Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/035

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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der Cantor; eine zweite Prälatur ist, wie wir eben bemerkten, erst 1517 eingeführt worden. Aber bereits zu Anfange des Jahres 1465 wurde, in Nachahmung einer damals in Deutschland gewöhnlichen Einrichtung, wie in der Acte vom 5. Februar des gedachten Jahres ausdrücklich hervorgehoben wird: „sicuti in multis ecclesiis Almanie solitum est“, ein Lector oder Magister der Theologie angestellt, und dabei die Anordnung getroffen, daß derselbe seine Stelle im Capitel und seinen Sitz im Chor unmittelbar nach dem Cantor und vor dem Senior der Canonici haben solle[1]. Die Zahl der Canoniker war zuerst nur vier neben dem Cantor, ihre Stellen hießen später die praebendae majores. Dazu kam 1451 eine specielle Präbende und fünf Jahre später stiftete der Bischof Nicolaus vier neue praebendae minores.

Die innere Einrichtung lernt man zuerst aus den 1309 mit Einwilligung des Capitels von Schleswig confirmirten Statuten kennen. Das Capitel in Hadersleben hatte darnach freie Wahl seiner Canonici. Aber diese hatten dem Bischof oder in seiner Abwesenheit seinem Vicar Gehorsam zu leisten. Der Cantor, der Vorstand des Capitels, führte in allen Verhandlungen desselben immer die erste Stimme. Der Propst von Barwith-Syssel sollte als solcher weder Sitz im Capitel haben noch eine Jurisdiction über die Canoniker ausüben. Jeder neu aufgenommene Canonicus (canonicus admissus) sollte zur Erwerbung des Chormantels (einer langen schwarzen Kappe über einem weißen Priesterrock) binnen drei Monaten sechs Mark entrichten. Niemand konnte aufgenommen oder admittirt werden, bevor er 12 volle Wochen lang täglich im Chor anwesend gewesen war; nach Verlauf der 12 Wochen durfte er seine Verrichtungen einem von ihm besoldeten Vicar übertragen (procuratori utatur canonico). An den Festtagen sollten alle stets anwesend sein, die Versäumniß dieser Pflicht wurde durch Bußen bestraft; ebenso waren Geldbußen auf die Versäumniß der Processionen, der Messe, der Abend- und Morgengebete gesetzt, und


  1. „Habeat eciam dictus Magister siue Lector locum in capitulo et stallum in choro immediate post Cantorem et ultra seniorem Canonicum ipsius ecclesie, ita tamen quod cum Magister siue Lector huiusmodi rogatus fuerit, gerat et sollicitet negocia Capituli et ecclesie supradicte.“