Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Bekanntmachung, die Postverbindung zwischen Mainz und Worms auf der sogenannten Gaustraße betreffend.

Mit dem 15. d. M. wird auf der Straße zwischen Mainz und Worms, über Köngernheim, Odernheim, Heßloch, ein Brief- und Fahrpostcours hergestellt werden und in Odernheim eine Postexpedition ins Leben treten, wobei die nachstehende Taxe in Anwendung gebracht werden soll.
Der Abgang des fraglichen Postwagens erfolgt von Worms täglich 4 Uhr früh, von Mainz 4 Uhr Nachmittags.

I. Tarif
zur Erhebung des Personengeldes und Ueberfrachtporto bei der Personenpost zwischen Mainz und Worms auf der Gaustraße.
Es zahlt eine
Person
zwischen
Mainz.
Harx-
heim.
Mom-
mern-
heim.
Selsen.
Kön-
gern-
heim.
Un-
den-
heim.
Odern-
heim.
Heß-
loch.
West-
hofen.
Aben-
heim.
Herns-
heim.
Worms.
Personengeld.
fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr. fl. kr.
Mainz - 28 - 36 - 40 - 44 - 48 1 6 1 20 1 32 1 40 1 52 2 -
Harxheim - - - 12 - 16 - 18 - 24 - 40 - 56 1 8 1 16 1 28 1 36
Mommernheim - - - - - 9 - 12 - 16 - 32 - 48 1 - 1 8 1 20 1 28
Selsen - - - - - - - 9 - 12 - 28 - 44 - 56 1 4 1 16 1 24
Köngernheim - - - - - - - - - 9 - 24 - 40 - 52 1 - 1 12 1 20
Undenheim - - - - - - - - - - - 18 - 36 - 48 - 56 1 8 1 16
Odernheim - 51/4 - - - - - - - - - - - 18 - 32 - 40 - 48 - 54
Heßloch - - - - - - - - - - - - - - 16 - 24 - 32 - 40
Westhofen 63/4 - - - - - - - - - - - 33/4 - - - 12 - 20 - 28
Abenheim - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 16 - 24
Hernsheim- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 12
Worms - 63/4 - - - - - - - - - - - 51/4 - - - 33/4 - - - -
Ueberfrachtporto.



Anmerkungen.
1) In vorstehenden Taxen sind sämmtliche Gebühren einbegriffen.
2) Jeder Reisende hat 40 Pfund an Gepäck frei. Für das Mehrgewicht wird das Ueberfrachtporto mit vorstehenden Sätzen für jede volle 5 Pfund erhoben, wobei die zwischen 5 und 5 Pfund liegenden Pfunde zu Gunsten der Reisenden unberücksichtigt bleiben.
3) Den Reisenden von und nach den Unterwegsorten kann nur die Mitnahme kleinerer Reife-Effecten, als Nachtsäcke, Hutschachteln etc., welche zusammen das Gewicht von 40 Pfund nicht übersteigen, gestattet werden.
Darmstadt den 13. Januar 1849.
Großherzoglich Hessische Ober-Post-Inspection.
von Kuder.
vt. Bessunger.