Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/107

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 15.



Artikel III.

      Um den gegenwärtigen Bestand des Rheinbettes auf der Strecke Mainz-Bingen darzustellen, sollen geeignete Querprofil-Aufnahmen des Stromes ausgeführt und die gegenwärtige Lage und der Flächeninhalt des Wasserspiegels und des Bodens bei gewöhnlichem Mittelwasser (+ 1,5 m am Mainzer Pegel) aufgenommen werden.
      Diese Ausnahmen erfolgen unter Benutzung des vorhandenen Kartenmaterials mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch zwei Kommissare, von denen je einer durch jede der beiden hohen Regierungen ernannt wird. Die Kommissare haben ihre Arbeiten unverzüglich zu beginnen und innerhalb Jahresfrist zu beenden. Die gemachten Aufnahmen sind den beiden hohen Regierungen zur Anerkennung des Ergebnisses vorzulegen.

Artikel IV.

      Im Einzelnen wird Folgendes vereinbart:
      1) Auf der Stromstrecke von Bingen bis Rüdesheim soll von allen Bauausführungen im Strome abgesehen werden, vorbehaltlich jedoch einer etwa herzustellenden Hafenanlage bei Bingen. Es dürfen weder auf dem rechten, noch auf dem linken Ufer Werke ausgeführt werden, welche zu Anlandungen oder Versandungen führen können.
      2) Auf der Strecke von Rüdesheim bis Geisenheim sollen am rechten Ufer keine Regulirungswerke hergestellt und die vorhandenen Bühnen beseitigt werden.
      Die in früheren Regulirungs-Projekten vorgesehenen Arbeiten: Vorbau vor dem Geisenheimer Anbau und Umbauung der Rüdesheimer (Jung´schen) Aue sind nicht auszuführen. Beide Bühnen zunächst der Ilmen-Aue sind in ihrer Wurzel am linken Ufer zu durchbrechen. Auch kann zur Herstellung eines Verkehrsweges für kleine Fahrzeuge eine Verbindung dieser Werke und der oberhalb gelegenen Bühne durch ein in der Höhe von Mittelwasser (Artikel 2) zu haltendes Parallelwerk ausgeführt werden.
      Die Regulirungswerke, welche die Ilmen-Aue und die anschließenden Sandablagerungen mit der fiskalischen Weidenpflanzung oder dem Festlande verbinden, sind soweit abzutragen, als sie das gewöhnliche Mittelwasser überragen; ausgenommen davon sind nur diejenigen Strecken der Werke, neben welchen schon jetzt höhere Verlandungen vorhanden sind.
      3) Auf der Strecke von Geisenheim bis St. Bartholomä soll die vom unteren Ende der Fulder-Aue rechtwinkelig auf das Ufer stoßende Bühne, soweit es im Interesse der Entwässerung erforderlich ist, in der Krone erniedrigt werden. Am rechten Ufer sollen die gegenwärtig vorhandenen Wasserflächen zwischen den Regulirungswerken im Anschlüsse an die Schönborn´sche Aue als solche möglichst erhalten werden. Soweit eine Sumpfbildung bereits vorhanden ist, soll die vollständige Verlandung durch künstliche Mittel beschleunigt werden.