Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/029

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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IX. Von dem Verfahren gegen Abwesende, Flüchtige und Nichterscheinende (Contumacialverfahren).
1) Von dem Verfahren, wenn die Anklagekammer die Haft des Angeklagten verfügt hat.
Art. 107.

Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten darf in keinem Falle das Verfahren gegen die anwesenden Mitangeklagten verzögert werden.

Art. 108.

Kann das Urtheil der Anklagekammer, insoweit es die Haft des Angeklagten verordnet, nicht vollzogen werden, so hat der General-Staatsprocurator den entscheidenden Theil dieses Erkenntnisses in beglaubigter Abschrift dem Vormunde, oder dem etwa zurückgelassenen Bevollmächtigten, oder dem Ehegatten des Angeklagten, in Ermangelung dieser Personen aber einem der nächsten Verwandten, oder Verschwägerten in der Provinz, wo der Angeklagte seinen Wohnsitz hat, oder, wenn keine Verwandte oder Verschwägerte vorhanden sind, dem Bürgermeister der Gemeinde dieses Wohnsitzes mitzutheilen und damit die Aufforderung zu verbinden, daß der Angeklagte sich zur Haft stellen solle.
Die an den Bürgermeister geschehene Mittheilung ist von demselben zu bescheinigen.

Art. 109.

Stellt sich der Angeklagte nicht in den nächsten zehn Tagen nach der im vorhergehenden Artikel erwähnten Mittheilung, so erläßt der Präsident des Obergerichts, auf den Antrag des General-Staatsprocurators und auf die Vorlage der Bescheinigung über jene Mittheilung, die Verfügung, daß das Vermögen des Angeklagten mit Beschlag zu belegen und ihm jede Klage bei Gericht, sowie die Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte zu untersagen sei.

Art. 110.

Diese Verfügung, welche, neben Anführung des Verweisungsurtheils, das den Gegenstand der Anklage bildende Verbrechen bezeichnen muß, ist auf Betreiben des General-Staatsprocurators in Ein oder mehrere von dem Präsidenten des Obergerichts zu bestimmende öffentliche Blätter einzurücken, und in der Gemeinde, wo der Angeklagte seinen Wohnsitz hat, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Der General-Staatsprocurator hat überdies eine beglaubigte Abschrift jener Verfügung dem Dirigenten der Regierungscommission, in deren Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat, zuzustellen.
Diesem Dirigenten liegt es ob, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, daß die verordnete Beschlagnahme durch den dazu von der Finanzverwaltung zu bezeichnenden Beamten vollzogen wird.