Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/313

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 38.
Darmstadt am 4. Juni 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die Vorbereitung zu dem Dienste eines Friedensgerichts- oder Polizeigerichtsschreibers oder eines Gerichtsboten in der Provinz Rheinhessen betr. - 2) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen für das Jahr 1850 in der Provinz Starkenburg betr.

Verordnung,

die Vorbereitung zu dem Dienste eines Friedensgerichts- oder Polizeigerichtsschreibers oder eines Gerichtsboten in der Provinz Rheinhessen betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Da die hinsichtlich der Vorbereitung zum Dienste der Gerichtsboten am 25. Februar 1824 von dem Kreisgericht zu Mainz und am 12. December 1836 von dem Kreisgericht zu Alzey gefaßten, durch das vormalige Ministerium des Innern und der Justiz bestätigten Beschlüsse auf der Verordnung vom 2. Juni 1823 beruhen und daher, weil diese Verordnung durch den Art. 30 der Verordnung vom 20. Januar 1838 aufgehoben worden, über die fortwährende Gültigkeit jener Beschlüsse Zweifel entstanden sind, da ferner die letzterwähnte Verordnung über die Zulassung zur Vorbereitung für den Dienst eines Friedensgerichts- oder Polizeigerichtsschreibers oder Gerichtsboten, die Fortsetzung des Accesses, die Beaufsichtigung der Aspiranten und ihres Ueberganges von einer Behörde zur andern keinerlei Bestimmungen enthält, das Bedürfniß desfallsiger Vorschriften aber fühlbar geworden ist, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1.

Die Aspiranten, welche sich gleichzeitig zu dem Dienste eines Friedens- oder Polizeigerichtsschreibers und zu jenem eines Gerichtsboten vorbereiten wollen, haben die in den nachfolgenden Paragraphen hinsichtlich der Vorbereitung zu dem Gerichtsbotendienste enthaltenen Vorschriften zu befolgen. In diesem Falle kann die Präsentation der Aspiranten (§. 3) sowohl durch einen der in dem Art. 19 Nr. 1 der Verordnung vom Januar 1838 als durch einen der im Art. 21 Nr. 1 dieser Verordnung genannten Beamten geschehen. Der Friedensgerichtsschreiber ist als Vorgesetzter desjenigen Aspiranten zu betrachten, welcher auf dem Büreau eines Friedensgerichts beschäftigt wird.

§. 2.

Alsbald nach der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung ist durch den Syndik der