Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/036

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Art. 147.

Die in dem vorhergehenden Artikel erwähnten Aussagen werden in dem mündlichen Verfahren den Geschwornen vorgelesen und den Verhandlungen unterworfen, bei Vermeidung der Nichtigkeit.

Art. 148.

Die Vorschriften der Art. 510 bis 513 der peinlichen Proceßordnung sind, in soweit als sie sich auf die Vernehmung der Prinzen und Prinzessinnen in den zur Competenz der Assisen gehörigen Untersuchungen beziehen, aufgehoben.

XII. Von der Vernehmung der Militärpersonen, sowie der Beamten und Diener bei dem Heere.
Art. 149.

Militärpersonen, sowie Beamten und Diener, welche bei dem Heere angestellt sind, deren Zeugniß in einer vor die Assisen verwiesenen Sache in dem mündlichen Verfahren verlangt wird, haben in der Regel, und wenn sie an dem Orte der Sitzung sich aufhalten, stets auf gleiche Weise, wie Personen des bürgerlichen Standes, vor den Assisen zu erscheinen und Zeugniß abzulegen.

Art. 150.

Steht jedoch ein solcher Zeuge im Felde, oder ist er sonst aus dienstlichen Gründen persönlich zu erscheinen verhindert, so hat der Präsident des Assisenhofs, falls der Zeuge schon in der Voruntersuchung oder nachträglich, jedoch nicht in der durch den bezüglichen Artikel des Decrets vom 18. prairial II. vorgeschriebenen Form, verhört worden ist, das darüber erhobene Protokoll dem Angeklagten unter der Aufforderung mitzutheilen, daß er sich erklären solle, ob er etwa in Ansehung bestimmter Punkte eine nochmalige Vernehmung der Zeugen verlange. Der Präsident muß auf Antrag des General-Staatsprocurators und kann auch von Amtswegen eine solche weitere Abhör verordnen.

Art. 151.

Die Thatsachen und Umstände, über welche die Vernehmung der in den beiden vorhergehenden Artikeln erwähnten Zeugen stattfinden soll, werden durch den Präsidenten nach Anhörung des General-Staatsprocurators und des Angeklagten, ohne daß weiterer Recurs zuläßig wäre, festgestellt und durch Vermittlung des Kriegsministeriums an das betreffende Corps- oder Regimentscommando gesendet.

Art. 152.

Die Abhör geschieht binnen kürzester Frist in der militärgerichtlichen Form bei der zuständigen Militärbehörde. Die Aussagen der Zeugen sind eidlich zu erhärten, die Protokolle verschlossen und versiegelt an die betreffende Kreisgerichtskanzlei einzusenden, und deren Mittheilung an den General-Staatsprocurator zu verfügen.