Lenkerbecker Mark

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Hierarchie

Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Regierungsbezirk Münster > Kreis Recklinghausen > Lenkerbecker Mark

Lage

Die Lenkerbecker Mark oder das Lenklar lag zur Zeit dieser Aufschreibungen der auf dem westlichen Haardausläufer liegenden Hülsberger Mark vorgelagert, einerseits im Kirchspiel Recklinghausen, nördlich der Bauerschaften Lenkerbeck / Sinsen, und andererseits im südlichen Teil des Kirchspiels Hamm-Bossendorf und der Bauerschaften Hamm, Herne und Sickingmühle.

Einleitung

Am 25.08.1697 hatte als Scherner dieser Mark der Schulte Boerste die Schulten zu Hamm und Bossendorf als bisherige Scherner abgelöst.

Die folgende Urkunde berichtet über die Lenckerbecker Mark: Anno 1703 den 25.7bris erscheinen vor mir, Notario und gezeugen, nachbemelter Scherner und Marckengenoßen Lenckler Marke, nahmentlich Johan Schulte zu Börnste, Henrich Schulte Bösing, Henrich Schulte zu Hamm, Bernt Schulte zu Hamm, Henrich Brinkfort, Hermann Goddeken, Herman Lohof, Johan Öllman, Gerhardt Haichtman, Johan Jans, Johan Riembroch, Johan Strohm, Jobst Puppendahl, Herman Weber, Henrich Schrever, für sich, ihren anderen erbaren Intereßenten, Ihren Erben und Nachkommen, freyen willens zu erkennen gebend, daß sie obgemelten in originali hierneben gehenden Tach von der Lenckler Marck, so bißhero laut obriges mitt 35 Rt erkenndt geldt, jure antechreticos, zu gebrauch Gerharden Brinckforts vulgo Strätter untergethan, nunmehr deßen succession et cedition Hypothecario Tönßen Strätter, deßen ehefraw, nun Schrevers, und dero Erben, zum Behuf vor wenig Jahren diesenthalben mit Bewilligung dero Erbholzrichtern, beyde freyherrl. Gnaden zu Haus Ostendorf und von Nesselrode, vestischen Herrn Statthalteren und anderen interessierten Grundherren angestellter reductions proceß beym Hohen Gericht zu Recklinghausen Sub nomine H. Gerichtsschreibern.

Noch am 25.09.1703 war das bereits geteilte Markenrichter -amt und Holzrichter -amt in der „Lenkeler Mark“ mit dem dazu gehörenden Rottzehnten zu 3/4 in den Händen der freiherrlichen Gnaden von Raesfeld zu Haus Ostendorf und zu 1/4 in denen der von Nesselrode – Reichenstein. Als Scherner und Markgenossen wurden damals aufgeführt der Schulte zu Börste, Heinrich Schulte Bösing, Henrich Schulte zu Hamm, Bernt Schulte zu Hamm, Henrich Brinkfort, Herman Goeddeken, Herman Lohoff, Johan Öllman, Gerhard Haichtman, Johan Janß, Johan Limbroch, Johan Strom(ann), Jobst Puppendahl, Herman Weber und Heinrich Schriver.

Berwertung des Hammer Pastors 1742

1742 Registrum Reditum Hamm-Bossendorf: "Sein Holtz aber muß er leyder kauffen, weil die Lenckler Holtz=Marck per invidiam fratrum rusticorum (neidvolle Landbewohner), et per turpem conniventiam (und beschämender Duldung) illustrissimorum Dominorum (der hochedlen Eigentümer) in Oistendorf et Herten dieser Marcken=Richtern successive (nach und nach) verhauen, und in jannuario 1742 die noch vorhanden gewesenen Junge Forsten von den Bauern mit Wurtzeln ausgerissen, mithin die Marck gantz und zumahl ruiniert, und verwüstet worden.

Sic testor ego Joes Richardus Schröder, Pastor in Hamm et Bossendorf, Notarius Apostolicus."

Verpachtung der Mark

Diese Mark war zu der Zeit dem Gerhard Brinkfort vulgo Strätter und dann seinem Sohn Tönißen Strätter und dessen Ehefrau, nun Schrievers, für 35 Reichtaler verpachtet worden.

