Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/527

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 64.
Darmstadt am 15. October 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die Ausfertigung der Steigbriefe in der Provinz Rheinhessen betr.; - 2) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; - 3) Bekanntmachung, die Bestellung der Wahl-Commissäre für die Wahlen der Abgeordneten zu den beiden landständischen Kammern betr.; - 4) Nachtrag zu dem Verzeichnisse der Vorlesungen, welche auf der Großh. Landes-Universität Gießen im Winterhalbjahre 1849/50 gehalten werden; - 5) Namensveränderungen; - 6) Ertheilung eines Patents; - 7) Dienstnachricht; - 8) Concurrenzeröffnung; - 9) Sterbfälle; - 10) Berichtigung.

Verordnung,
die Ausfertigung der Steigbriefe in der Provinz Rheinhessen betreffend.
LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Zur Ausführung der Bestimmung des Art. 50 des Gesetzes vom 6. Juni 1849, die Vereinfachung des Verfahrens und die Verminderung der Kosten bei der von Erbschaften, bei Theilungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionsverfahren in der Provinz Rheinhessen betreffend, - haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Die Steigbriefe, welche von den Notaren auf den Grund der, über die Versteigerung von Grundstücken aufgenommenen Acte auszufertigen sind, dürfen, wenn die Betheiligten nicht ausdrücklich ein Mehreres verlangt haben, nur folgende Erwähnungen enthalten:

1) die Bezeichnung des Urtheils (wenn durch ein solches die Versteigerung verfügt) und des Gerichts, von welchem dasselbe erlassen worden ist;
2) Vor-, Zunamen, Gewerbe, Wohnort und Qualität der Versteigerer;
3) Namen und Amtssitz des Notars, welcher den Versteigerungsact aufgenommen hat;
4) Angabe des Datums dieses Actes und des Orts, wo derselbe errichtet worden, sowie
5) eintretenden Falls die Bemerkung, daß die Versteigerung unter den im Art. 25 des Gesetzes vom 6. Juni 1849 erwähnten Bedingungen geschehen ist; sodann
6) die Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort des Steigerers und des Bürgen;
7) Erwähnung der auf dem Versteigerungsact befindlichen Unterschriften, der Registrirung und Transcription dieses Actes, wenn letztere statt gehabt hat. (Art. 39 des Gesetzes vom 6. Juni 1849.)