Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/195

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Unteroffiziere überall in Bezug auf Disciplinar-Strafen in zwei Klassen zu theilen, und die in die erste Klasse fallenden dürfen alsdann nicht mit einsamen Arrest zweiten Grades belegt werden.

C. Für Gefreite und Soldaten, und die ihnen gleichstehenden Militär-Personen.
1) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit angemessener Zeitbestimmung, wie namentlich: Exerzieren, Wachen, Tagdienst, Stubendienst, Paraden, Arbeiten in der Kaserne, in den Ställen, Montirungskammern, auf den Schießständen und dergleichen;
2) Bewirthschaftung der Löhnung durch einen Vorgesetzten;
3) Verweis vor versammelter Kompagnie, Schwadron oder Batterie;
4) Arreststrafen, und zwar:
a) Kasernen-, Stuben- oder Quartier-Arrest, sowie einsamer Arrest ersten und zweiten Grades, ebenso wie für Unteroffiziere (B. 3, 4.);
b) Arrest dritten Grades - strenger Arrest - bis zu sieben Tagen, welcher in einem völlig dunkeln Gefängniß, ebenso wie der Arrest zweiten Grades, vollstreckt, und wobei dem Arrestaten nur je am vierten Tage warme Speise verabreicht, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf zwei Stunden erlaubt wird.
§. 4.

Gestattet der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Anwendung des Arrestes dritten Grades nicht, so tritt Arrest zweiten Grades, und wenn auch dieser aus gleichem Grunde nicht anwendbar ist, Arrest ersten Grades, - in beiden Fällen mit einer dem härteren Arrestgrade entsprechenden Dauer - ein.
Die drei Grade des einsamen Arrestes (§ 3. B. C.) stehen in folgendem Verhältniß:
1 Tag des einsamen Arrestes dritten Grades ist gleich 2 Tagen einsamen Arrestes zweiten Grades, gleich 4 Tagen einsamen Arrestes ersten Grades.

§. 5.

Ist auf dem Marsche, im Lager, oder sonst außerhalb der Garnison, den örtlichen Umständen nach, der einsame Arrest nicht vollstreckbar, so soll an dessen Stelle Arrest an der Stabs- oder Brandwache mit Beschränkung der gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Wein, Bier oder Branntwein eintreten, verbunden,

a) beim Arrest zweiten Grades mit Heranziehen zu beschwerlichen Dienstverrichtungen, oder, bei Soldaten, mit täglich zweistündigem Befestigen an eine Wand, einen Baum oder eine Kanone;
b) beim Arrest dritten Grades aber mit täglich dreistündigem Befestigen; wie zu a, unter Gewährung einstündiger Ruhe nach 1 1/2 Stunden.