ihnen auch wohl Subrector, genannt wurden. Der Rector
war im Mittelalter stets ein Geistlicher, die anderen Lehrer aber
meistens nicht. Der Scholasticus hatte die Befugniß, diese Lehrer
ein- und abzusetzen; auch die Besoldung derselben hing von ihm ab,
und es wird oft darüber geklagt, daß er sie so wohlfeil als möglich
zu dingen suchte. Die Schüler hatten ein Schulgeld zu bezahlen,
obwohl nach den ältesten Satzungen[2] der
katholischen Kirche alle Kosten des Unterrichts von der Kirche
selbst hätten bestritten werden sollen. Ein gründlicher
Geschichtsforscher[3] berichtet über die Domschule zu
Lübeck in dieser Beziehung wörtlich, wie folgt: „In der Regel aber
genossen alle Lehrer ein Drittheil des in ihren Klassen
eingenommenen Schulgeldes; während jedoch die übrigen Lehrer, bis
auf den Genuß einzelner für ihre Stellen gestifteten Präbenden,
allein auf diese kärgliche Einnahme beschränkt waren, bezahlte der
Scholasticus dem Rector und Subrector noch einen jährlichen Gehalt,
wofür ihm wieder aus der Stiftskasse eine besondere Entschädigung
zufloß. Nicht selten suchte aber der Geiz des Scholasticus hier
noch wieder einen Gewinn, und war gern mit den unwissendsten
Lehrern zufrieden, wenn sie nur wohlfeiler als andere dienten. War
es doch an vielen Orten, und vielleicht also auch in Lübeck, nicht
ungewöhnlich, daß die Lehrer den kärglichen
- ↑ Man vergleiche den Auszug aus den Privilegien des Lübeckischen Domstifts: Recensio statutorum, fundationum etc. ecclesiarum Lubicensium, cap. IX. in Westphalen. monum. ined. II, p. 2421 ff.
- ↑ Collectio Conciliorum XII, p. 1495. XIII, p. 426. Würdtwein Subsidia diplom. X, 33, 36.
- ↑ A. Grautoff, a. a. O. S. 13.
