Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/390

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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uns dermalen zu Gebot stehenden Mitteln, aus dem Fonds zu gemeinnützigen Zwecken, welcher durch Leistungen von Mobiliar-Feuerversicherungs-Gesellschaften gebildet wird, eine Summe von ohngefähr 4000 Gulden zu einmaligen Zulagen an Volksschullehrer ausgesetzt.
Bezüglich der Verwendung dieser Summe wurde beschlossen, hieraus Zulagen von 20 Gulden bis 40 Gulden zu bilden, und bei deren Verwilligung

1) nur solche Lehrer zu berücksichtigen, welche einen Gehalt unter 300 Gulden beziehen,
2) welche bereits definitiv angestellt sind, und wenigstens fünf Dienstjahre zählen, bei deren Berechnung die nach bestandener Definitorialprüfung verwalteten Vicariate mit in Anschlag zu bringen sind,
3) dabei sich durch gewissenhafte und erfolgreiche Dienstführung, sittliches und gesetzliches Verhalten würdig bewiesen haben. Außer der Würdigkeit ist auf Bedürftigkeit gehörige Rücksicht zu nehmen.

Wenn die Voraussetzungen unter 1. und 2. als Regel zu betrachten sind, so wollen wir jedoch nicht unbedingt ausschließen, daß auch ältere Vicare, welche ganz besonderer Verhältnisse wegen noch keine definitive Anstellung erhalten konnten, und auch Lehrer mit einer etwas höheren Besoldung bei besonderer Würdigkeit und Bedürftigkeit bedacht werden können.
Da es nicht möglich ist, aus den bezeichneten Mitteln alle Lehrer, welche einer Zulage würdig und bedürftig sind, zu bedenken, so muß eine Auswahl nach dem Grade der Würdigkeit und Bedürftigkeit eintreten.
Die Behörden sind angewiesen, die für diese Auswahl nöthigen Ermittelungen in allgemeiner Verhandlung einzuleiten. Es bedarf daher keiner besonderer Vorstellungen der Lehrer und es kann auf solche, um die Austheilung möglichst zu befördern, keine Rücksicht genommen werden.

Darmstadt, den 14. Juni 1849.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaup. Wernher.
von Lehmann.



Bekanntmachung, die Brandversicherungs-Beiträge für das Jahr 1848 betreffend.

Zur Deckung des erschienenen Bedürfnisses der Großherzoglichen Brandversicherungskasse für das Jahr 1848 ist ein Ausschlag von zehn Kreuzer ein Pfennig von Einhundert Gulden Brandversicherungs-Kapital erforderlich.
Dieser Ausschlag wird mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern sofort vollzogen, und werden die danach sich berechnenden Beiträge der Gebäude-Eigenthümer nebst den 1 ¼ kr. von jeder Hauptnummer betragenden Repartitions-Gebühren in den ersten zehn Tagen des Monats August d. J. erhoben werden. - Darmstadt den 11. Juni 1849.

Großherzoglich Hessische Brand-Assecurations-Commission.
Kekulé
vt. Heumann.