Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)/004

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Johann Christoph Gatterers Abriß der Genealogie (1788)
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unter diesen nur allein die, den Stamm fortführenden Familienväter in die Stammverzeichnisse auf, wozu sie, schon vor Mose, eigne genealogische Beamte, die Schoteren aus dem Stamme Levi, gebraucht haben. Eben diese Einrichtung hatten, und haben noch, die Stammverzeichnisse unter allen den Völkern, bey welchen man dem weiblichen Geschlechte entweder gar kein, oder doch nur ein sehr eingeschränktes Erbfolgerecht gelassen hat.


§. 2.

Stammesverzeichnisse bestehen entweder in Stammlisten, oder in Stammtafeln. Wenn man blos die stammführenden Familienväter in den Stammverzeichnissen aufzuführen braucht, so kan man sich gar wol nur mit Stammlisten begnügen. Sollen aber alle, von Einem gemeinschaftlichen Vater abstammende Personen verzeichnet werden, so sind blose Stammlisten zur Übersicht eines ganzen Geschlechtes nicht zureichend, sondern diesen Zweck kan man nur durch Stammtafeln erreichen.


§. 3.

Eine eigentliche Wissenschaft ist die Genealogie nicht, wie etwa ihre Schwestern, die Chronologie, die Heraldik u.s.w. Man erzählt und beweist in ihr, wie in der gesamten Historie. Die Genealogie hat also Materie und Form mit der Historie gemein: sie ist ein Theil der Geschichte selbst, welchen man, seiner grosen Brauchbarkeit wegen, aus dem ganzen Umfange der Geschichte heraushebt, und besonders behandelt.