Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/185

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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die im Solde des Capitels standen und vom Scholasticus bestellt wurden. Für den Unterricht und die Ausbildung der jüngeren Geistlichen wurde ein Lector der Theologie angestellt[1], den der Decan des Capitels ernannte, wie wir es oben aus späterer Zeit auch bei dem Collegiatstifte in Hadersleben gesehen haben, wie es auch in Hamburg und Schleswig, gleichwie bei den Domstiftern überhaupt war. Der Lector erhielt aber seine eigene Pfründe im Stifte und trat damit in die Reihe der Canonici. Dagegen ernannte der Scholasticus für die Stiftsschule einen Rector oder „Scolemester“ sammt den übrigen Lehrern, welche „Scolgesellen“, der erste unter ihnen auch wohl Subrector, genannt wurden. Der Rector war im Mittelalter stets ein Geistlicher, die anderen Lehrer aber meistens nicht. Der Scholasticus hatte die Befugniß, diese Lehrer ein- und abzusetzen; auch die Besoldung derselben hing von ihm ab, und es wird oft darüber geklagt, daß er sie so wohlfeil als möglich zu dingen suchte. Die Schüler hatten ein Schulgeld zu bezahlen, obwohl nach den ältesten Satzungen[2] der katholischen Kirche alle Kosten des Unterrichts von der Kirche selbst hätten bestritten werden sollen. Ein gründlicher Geschichtsforscher[3] berichtet über die Domschule zu Lübeck in dieser Beziehung wörtlich, wie folgt: „In der Regel aber genossen alle Lehrer ein Drittheil des in ihren Klassen eingenommenen Schulgeldes; während jedoch die übrigen Lehrer, bis auf den Genuß einzelner für ihre Stellen gestifteten Präbenden, allein auf diese kärgliche Einnahme beschränkt waren, bezahlte der Scholasticus dem Rector und Subrector noch einen jährlichen Gehalt, wofür ihm wieder aus der Stiftskasse eine besondere Entschädigung zufloß. Nicht selten suchte aber der Geiz des Scholasticus hier noch wieder einen Gewinn, und war gern mit den unwissendsten Lehrern zufrieden, wenn sie nur wohlfeiler als andere dienten. War es doch an vielen Orten, und vielleicht also auch in Lübeck, nicht ungewöhnlich, daß die Lehrer den kärglichen


  1. Man vergleiche den Auszug aus den Privilegien des Lübeckischen Domstifts: Recensio statutorum, fundationum etc. ecclesiarum Lubicensium, cap. IX. in Westphalen. monum. ined. II, p. 2421 ff.
  2. Collectio Conciliorum XII, p. 1495. XIII, p. 426. Würdtwein Subsidia diplom. X, 33, 36.
  3. A. Grautoff, a. a. O. S. 13.