Nachkind
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
[bearbeiten] Familienrecht
Als Nachkinder werden die Kinder eines Ehegatten
bezeichnet, der bereits Vorkinder aus einer früheren Ehe mit in die Ehe
brachte. Sie hatten meist geringeres Erbrecht an den Gütern des Ehegatten, der bereits
eine frühere Ehe geschlossen hatte und aus der Kinder entsprungen
sind, es sei denn, es wurde ein Einkindschaftsverhältnis vereinbart. An den
Gütern des verstorbenen Ehegatten aus dieser früheren Ehe hatten
sie keine Rechtsansprüche.
(vgl. auch http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/na/chki/nachkind.htm
(05.08.2005))
