Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/385

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[384]
Nächste Seite>>>
[386]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 41.
Darmstadt am 17. Juni 1849.

Inhalt : 1) Verordnung in Betreff der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen bei erfolgendem Ausmarsche; - 2) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen betr.; - 3) Promotion auf der Großherzogl. Landes-Universität Gießen; - 4) Ertheilung eines Patents; - 5) Militärdienstnachrichten; - 6) Versetzungen in den Ruhestand; - 7) Sterbfälle.

Verordnung
in Betreff der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen bei erfolgendem Ausmarsche.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Die besonderen Verhältnisse, welche bei Unserem Militär durch kriegsähnliche Zustände eintreten, erfordern eine Erweiterung der in Unserer Verordnung vom 8. September vorigen Jahrs bezüglich der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen bei erfolgtem Ausmarsche getroffenen Bestimmungen. Wir verordnen daher, mit Bezugnahme auf den Artikel 73 der Verfassungsurkunde, weiter Folgendes:

§. 1.

Da die Mittheilung von Verfügungen der Civilbehörden an Militärpersonen, welche ins Feld oder überhaupt wegen kriegsähnlicher Zwecke aus der Garnison ausmarschirt sind, oft nur mit Schwierigkeit statt finden kann, wenn sich nicht bei dem betreffenden Regiment eine Behörde befindet, welche mit Gültigkeit die Zustellung vornehmen kann, so werden die Civilgerichte und sonstigen Civilbehörden hierdurch ermächtigt und angewiesen, ihre Verfügungen an die Regiments- oder Corpsbefehlshaber der betreffenden (aus der Garnison ausmarschirten) Militärpersonen gelangen zu lassen.
Diese Befehlshaber übertragen den zu ihrer Verfügung stehenden Auditeuren oder deren Stellvertretern die Besorgung der Zustellung, der Beurkundung und unmittelbaren Benachrichtigung an die ersuchenden Stellen.