Die bei den Gerechtigkeiten des Hauses Hamm vom Gericht 1767 mit angeführte Markengerechtigkeit und die -richterei in der Lenkerbecker Mark, war dem Vernehmen nach vorzeitig an die Vorfahren des Herren Reichsgrafen von Nesselrode – Reichenstein verkauft worden. Als Folge der Verpachtung war die Mark schon 1772 verwüstet, ausgestockt, von Holz entblößt und kaum von Belang. Sie war durch Plaggenabbau bis auf den kargen Sandboden entblößt worden.

Über die Größe des abgetretenen Markenteils unterrichtet das der französischen Besetzung 1758 ausgestellte undatierte folgende Schreiben, welches an die Ww.von Raesfeld zu Ostendorf gerichtet war: „Hochwohlgeborene Freyfraw, gnädige Fraw Erbmarkenrichterin. In dem sogenannten Lencklar Mark ist schon im Jahr 1665 Ein ohnfruchtbarhrer Heydgrund von ohngefehr 7 ½ Schefel Lands in Zuschlag gelägt und Erstlich dem Gerarden Brinckfort, nachhero aber dem Strätner auf der Lenckerbeck gegen denen Marckgenoßen vorgeschoßenen 60 Rt. zu genießen eingeräumet und verpfändet worden. Welche Verpfändung auch vom hochadelichen Haus Ostendorf und Hochgräflichen Haus Herten gnädig bewilliget worden, maßen diesem Haus Oistendorf für drey vierten Theill und besagten Haus Herten für Einen vierten Theill die Erbmarcken richterliche Würde in der Lencklar marck zustehe. Wan nun der jetzige Pfandthalter Strätner entschloßen hat, denen Marckgenoßen zu Tillgung deren in letzman Krieg gemachter Schulden noch 40 Rt auf das nembliche unterpfandt und ohne daß das geringste ferner in Zuschlag gelägt werden soll, vorzuschießen. So bitten die Marckengenoßen unterthänig, gestalten Ew. Excellence darüber den Marckenrichterlichen consens zu ertheillen gnädig geruhen wollen, daran J.C. Michaelis, consepit.“

Anteile Bauerschaft Herne (Marl)

Lenkeler Mark

1829 Theilungs-Recesses

Von der Königlichen General-Commission zu Münster wird der nachstehende, wörtlich gleichlautende, Auszug des heute bestätigten am 28 ten April und 2 ten Mai 1829 gerichtlich vollzogenen Theilungs-Recesses der Lenkeler Mark.

  • Theilungs-Receß der Lenkeler Mark in der Bürgermeisterei und dem Kreise Recklinghausen.
  • Gemeinde Brünighoff im Hause des Höfners Vauth daselbst am 28 April 1829.
  • Nachdem im Jahre 1823 einige Betheiligte bei hochlöblicher General-Commission den Antrag auf Theilung wiederholten, wurde der Regierungsrath Bracht durch ein Rescript vom 1 ten Juli selbigen Jahres zum Special-Theilungs-Commissar ernannt, von diesem nach Wiederherbeiziehung der ehemaligen Commissions-Acten eine gehörig verkündigte Edictal-Ladung gegen alle unbekannte Berechtigten, so wie gegen diejenigen, welche bei der Theilung wegen Ober-Eigenthums-, Lehns- und Fidei-Commiß-Rechte ein Interesse zu haben glauben möchten, erlassen; dann zur Berichtigung des Betheiligungsverhältnisses, so wie zur Festsetzung eines allgemeinen Theilungsmaaßstabes geschritten; die Vollendung der Grenzberichtigung, hiernach die Vermessung der Theilungsmasse, so wie auch die Ausmittelung der erforderlichen Wege eingeleitet, die Abschätzung des Bodens von den Betheiligten einigen sachkundigen Landwirthen aufgetragen, und von diesen zur allgemeinen Zufriedenheit vollzogen, der Theilungsplan durch Einverständnis sämmtlicher Betheiligten zu Stande gebracht, die Planlage der einzelnen Antheile durch gütliche Uebereinkunft oder durchs Loos bestimmt, dieselbe demnach von dem Geometer zur allerseitigen Zufriedenheit vollzogen, von jedem Betheiligten sein Antheil sogleich in Besitz genommen, folglich die bis dahin bestandene Gemeinschaft der Lenkeier Markgenossen wirklich aufgehoben, und deswegen um dieser Aufhebung jede rechtliche Wirkung zu verschaffen, so wie um die aus der Theilung hervorgehenden Rechte der einzelnen Betheiligten gehörig sicher zu stellen vom Theilungs-Commissar unter Zuziehung eines gerichtlichen Beamten in der Person des Herrn Land- und Stadt-Gerichts-Assessor Arndts die heutige Zusammenkunft zur Abschließung eines förmlichen Theilungs-Recesses veranstaltet; ist von diesen Erschienenen der nachfolgende Theilungs-Receß geschlossen und als verbindlich anerkannt.

