Raben (bei Belzig)/ Testament

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Testament aus Rabenstein 1784 „Testament des Hoffiskals George Friedrich Grust, durch welches der Rabenstein auf dessen Sohn George Christian Friedrich Grust übergegangen ist. Ich George Friedrich Grust, königl. Hoffiskal und Justizamtmann des Königl. Amtes Ziesar, habe hierdurch meinen letzten Willen und Disposition unter meinen Kindern folgendermaßen verrichten wollen. Zu meine wahre Erben setze ich titulo institutionsis honoreibili ein meine einzigen drein lebenden Kinder, als

  1. meine Tochter Minna Leonora Grusten verehelichte Lüdersen;
  2. mein Sohn George Christian Friedrich Grust;
  3. meinen Sohn, den Justiz- Kommissarium- Azend Christoph Friedrich Grust,

jedoch mit folgenden Bestimmungen:

  • 1 Mein ältester Sohn George Christian Friedrich Grust soll mein Guth Rabenstein in Sachsen samt den darauf befindlichen Vieh, Feld und übrigen Inventario, jedoch exklusive denen Mobilien, so nicht zum Inventario des Gutes gerechnet werden können. Für die Summe von 26 00 Thlr., schreibe Sechsundzwanzigtausend Thlr., sächsisch Conventionsgeld nach meinen Tode erb- und eigentümlich erhalten. Davon soll er die darauf lastenden Sechstausend Thlr. Kapital-Schulden bezahlen und die übrigen 18 000 Thlr. Sollen sich meine drei Kinder zu gleichen Teilen teilen, mithin der Zunehmer des Guts sich die ihm zufallenden 6000 Thlr. Gleich zu gute rechnen, was die 6000 Thlr. Anlanget, welche davon der verehelichten Lüdersen zufallen, so sollten solche so lange, als deren Kinder mazorenn geworden, zu Vier procent Zinsen im Gute stehen bleiben und meine Tochter so wenig, als wenig die Vormünder meiner Kinder das Recht haben, dieses Geld ohne der zu fordern oder zu kündigen.

Sollte meine Tochter, die verehelichte Lüdersen, sich beikommen lassen, sich dieser meiner Disposition zu widersetzen, oder dagegen zu handeln, so will ich sie hiermit titulo instutionis honerabili bloß in den ihr nach den Gesetzen gebühren Pflicht-Teil zur Erbin einsetzen und soll alles übrige sodann meinen beiden Söhnen anheim fallen. Dieses ist mein wahrer letzter Wille und Disposition unter meinen Kindern, welche ich wohlbedächtig errichtet und, da mir das Schreiben schwer fällt, niederschreiben lasse; ich habe solche indessen wiederholendlich durchgelesen und meiner Intention gemäß gefunden, sie auch eigenhändig unterschrieben. So geschehen Brandenburg, den 3. August 1784.

                                                      George Friedrich Grust.“