Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/516

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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die in dem Strafgesetzbuche vorgesehenen und namentlich in dem Art. 189. bestimmten Strafen in den dazu geeigneten Fällen schleunigst und unnachsichtlich treffen mögen.

Darmstadt am 3. Oktober 1849.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium der Justiz.
v. Lindelof. Emmerling.
Schott.



Das unterzeichnete Kriegs-Ministerium erklärt hiermit in Beziehung auf die vorstehende Bekanntmachung, daß das in dem Art. 190 des Strafgesetzbuchs für die strafrechtliche Verfolgung von Vergehen der bezeichneten Art bedungene Verlangen der vorgesetzten Behörde hierdurch bis zu ausdrücklicher Zurücknahme ein für allemal ausgesprochen seyn soll.

Darmstadt am 3. Oktober 1849.
Das Großherzoglich Hessische Kriegs-Ministerium.
Zimmermann.
Scriba.



Gemeiner Bescheid,
den Vollzug der, in dem Gesetze vom 23. Februar 1849 über einige Abänderungen an dem, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen enthaltenen Vorschriften über Rechtsmittel in Strafsachen betreffend.

Die, in dem Hofgerichts-Gemeinen-Bescheide vom 27. Juni d. J., die Auslegung des Gesetzes vom 20. August 1848 über einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, unter Nr. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 enthaltenen Vorschriften für das Verfahren bei Rechtsmitteln und außergerichtlichen Beschwerden in Civil-Proceß-Sachen werden hierdurch auf das Verfahren bei Rechtsmitteln und außergerichtlichen Beschwerden in Straf-Sachen, sowie bei Recursen in Forst- und Polizei-Strafsachen mit dem Anfügen ausgedehnt: daß, da der Lauf der, im Art. 10 des Gesetzes vom 23. Februar d. J. vorgeschriebenen Rechtfertigungs-Fristen durch ein Gesuch um Beigebung eines Official-Anwalts nicht gehemmt wird, die Angeschuldigten bei Eröffnung des Urtheils hierüber zu verständigen und aufzufordern sind, ihre Gesuche um Beigebung von Official-Anwälten sofort bei der Einwendung eines Rechtsmittels bei dem Unterrichter einzureichen oder zu Protocoll zu geben; worauf denn derselbe dem Hofgerichte