§ 7

Dieselben haben die ihnen gebührende Abfindung folgendermaaßen erhalten:

Clausula Concernens

  • (Nun folgen im Dokument die Angaben für den jeweiligen Hof, für den die Ausfertigung bestimmt ist, in Bränden, Grundwerth (in Thaler) und Grundfläche (Morgen und Ruthen).

§ 8

Alles was vorstehendermaaßen zur Vertheilung gekommen, ist aus dem Gesammteigenthum der Markgenossen in das Privateigenthum der damit Betheiligten übergegangen, nemlich:

  • 1tens, alles was nach Brandrechten vertheilt worden, in das Privateigenthum der damit betheiligten Brandrechtsbesitzer.
  • 2tens, die Heimödenerweiterung den Lenkerbecker Brandberechtigten.
  • 3tens, Ebenso der nicht den Herneschen zugefallene Theil des Jochems Pütts und eines Weges dahin quer durch alle einzelnen Abfindungen der Lenkerbecker.
  • 4tens, die Heimödenerweiterung der Hammer und Bossendorffer, die Lehmgrube für diese und den Weg dahin, in das Privateigenthum der Hammer und Bossendorffer Brandberechtigten.
  • 5tens, dasjenige, was den Herneschen Einwohnern von der Mark abgetreten ist, in das Privateigenthum derjenigen Herneschen Gemeinheits-Berechtigten, welche den desfallsigen Vergleich mit deir Lenkler Markgenossenschaft abgeschlossen haben, nämlich:

wobei jedoch bemerkt wird, daß die ehemaligen Gerechtsame in der Lenkler Marke, wofür jetzt ein Theil derselben ausschließlich abgetreten worden, sich hinsichtlich der Kötter auf das Plaggen- und Streu-Hacken beschränkt, hinsichtlich der Bauern und Pferdekötter aber auch auf die Schafhütung ausgedehnt hat.

§ 9 (Hamm-Bossendorf)

Vergleichsmäßig sind die Brandberechtigten in Lenkerbeck, Hamm und Bossendorf verpflichtet aus der ihnen zugestandenen Heimmödenerweiterung diejenigen Einwohner ihrer Gemeinden welche, ohne mit Brandrechten versehen zu sein, dennoch Gerechtsame auf die Lenkler Mark angemeldet haben, nemlich in

  • Lenkerbeck:
    • 1., Anton Buthmann,
    • 2., Peter Gremm,
    • 3., Joseph Körte,
  • in Hamm und Bossendorf aber:
    • 1., der Heinrich Keller,
    • 2., Heinrich Griese,
    • 3., Heinrich Körte,
    • 4., Heinrich Gellermann,
    • 5., Hermann Hacke,
    • 6., Heinrich Jörgens,
    • 7., Bernard Sontag,
    • 8., Christoph Pieper,
    • 9., Johann Diedrich Korste,
    • 10., Heinrich Hüser,
    • 11., Gerhard Joes (Jans),
    • 12., Heinrich Knepper,
    • 13., Thiemann, Joseph und
    • 14., der Besitzer des Eltrops Kottens,

für jene angemeldete Gerechtsame /: so weit selbe rechtlich zu begründen sind :/ vollständig zufrieden zu stellen.

