Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/030

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[029]
Nächste Seite>>>
[031]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Mit dieser Beschlagnahme hört die Befugniß des Angeklagten, sein Vermögen zu veräußern, auf.

Art. 111.

Erst nach Ablauf von zwei Monaten nach der in dem vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Bekanntmachung kann zur Verhandlung über die Anklage vor dem Assisenhofe geschritten werden.

Art. 112.

Ist der Angeklagte, nachdem er verhaftet und ihm das Verweisungsurtheil nebst dem Anklageact abschriftlich zugestellt war, entwichen, so beginnt das Contumacialverfahren, ohne daß es der im Art. 108 erwähnten Zustellung bedarf, mit der im Art. 109 angeführten Präsidialverfügung.

Art. 113.

n jedem Stand des Contumacialverfahrens können der Vormund, der Bevollmächtigte, oder der Ehegatte des Angeklagten, sowie dessen Verwandten und Freunde die Entschuldigung vorbringen, daß es dem Angeklagten nicht möglich sei, sich zu stellen.
Ueber diese Entschuldigung ist, wenn sie vor der Verhandlung bei dem Assisenhof geltend gemacht wird, von der Anklagekammer, während jener Verhandlung aber von dem Assisenhof zu entscheiden.
Wird sie als gegründet befunden, so verordnet das Gericht, daß das Erkenntniß über den Angeklagten, sowie die Beschlagnahme seines Vermögens, während einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist ausgesetzt werden soll.

Art. 114.

Bei Verhandlung der Anklage gegen den abwesenden Angeklagten schreitet der Assisenhof zunächst zur Verlesung des Verweisungsurtheils, des Anklageactes, der gemäß Art. 109 erlassenen Präsidialverfügung, der Bescheinigungen über die Bekanntmachung dieser Verfügung und sodann, nach Anhörung des General-Staatsprocurators, zur Berathung über die Zulässigkeit des Contumacialverfahrens.
Findet sich, daß das bis dahin stattgehabte Verfahren den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, so wird dasselbe vernichtet und von dem ersten nichtigen Act an wiederholt.
Ist das Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, so prüft der Assisenhof, ob, unter der Voraussetzung, daß die in der Anklage enthaltenen Thatsachen wahr seien, eine durch das Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung vorliege, und entscheidet hiernach über die Anklage, sowie über die Civilansprüche.
Es dürfen weder Zeugen noch Sachverständige vernommen, noch deren schriftliche Aussagen vorgelesen worden.

Art. 115.

Die Verhandlung und Aburtheilung geschehen bei Vermeidung der Nichtigkeit in öffentlicher