§ 10 (Haus Hamm)

Der Herr Adolph Rive ist, weil ihm für die angemeldeten Gerechtsame des Hauses Hamm zwei Brandrechte zugestanden worden, vergleichsmäßig verpflichtet, die Markgenossen gegen diejenigen Ansprüche zu vertreten, welche vielleicht die von Raesfeldschen Concurs - Gläubigen unter dem Vorgeben, daß der Schaafstall und die Schaafhütungs-Gerechtsame des Hauses Hamm nicht verkauft sei, aus dieser Schaafhütung auf die Lenkler Mark noch möchten herleiten können.

§ 12 (Gutsherren)

Die Abfindung für solche Brandrechte, welche aus dem Besitze von Bauerngütern hergeleitet sind, die im gutsherrlichen Verbände stehen, sollen als ergänzende Theile dieser Güter angesehen werden, folglich gegen die Gutsherrn im nemlichen Rechtsverhältnisse stehen, wie die übrigen Theile jener Güter.

§ 13

Im übrigen haben aber keine besondere Eigenthums-Einschränkungen rücksichtlich dieser Abfindungen statt, namentlich haben diejenigen, welche ehemals aus dem Markengeseilschafts-Verbande und aus der gemeinsamen Benutzung hervorgegangen sind, gänzlich aufgehört, und es ist eine willkührliche Benutzung und ein ausschließlicher Besitz der erhaltenen Abfindungen an deren Stelle getreten, jeder Theilnehmende hat zu diesem Ende nach Verhältniß seiner Brandrechte die Gewährleistung für das Eigenthum des vertheilten Grundes übernommen.

§ 14

Nur hinsichtlich der Schein-Charte unter 50 und 52 vorkommenden Depots dauert noch ein gemeinsames Eigentumsrecht für sämmtliche Brandberechtigte nach Maaßgabe der Anzahl ihrer Brände fort, die Hauptbestimmung dieser Depots ist die Beschaffung des nötigen Materials zur Instandhaltung der öffentlichen und sonstigen Verbindungswegen im Umfange der ehemaligen Mark und bis dahin, daß vielleicht noch eine andere mit jener vereinbarliche Nebenbestimmung beliebt wird, sollen solche der angegebenen Hauptbestimmung ausschließlich gewidmet bleiben.

§ 15

Zur Bestreitung der Theilungskosten soll vorhinab dasjenige, was Rohling wegen der ihm zugestandenen Mitbetheiligung vergleichsmäßig herausgeben muß, verwendet, und das alsdann noch Fehlende von den Betheiligten nach Verhältnis der Brändezahl beigetragen werden.

Schließlich wurden die Betheiligten noch darauf aufmerksam gemacht, daß die zur Sache zugezogenen Interessenten nicht nur mit keinen Einwendungen wegen der hierin bestimmten Gegenstände, sondern auch mit keinen Nachforderungen auf Rechte, welche ihnen hinsichtlich dieser Regulirung zuständig gewesen wären, und dabei übergangen sein möchten, weiter gehört werden können.

Demgemäß ist keiner der Interessenten irgend eine Einschränkung seines Eigenthums weiter als diejenigen welche entweder durch allgemeine Gesetze bestimmt, oder in dem Recesse ausdrücklich vorbehalten sind, zu dulden gehalten.

  • Gerichtlich vollzogen zu Brüninghoff den 28 ten April und zu Recklinghausen den 2 ten May 1829. (Hier folgen die Unterzeichnungen der Interessenten.)
  • (a. u. s.)
  • Bracht, Special-Commissar Reinking, Land und Stadtrichter Arndt, Land und Stadt-Gerichtsassessor Eysermann, Protokollführer
  • (z.B.: Dem Hecks Hofe zu Speckhorn hierdurch ausgefertigt und ausgehändigt.)

Urkundlich der Unterschrift der General-Commission und des beigedruckten größeren Insiegels. Münster, den 3 ten September 1830. (Siegel) Königlich Preußische General-Commission zur Regulierung der gutsherrlich-Bäuerlichen Verhältnisse und der Gemeinheits-Theilungen in Westphalen. (gez.) Brockmann

Auszug des am 3 ten September 1830 bestätigten gerichtlich vollzogenen Theilungs-Recesses der Lenkeler Mark in der Bürgermeisterei Recklinghausen vom 28.April 1829 für Hecks Hof zu Speckhorn.